Aktenzeichen: 4 Ss OWi 1183/98 OLG Hamm
Leitsatz: Zum Umfang der Ausfürhungen beim Absehen von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot
Senat: 4
Gegenstand: OWi
Stichworte: Absehen vom Fahrverbot, Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Fahrverbot, Geschwindigkeitsüberschreitung
Normen: StVO 3, StVG 25, BKatV 2 Abs. 2 Satz 2
Beschluss: Bußgeldsache gegen H.G.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Münster gegen das Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 6. Juli 1998 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27.10.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das Amtsgericht Steinfurt zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße von 500,00 DM festgesetzt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr die Betroffene am 25. Februar 1998 um 20.04 Uhr mit ihrem PKW die B 70 außerhalb geschlossener Ortschaft in Fahrtrichtung Wettringen und überschritt dabei die dort durch Zeichen 274 (§ 41 StVO) auf 70 km/h beschränkte höchstzulässige Geschwindigkeit um 41 km/h. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat das Amtsgericht "ausnahmsweise" abgesehen.
Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Münster. Das Rechtsmittel, dem die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist, hat Erfolg. Mit Recht rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Denn das Urteil ist, soweit es von der Verhängung eines Fahrverbotes trotz Vorliegens der Regelfallvoraussetzungen absieht, in zweifacher Hinsicht fehlerhaft, weil nicht hinreichend begründet.
1. Den Urteilsgründen ist zwar zu entnehmen, dass gegen die Betroffene wegen einer am 11. Februar 1997 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 41 Abs. 2 StVO durch Bußgeldbescheid vom 2. April 1997 eine Geldbuße von 100,00 DM festgesetzt worden ist. Hinsichtlich dieser, zudem als einschlägig bezeichneten, "Vorbelastung" wird jedoch weder das Datum der Rechtskraft des Bußgeldbescheides noch das Ausmaß der mit diesem geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitung mitgeteilt. Ohne die betreffenden Feststellungen kann der Senat aber nicht überprüfen, ob das ausnahmsweise Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots hier gerechtfertigt ist, zumal nach den bisherigen - lückenhaften - Feststellungen es jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass auch die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbotes i.S.v. § 2 Abs. 2 S.2 BKatV vorliegen.
2. Dass das Amtsgericht in seine Erwägungen zur Frage, ob die Verhängung eines Fahrverbotes erforderlich sei, einbezogen hat, dass es sich bei der B 70 um eine gut ausgebaute, gerade verlaufende, übersichtliche und beidseitig mit Standstreifen versehene Straße handelt, ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Wenn dieser festgestellte Ausbau der Straße aber zugunsten der Betroffenen mildernd berücksichtigt werden soll, bedarf es folgerichtig auch der Auseinandersetzung damit, warum die an sich außerhalb geschlossener Ortschaften für PKW zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gleichwohl auf 70 km/h beschränkt worden ist. Das Fehlen einer Auseinandersetzung hiermit ist rechtsfehlerhaft.
Da die Urteilsgründe das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes schon aus den genannten Gründen nicht tragen, war das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch - wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot insgesamt - aufzuheben und in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
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