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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 595/98 OLG Hamm

Leitsatz: Zur unaufschiebbaren Handlung im Sinn von § 29 Abs. 1 StPO im Verfahren zur Entscheidung über die bedingte Entlassung

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Ablehnung der bedingten Entlassung, Befangenheit, fehlende Entscheidung über Befangenheit, unaufschiebbare Handlung

Normen: StGB 57 Abs. 2, StPO 29 Abs. 1

Beschluss: Strafsache gegen D.W.,
wegen Vergewaltigung u.a.,
(hier: Nichtaussetzung der Vollstreckung des Strafrestes).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 29. September 1998 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 17. September 1998 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.10.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss ist die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der gegen ihn durch Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 24. Juni 1997 erkannten Freiheitsstrafe von 3 Jahren abgelehnt worden.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten hat zumindest vorläufigen Erfolg.

Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, da über die Ablehnungsgesuche des Verurteilten wegen der Besorgnis der Befangenheit gegen die erkennende Richterin vom 9. August 1998 und vom 7. September 1998 noch nicht entschieden und damit dem Senat eine sachliche Entscheidung verwehrt ist. Die Richterin, gegen die sich die Ablehnungsgesuche des Verurteilten richten, hat trotz dieser Gesuche am 17. September 1998 in der Sache entschieden. Einem Richter, gegen den sich ein Ablehnungsgesuch richtet, darf gemäß § 29 Abs. 1 StPO nur solche Handlungen vornehmen, die unaufschiebbar sind. Unaufschiebbar sind nur solche Handlungen, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht anstehen können, bis der Ersatzrichter eintreten kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 29 Rdn. 4). Die Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf bedingte Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt war nicht so dringlich, als dass vor der Entscheidung über diesen Antrag, nicht das Ablehnungsverfahren hätte durchgeführt und abgeschlossen werden können. Dies zeigt bereits der zeitliche Abstand, welcher zwischen dem ersten Ablehnungsgesuch des Verurteilten und der Beschlußfassung liegt.

Handlungen, die aufschiebbar waren und gleichwohl durchgeführt worden sind, sind ohne Rücksicht darauf, wie über das Ablehnungsgesuch entschieden wird, unwirksam (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1994, 528). Der angefochtene Beschluss war demnach aufzuheben. Das Landgericht Arnsberg hat zunächst über die Ablehnungsgesuche und sodann über den Antrag des Verurteilten auf bedingte Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt zu entscheiden.


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