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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 590/98 OLG Hamm

Leitsatz: Zum Rechtsmittel gegen eine nach nach § 43 Abs. 4 StrVollstrO ergangene Entscheidung der Staatsanwaltschaft

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Anschlußvollstreckung, Rechtsweg, Rechtsmittel,Strafrest nach Widerruf, Unterbrechung der Strafvollstreckung, Änderung der Vollstreckungsreihenfolge

Normen: EGGVG 23, EGGVG 25, EGGVG 28, StPO 454 b Abs. 2, StrVollstrO 43

Beschluss: Strafsache gegen H.O.,
wegen Betruges u.a.,
(hier: Ablehnung der Unterbrechung der Strafvollstreckung).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 7. September 1998 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 27. August 1998 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22.10.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gründe:
Gegen den Verurteilten wurden zunächst 2/3 einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten für die Staatsanwaltschaft Wuppertal bis zum 8. Juli 1997 vollstreckt. Seit dem 9. Juli 1997 wird eine Restfreiheitsstrafe in Höhe von 609 Tagen von ursprünglich 5 Jahren für die Staatsanwaltschaft Wuppertal - nach Widerruf der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung bis zum 09.03.1999 vollstreckt. Im Anschluß daran ist die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren 9 Monaten bis zum 12. November 2003 notiert. Sodann soll bis zum 12. August 2004 das restliche Drittel der Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten für die Staatsanwaltschaft Wuppertal vollstreckt werden.

Mit Schreiben vom 3. Juni 1998 beantragte der Verurteilte, die derzeitige Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zum 2/3-Zeitpunkt zu unterbrechen und zunächst die Freiheitsstrafe von 4 Jahren 9 Monaten zur Vollstreckung zu bringen. Durch den Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft Wuppertal wurde dieser Antrag am 7. Juli 1998 zurückgewiesen. Hiergegen legte der Verurteilte unter dem 20. Juli 1998 "Rechtsmittel" ein. Der Dezernent der Staatsanwaltschaft Wuppertal beschied den Verurteilten dahingehend, es bestehe keine Veranlassung, die Entscheidung des Rechtspflegers abzuändern. Daraufhin beantragte der Verurteilte unter dem 13. August 1998 "die gerichtliche Überprüfung nach § 458 StPO" und legte zugleich das "Rechtsmittel der Beschwerde" ein. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal legte die Akten der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg "zur Entscheidung gemäß § 458 Abs. 2 StPO" vor. Durch Beschluss vom 27. August 1998 wies die Strafvollstreckungskammer die Einwendungen des Verurteilten gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Wuppertal zurück. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.

Die in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Zu Unrecht hat die Strafvollstreckungskammer ihre Zuständigkeit nach §§ 462 a Abs. 1 S.1, 462 Abs. 1 S.1, 458 Abs. 2, 454 b Abs. 2 StPO angenommen. Es ist vielmehr der Rechtsweg nach §§ 23, 25, 28 EGGVG gegeben. § 454 b Abs. 2 S.1 StPO regelt die Unterbrechung der Strafvollstreckung zum Zwecke der Anschlußvollstreckung in anderer Sache, jedoch nimmt § 454 b Abs. 2 S.2 StPO Strafreste, die aufgrund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden, von der Unterbrechung der Vollstreckung aus. Nach § 43 Abs. 2 a S.2 StrVollstrO sind solche Reststrafen, deren Vollstreckung bereits zur Bewährung ausgesetzt war, vollständig vorwegzuvollstrecken. Hiervon kann mit Rücksicht auf eine möglicherweise in Betracht kommende erneute Strafaussetzung nur die Staatsanwaltschaft nach § 43 Abs. 4 StrVollstrO absehen und die Vollstreckungsreihenfolge ändern oder eine bereits begonnene Vollstreckung unterbrechen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl. 1998, § 454 b Randziffer 3 m.w.N.). Gegen diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist nach inzwischen ganz herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, der Rechtsweg nach §§ 23, 25, 28 EGGVG gegeben (BGH, NJW 1991, 2030, 2031; OLG Hamm, StV 1993, 257; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 454 b Rdnr. 4; KK-Fischer, StPO, 3. Aufl. 1993, § 454 b Randnummern 19 und 28).

Da ein anderer Rechtsweg gegeben ist, ist dem Senat eine Entscheidung in der Sache verwehrt und der angefochtene Beschluss aufzuheben.


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