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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 1146/98 OLG Hamm

Leitsatz: Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV gegeben sind, hat der Tatrichter in den Entscheidungsgründen nicht nur die Höhe der Geldbuße und den Zeitpunkt der Rechtkraft der Vorentscheidung darzulegen, sondern muß auch das konkrete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung mitteilen.

Senat: 4

Gegenstand: OWi

Stichworte: Absehen vom Fahrverbot, Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, BAB, Fahrverbot, Gefährlichkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorbelastungen nach Datum, Art und Rechtskraft

Normen: StVO 3, StVG 25, BKatV 2 Abs. 2 Satz 2

Beschluss: Bußgeldsache gegen H.M.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Münster gegen den Beschluss des Amtsgerichts Steinfurt vom 27. Juli 1998 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27.01.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Betroffenen und der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Steinfurt zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht hat dem Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 500,- DM auferlegt, von der Verhängung eines Fahrverbots aber abgesehen. Den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge überschritt der Betroffene am 26. März 1998 auf der BAB A 31 die in Ochtrup in Höhe des Kilometers 81,090 zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 33 km/h.

Zum Rechtsfolgenausspruch ist in dem angefochtenen Beschluss u.a. ausgeführt:

"Gegen den Betroffenen war daher eine Geldbuße festzusetzen. Bei der Höhe der gegen den Betroffenen festzusetzenden Geldbuße hat das Gericht einerseits berücksichtigt, dass der Betroffene derzeit über 2 einschlägige Voreintragungen im Verkehrszentralregister verfügt. Andererseits war jedoch zu berücksichtigen, dass der Betroffene die ihm vorliegend zur Last gelegte Verkehrsordnungswidrigkeit unumwunden eingeräumt und zugestanden hat. Auch hat das Gericht berücksichtigt, dass dem Betroffenen zumindest nach dem bisherigen Inhalt der Akten "nur" ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Weiterhin hat das Gericht insoweit berücksichtigt, dass der Betroffene die ihm vorliegend zur Last gelegte Verkehrsordnungswidrigkeit auf einer Bundesautobahn und damit auf einer Straße begangen hat, die naturgemäß zweispurig befahren werden kann und im Übrigen durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen von der Gegenfahrbahn getrennt ist. Von daher ist die seitens des Betroffenen begangene Geschwindigkeitsübertretung, was den Grad der Gefährlichkeit anbelangt, niedriger einzustufen als bei einer anderweitigen Geschwindigkeitsübertretung. Insbesondere in Anbetracht dieser Umstände sowie aber auch angesichts der Regelsätze des entsprechenden Bußgeldkataloges hielt das Gericht von daher die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 500,00 DM für angemessen und erforderlich, so dass hierauf zu erkennen war."

Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Münster, mit der sie mit näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde beigetreten.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, denn der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Gemäß § 2 Abs. 2 S.2 BKatV kommt ein Fahrverbot in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von zumindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h begeht. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, hat der Tatrichter in den Entscheidungsgründen nicht nur die Höhe der Geldbuße und den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung darzulegen, sondern auch das konkrete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung mitzuteilen. Hieran mangelt es jedoch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses. Zu den verkehrsrechtlichen Vorbelastungen des Betroffenen heißt es dort:
"1. Unter dem 01. Juli 1996 hat die Stadt Osnabrück gegen den Betroffenen wegen einer am 15. April 1996 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 41 Abs. 2 StVO einen Bußgeldbescheid erlassen und in diesem eine Geldbuße in Höhe von 100,00 DM festgesetzt. Dieser Bußgeldbescheid ist seit dem 22. Juli 1996 rechtskräftig.
2. Unter dem 17. Dezember 1997 hat der Kreis Unna gegen den Betroffenen wegen einer am 08. Oktober 1997 in Kamen begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 41 Abs. 2 StVO einen Bußgeldbescheid erlassen und in diesem eine Geldbuße in Höhe von 170,00 DM festgesetzt. Dieser Bußgeldbescheid ist seit dem 06. Januar 1998 rechtskräftig."

Diese in den Entscheidungsgründen mitgeteilten verkehrsrechtlichen Vorbelastungen des Betroffenen ermöglichen dem Rechtsbeschwerdegericht nicht die Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 S.1 BKatV vorliegen. Es ist weder erkennbar, ob die Geldbußen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt wurden noch in welchem Ausmaß die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten worden war.

Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses enthalten darüber hinaus noch einen weiteren Begründungsmangel. Das Amtsgericht hat von der Verhängung eines Fahrverbots u.a. einerseits deswegen abgesehen, weil es der Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Bundesautobahn einen geringeren Grad der Gefährlichkeit als bei sonstigen Geschwindigkeitsübertretungen zugemessen hat. Andererseits hat das Amtsgericht jedoch festgestellt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit an dem betroffenen Abschnitt der Bundesautobahn 60 km/h betrug. Dies legt es nahe, dass besondere Umstände vorgelegen haben können, die Anlass dazu gegeben haben, auf der Bundesautobahn eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h festzulegen. Solche Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Bundesautobahnen werden erfahrungsgemäß aber nur dann festgesetzt, wenn besondere Umstände eine höhere Geschwindigkeit als zu gefährlich erscheinen lassen. Es hätte daher näherer Feststellungen zum Zustand der Bundesautobahn auf dem betroffenen Streckenabschnitt sowie zur konkreten Verkehrssituation bedurft, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen ein geringeres Maß an Gefährlichkeit zuzumessen ist als in durchschnittlichen Fällen und ob deshalb die Verhängung eines Fahrverbots entbehrlich sein kann.

Die vorstehend aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, welche auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden hat, da deren Erfolg i.S.d. § 473 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG nicht feststeht.


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