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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 500/98 OLG Hamm

Leitsatz: Zum "Befaßtsein" im Sinn von § 462 a Abs. 1 StPO.

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Ablehnung der bedingten Entlassung, Aufhebung, befaßt, Befaßtsein, Unzuständigkeit, Verweisung

Normen: 462 a Abs. 1 StPO

Beschluss: Strafsache gegen D.O.,
wegen Diebstahls u.a.,
(hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 27.10.1998 gegen den Beschluss der 23. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 06.10.1998 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.11.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Beschluss der 23. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 06.10.1998 wird aufgehoben.

Die Sache wird der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht in Arnsberg zur erneuten Behandlung und Entscheidung vorgelegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:
I. Der Verurteilte verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten u.a. wegen Diebstahls in acht besonders schweren Fällen sowie wegen gemeinschaftlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung in Tateinheit mit versuchter Gewässerverunreinigung aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Münster vom 04.07.1995.

Zur Verbüßung der vorgenannten Freiheitsstrafe befand sich der Verurteilte bis zum 12.06.1998 in der JVA Werl, an diesem Tage wurde er von dort aus der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne zugeführt, wo er sich auch derzeit noch befindet.
Mit am 30.04.1998 bei der Staatsanwaltschaft in Münster eingegangenem Schreiben beantragte der Verurteilte seine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe. Mit Verfügung vom 29.05.1998 leitete die Staatsanwaltschaft Münster sodann das Verfahren zur Prüfung dieser bedingten Entlassung ein. Der daraufhin erstellte Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt Werl vom 26.05.1998 wurde dem Verurteilten am 29.05.1998 ausgehändigt. Ausweislich der darüber aufgenommenen Niederschrift stellte der Verurteilte eine Äußerung zu diesem Bericht innerhalb einer Woche in Aussicht. Mit an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht in Arnsberg gerichteten Schreiben vom 03.06.1998, das dort am 05.06.1998 einging, nahm der Verurteilte zur Frage seiner bedingten Entlassung Stellung. Zu diesem Zeitpunkt war das Vollstreckungsheft der Staatsanwaltschaft Münster bei der StVK in Arnsberg noch nicht eingegangen, dies geschah vielmehr - verbunden mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Reststrafe nicht zur Bewährung auszusetzen - erst am 26.06.1998. Zuvor hatte die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht in Arnsberg auf die Eingabe des Verurteilten vom 03.06.1998 einen dort unter dem Aktenzeichen StVK AR 15/98 laufenden Vorgang angelegt und ihrerseits mit Verfügung vom 05.06.1998 von der JVA Werl eine VG 10 betreffend den Verurteilten sowie mit weiterer Verfügung vom 12.06.1998 von dort eine Stellungnahme zu dessen Eingabe vom 03.06.1998 sowie von der StA Münster das Vollstreckungsheft nebst Stellungnahme angefordert. Am 17.09.1998 sandte die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht in Arnsberg das Vollstreckungsheft sodann auf entsprechende Anforderung der Staatsanwaltschaft Münster an diese zurück, die die Akten nunmehr der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht in Bielefeld mit folgendem Anschreiben vorlegte:
"..Die dortige Zuständigkeit ergibt sich daraus, dass der Verurteilte zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 15.06.1998 (Bl. 42), Eingang beim LG Arnsberg am 26.06.1998, bereits, nämlich am 12.06.1998 (Bl. 61) in die JVA Bielefeld-Senne verlegt worden war."

Die Strafvollstreckungskammer hat sodann mit dem angefochtenen Beschluss, der dem Verurteilten am 22.10.1998 zugestellt worden ist, die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft abgelehnt. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ist am 29.10.1998 bei den Bielefelder Justizbehörden eingegangen.

II. Die gemäß § 57 StGB, § 454 Abs. 3 StPO statthafte und rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld war für die Entscheidung über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nach Verbüßung von zwei Dritteln der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe örtlich nicht zuständig. Zuständig war vielmehr gemäß § 462 a Abs. 1 S.1 StPO die für die JVA Werl zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg. Dieser Strafvollstreckungskammer war daher die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung vorzulegen.

Die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Arnsberg war bereits vor der Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne am 12.06.1998 mit der Entscheidung über die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung von zwei Dritteln der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe befaßt i.S.v. § 462 a Abs. 1 S.1 StPO. Die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Arnsberg ist nämlich bereits vor diesem Zeitpunkt von Amts wegen in der Sache tätig geworden, so dass es auf den späteren Zeitpunkt des Eingangs des Antrages der Staatsanwaltschaft Münster bei dieser Strafvollstreckungskammer nicht mehr ankommt. Befaßt mit einer Sache ist die Strafvollstreckungskammer nämlich nicht nur dann, wenn ein entsprechender Antrag, der eine Entscheidung erfordert, bei ihr eingeht, sondern auch dann, wenn sie von Amts wegen in einer Sache tätig wird, und zwar jedenfalls dann, wenn ihr, wie im vorliegenden Fall der Prüfung der bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe ein solches Tätigwerden von Amts wegen eröffnet ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 462 a Rdnr. 10 f m.w.N.).

Die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Arnsberg hatte hier aber bereits auf die bei ihr am 05.06.1998, und damit vor der Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne eingegangene Eingabe einen entsprechenden Vorgang angelegt und das Verfahren zur Prüfung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers durch Anfordern der VG 10 und einer entsprechenden Stellungnahme von der JVA Werl sowie des Vollstreckungsheftes und einer Stellungnahme von der StA Münster eingeleitet. Darauf, ob es sich bei der Eingabe des Verurteilten vom 03.06.1998 überhaupt um einen Antrag nach § 57 Abs. 1 StGB gehandelt hat - was zu verneinen wäre -, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. Die Strafvollstreckungskammer in Arnsberg hätte vielmehr bereits aufgrund ihrer von Amts wegen entfalteten Tätigkeit in der Sache selbst abschließend entscheiden müssen, zumal der Zwei-Drittel-Termin bei dem Verurteilten bereits am 29.09.1998 anstand und daher die Einleitung des Entlassungsverfahrens Mitte Juni 1998 auch nicht als verfrüht angesehen werden kann. Die Strafvollstreckungskammer in Arnsberg wird diese Entscheidung daher möglichst bald nachzuholen haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


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