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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss OWi 854/98 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: OWi

Stichworte: Fahrschulausbildungsordnung, Tateinheit, Tatmehrheit, Unterschreitung der Mindestfahrschulstunden

Normen: OWiG 19, OWiG 20


Beschluss: Bußgeldsache gegen K.S.,
wegen Verstoßes gegen die Fahrschulausbildungsordnung.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Altena vom 26. März 1998 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 29.10.1998 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird, soweit Verurteilung erfolgt ist, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Altena zurückverwiesen.

Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt.

Gründe:
Der Betroffene ist wegen Verstoßes gegen §§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1, 7 Nr. 1 c der Fahrschulausbildungsordnung in 9 Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtgeldbuße von 2.000,- DM verurteilt worden.

Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ist der Betroffene als selbständiger Fahrlehrer tätig. Bei 9 seiner Fahrschüler betrug die Anzahl der Fahrstunden in der Grundausbildung weniger als 10 Stunden.
Für jeden Fall hielt das Amtsgericht eine Einzelgeldbuße von 250,- DM für angemessen, die es auf eine Gesamtgeldbuße in Höhe von 2.000,- DM für die insgesamt 9 Fälle zurückgeführt hat.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu folgendes ausgeführt:

"Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG n.F. statthaft.
Hierbei kann dahinstehen, ob es sich um mehrere Taten im Sinne des § 20 OWiG handelt oder ob die Verstöße, weil sie sich innerhalb eines Betriebes jeweils gegen dieselbe gesetzliche Bestimmung richten, eine rechtliche Handlungseinheit darstellen (zu vgl. Göhler OWiG, 12. Auflg. vor § 19 Rdnr. 10). In jedem Fall handelt es sich um eine Tat im prozessualen Sinne. Die Verstöße wurden jedenfalls im Fahrschulbetrieb des Betroffenen begangen und liegen zeitlich dicht beieinander.
Daher können die einzeln verhängten Geldbußen zusammengerechnet werden (Göhler, aaO., § 79, Rdnr. 3 u. 23), so dass es einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht bedarf.

Die Rechtsbeschwerde ist auch rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden.

Das Urteil ist auf Anordnung des Vorsitzenden sowohl dem Betroffenen (vom 30.04.1998) als auch dem Verteidiger (am 04.05.1998) zugestellt worden. Gemäß §§ 79 Abs. 3, 46 OWiG i.V.m. § 37 Abs. 3 StPO richtet sich die Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung, so dass die Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz des Verteidigers, eingegangen am 04.06.1998, rechtzeitig begründet worden ist. Sie hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die vom Amtsgericht Altena getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung zu einer Gesamtgeldbuße von 2.000,00 DM nicht. Zwar stellt das Gericht mit zutreffender Begründung fest, dass der Bußgeldtatbestand des § 7 Nr. 1 c i.V.m. § 5 Abs. 1 u. 3 Fahrschulausbildungsordnung erfüllt ist, jedoch fehlen Feststellungen darüber, ob die Taten zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 19 OWiG) oder Tatmehrheit (§ 20 OWiG) zueinander stehen. Die Erwägungen zur Strafzumessung, in denen das Amtsgericht für jeden Einzelfall eine Geldbuße von 250,00 DM für angemessen erachtet, deuten zwar darauf hin, dass es wohl von einer tatmehrheitlichen Begehung ausgeht, eine ausreichende Begründung erfolgt jedoch nicht.

Die Zurückführung der Einzelgeldbußen von jeweils 250,00 DM auf eine Gesamtgeldbuße in Höhe von 2.000,00 DM begegnet jedoch rechtlichen Bedenken. Die Bildung einer Gesamtgeldbuße ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr muss gem. § 20 OWiG jede Geldbuße gesondert festgesetzt werden.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben.

Der Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ist unbegründet, da ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne des § 60 OWiG i.V.m. § 140 Abs. 2 S.1 StPO nicht vorliegt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Betroffene sich nicht selbst verteidigen kann. Zwar liegt die zu entscheidende Rechtsfrage auf einem abgelegenen Gebiet des Ordnungswidrigkeitenrechts, jedoch ist davon auszugehen, dass ein Fahrlehrer mit den Vorschriften des Fahrlehrergesetzes und der Fahrschulausbildungsordnung vertraut ist.
Im übrigen ist der Betroffene durch einen Wahlverteidiger vertreten."

Dem tritt der Senat mit dem vorsorglichen Hinweis für die künftige Hauptverhandlung, dass auch im Bußgeldverfahren das Verschlechterungsverbot gilt (vgl. Göhler, a.a.O. § 79 Rdnr. 37), bei.


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