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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1284/98 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Annahme von Vorsatz bei erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts

Senat: 2

Gegenstand: OWi

Stichworte: Fahrlässigkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung, Herabsetzung der Geldbuße, Überschreitung um 55 km/h innerorts, Verwerfung mit Maßgabe, Vorsatz

Normen: StVO 3, StVG 25

Beschluss: Bußgeldsache gegen C.C.,
wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 13. August 1998 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 23.11.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird mit der Maßgabe verworfen, dass - unter Aufrechterhaltung des angeordneten Fahrverbotes - gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld in Höhe von 350,00 DM festgesetzt wird.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, jedoch wird die Gebühr um 1/4 ermäßigt. In diesem Umfang hat die Landeskasse insoweit auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.

Gründe:
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Beschluss wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 55 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 700,- DM verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.

Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Zuwiderhandelns der im Übrigen nicht in Abrede gestellten Ordnungswidrigkeit und gegen den Rechtsfolgenausspruch; insoweit begehrt er die Herabsetzung der Geldbuße auf den Regelsatz und den Wegfall des angeordneten Fahrverbots.

II. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 1998 insoweit wie folgt Stellung genommen:

"Die Feststellungen der angegriffenen Entscheidung tragen die Annahme einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht. Zwar kann eine erhebliche Geschwindigkeit - wie hier - ein Indiz für eine vorsätzliche Begehungsweise sein, jedoch müssen die Urteilsgründe dann hinreichend erkennen lassen, ob dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Tat die Geschwindigkeitsbegrenzung auch bewusst war und er zugleich auch die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit tatsächlich bemerkt hat (OLG Hamm, 2 Ss OWi 1294/97). Eine solche Kenntnis des Betroffenen leitet das Amtsgericht aus dem Umstand ab, die von ihm befahrene Straße zeige das typische Bild einer Innenstadt mit dichter Bebauung, die vorwiegend aus Gaststättengeschäften bestehe. Allein eine solche auch für den Betroffenen erkennbare Bauweise schließt indes nicht dessen Irrtum aus, aufgrund der breit ausgebauten und mehrspurigen Fahrbahn sei eine höhere als die sonst innerorts üblicherweise zulässige Höchstgeschwindigkeit erlaubt (zu vgl. auch OLG Karlsruhe NZV 1993, 202 f). Die getroffenen Feststellungen, der Betroffene hätte die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch dann erkennen müssen, wenn er nicht auf seinen Tacho geschaut habe, weil er bereits seit dem Jahre 1992 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 3 gewesen ist, begründet hingegen den Vorwurf einer fahrlässigen Begehungsweise.

Es erscheint ausgeschlossen, dass aufgrund einer erneuten Tatsachenfeststellung Umstände bekannt werden, die sichere Schlüsse darauf zulassen, der Betroffene habe die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit tatsächlich bemerkt, so dass in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO .i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG der Schuldspruch durch den Senat berichtigt werden kann.

Unabhängig von der Feststellung der Schuldform ist das Bußgeld auf den hierfür maßgeblichen Regelsatz nach Nr. 5.3 der Anlage der BKatV in Verbindung mit der Tabelle 1 a c), lfd.Nr. 5.3.5 auf 350,00 DM zu ermäßigen. Der Regelsatz des angedrohten Bußgeldes ist für den Durchschnittsfall der Zuwiderhandlung zugeschnitten. Seine deutliche Überschreitung oder gar Verdoppelung bedarf einer näheren Begründung, zumal der Betroffene straßenverkehrsrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten ist; ebenso fehlen hierzu nähere Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG).

Gegen die Anordnung des Fahrverbotes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit der Tabelle 1 a) c) lfd.Nr. 5.3.5, § 25 StVG ist hingegen nichts zu erinnern. Die beruflichen Nachteile sind als gewöhnliche Folge eines Fahrverbotes hinzunehmen. Ein Ausnahmefall im Sinne von § 2 Abs. 4 BKatV liegt nur dann vor, wenn mit der Anordnung des Fahrverbotes für den Betroffenen eine besondere Härte verbunden ist oder eine Vielzahl von - auch überdurchschnittlichen - Gründen ein Absehen von der Anordnung des Fahrverbotes rechtfertigt (OLG Hamm, Ss OWi 1314/96 - richtig: 2 Ss OWi 1314/96 -). Das ist hier nicht der Fall."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat ohne Einschränkung an. Die Rechtsbeschwerde war deshalb mit der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.


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