Aktenzeichen: 3 Ws 459/98 OLG Hamm
Leitsatz: Zum neuen Beweismittel bei Antrag auf Vernehmung von Zeugen
Senat: 3
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Wiederaufnahme, neues Gutachten, ungeeignete Beweismittel, Unzulässigkeit, neue Zeugen
Normen: StPO 368, StPO 372
Beschluss: Strafsache gegen A.Q.,
wegen Mordes,
(hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Verwerfung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens).
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 26.08.1998 gegen den Beschluss der Strafkammer X - Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bielefeld vom 12.08.1998 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29.10.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe:
I. Das Landgericht Münster - 2 Ks 30 Js 156/93 (7/94) - hat den Beschwerdeführer mit seit dem 05.05.1995 rechtskräftigem Urteil vom 15.12.1994 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den zugrundeliegenden Feststellungen hatte der Beschwerdeführer am 16.12.1993 zwischen 10.15 Uhr und 10.30 Uhr das seinerzeit 5 Monate alte Kleinkind seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin N., durch Ersticken in einer Plastiktüte getötet. Durch die Tötung des Kindes wollte er erreichen, dass der leibliche Vater des Kindes und Nebenkläger des damaligen Strafverfahrens, von dem er sich gekränkt und gedemütigt fühlte, aus Deutschland für immer abgeschoben würde und selbst gedemütigt nach Pakistan zurückkehren müsste, während er, der Beschwerdeführer, ungestört in Deutschland mit der Zeugin N. weiterleben könnte. In der Vorstellung des Beschwerdeführers konnte nur die Zuweisung des Sorgerechtes für das Kind an den Nebenkläger diesen vor einer Ausweisung schützen, so dass dann, wenn das Kind tot sei, der Nebenkläger mit Sicherheit abgeschoben werden würde.
Seine Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers hatte das Schwurgericht auf dessen am 17.12.1993 gegenüber der Kriminalpolizei zunächst abgegebenem Geständnis, das er dann später widerrufen hatte, in Verbindung mit einer Vielzahl von Indizien gestützt, die nach Ansicht des Schwurgerichts jeden anderen Täter als den Beschwerdeführer, vor allem aber auch eine Täterschaft der Zeugin N., ausschlossen. Insbesondere stimme der von dem - damaligen - Angeklagten im Rahmen seines polizeilichen Geständnisses geschilderte Zeitablauf mit dem übrigen Beweisergebnis der Kammer überein, während der in seiner späteren Einlassung behauptete Ablauf der Ereignisse, wonach die Zeugin N. das Kind am Tattage gegen 11.00 Uhr getötet habe, so nicht stattgefunden haben könne. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens zum Todeszeitpunkt des Kindes stehe nämlich fest, dass das Kind spätestens um 10.45 Uhr tot gewesen sein müsse. Der sich aus dem früheren Geständnis des Beschwerdeführers ergebende Todeszeitpunkt gegen 10.30 Uhr stimme dagegen ohne weiteres mit den von dem Sachverständigen gewonnenen Befunden überein. Darüber hinaus stehe aufgrund der vom Schwurgericht als zuverlässig bewerteten Angaben des Nebenklägers und des Zeugen H. fest, dass der Nebenkläger den Beschwerdeführer am Tattage noch zwischen 10.40 Uhr und 10.45 Uhr am Ortsrand von Senden in seinem PKW gesehen hatte, wobei sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Begleitung der Zeugin N. befand.
Weiter stehe aufgrund der Angaben des Zeugen K., des damaligen Prozeßvertreters der Zeugin N. vor dem Amtsgericht Lüdinghausen, fest, dass die Zeugin jedenfalls um 10.35 Uhr am Tattage noch nicht von dem Beschwerdeführer am Amtsgericht Lüdinghausen abgeholt worden war. Auch diese Umstände ließen sich zwar ohne weiteres mit dem polizeilichen Geständnis des Beschwerdeführers in Einklang bringen, seien aber mit seiner späteren Einlassung über die Täterschaft der Zeugin N. nicht vereinbar.
Schließlich habe auch die Untersuchung der von dem Beschwerdeführer in seinem polizeilichen Geständnis als Tatwerkzeug angegebenen Plastiktüte mit der Aufschrift "Mein Markt" die Richtigkeit dieses Geständnisses bestätigt. Diese Tüte weise ein von dem Beschwerdeführer in seinem Geständnis beschriebenes Loch im Bereich ihres Bodens auf. Ein in der Tüte gefundenes schwarzes Haar stamme mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 : 40 000 von dem getöteten Kind, das auch von seiner Größe her, wie vom Schwurgericht in Versuchen festgestellt, ohne weiteres in diese Plastiktüte hineingepaßt habe.
Mit Antrag seines Verteidigers vom 07.07.1998 hat der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 359 Nr. 5 StPO begehrt. Der Beschwerdeführer hat zunächst die Zeugin Tanja R. benannt. Diese werde bekunden, dass sie am 11.06.1996 an ihn einen Brief geschrieben habe, aus dem hervorgehen dass ihr u.a. durch die Zeugin N. "offenkundig und hinreichend bekannt ist, dass der Verurteilte die Schuld an dem Tod des fünfmonatigen Babys zur damaligen Tatzeit auf sich genommen hat, mit dem Versprechen der Zeugin N., dass sie als "Lohn" hierfür den Verurteilten als Ausländer heiraten sollte". Weiterhin bezieht sich der Beschwerdeführer auf das Zeugnis der zuständigen Redakteure N.N. der Westfälischen Nachrichten Münster in Verbindung mit zwei Presseartikeln der genannten Zeitung vom 18.11.1994 und vom 16.12.1994. Diese Redakteure würden bekunden, "dass sie im Rahmen der damaligen Hauptverhandlung gehört hätten, dass der Verurteilte aus "blinder Liebe" zu der Zeugin N. den Mord an deren Baby auf sich genommen hat und die Details offenkundig von der Zeugin N., der eigentlichen Täterin, erfahren habe, da der Verurteilte nur eine Tat auf sich nehmen konnte, deren Einzelheiten er vorher von der wahren Täterin genau beschrieben bekam".
Darüber hinaus beruft sich die Wiederaufnahme auf das Zeugnis der Zeugin N., die bekunden werde, dass sie das Kind getötet habe, weil sie keine Lust mehr hatte, das Kind zu versorgen und nachts aufzustehen, es ständig zu füttern und zu baden. Weiter werde die Zeugin bekunden, dass sie die Tat dem Verurteilten mit Einzelheiten gestanden habe. Als weiteres Beweismittel wird die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung des Verurteilten vom 13.04.1994 angeführt sowie die Obduktion der Leiche des Babys beantragt, die ergeben werde, dass die seinerzeit festgestellten Verletzungen am Kopf des Babys zu dessen Tod geführt hätten und dass diese Verletzungen dem Kind von der Zeugin N. beigebracht werden seien.
Endlich beantragt der Beschwerdeführer seine eigene Vernehmung.
Er selbst werde bekunden, dass nicht er sondern nur die Zeugin N. als Täterin in Betracht komme.
Das Landgericht Bielefeld hat den Wiederaufnahmeantrag mit dem angefochtenen Beschluss verworfen. Gegen den seinem Verteidiger am 27.08.1998 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit am 28.08.1998 bei den Bielefelder Justizbehörden eingegangenem Schreiben vom 26.08.1998 sofortige Beschwerde eingelegt. Er rügt unter näherer Darlegung insbesondere, dass sich der angefochtene Beschluss nicht hinreichend mit seinem Wiederaufnahmevorbringen auseinandersetze.
II. Die gemäß § 372 S.1 StPO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht Bielefeld hat den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht als unzulässig verworfen. Zwar verhält sich der Tenor des angefochtenen Beschlusses nur allgemein darüber, dass der Wiederaufnahmeantrag "abgelehnt" werde. Aus der Begründung des Beschlusses ergibt sich aber noch hinreichend deutlich, dass das Landgericht der Ansicht war, der Verurteilte habe mit seinem Wiederaufnahmeantrag keine neuen Tatsachen oder Beweismittel i.S.v. § 359 Nr. 5 StPO beigebracht, die allein oder in Verbindung mit den vorher erhobenen Beweisen geeignet seien, die mit der Wiederaufnahme begehrte Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung zu begründen. Aus dieser Begründung ergibt sich aber zwingend, dass der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen war und dass das Landgericht Bielefeld dies auch offensichtlich gewollt hat.
Der angefochtene Beschluss ist im Ergebnis richtig. Das Wiederaufnahmegesuch des Beschwerdeführers ist unzulässig, da darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht ist, § 368 Abs. 1 StPO.
Nach § 368 Abs. 1 StPO ist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens dann als unzulässig zu verwerfen, wenn in ihm kein gesetzlicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel (§ 359 Ziffer 5 StPO) angeführt ist. Ein gesetzlich zulässiger Wiederaufnahmegrund ist nach § 359 Nr. 5 StPO dann gegeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafrahmens eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen.
Neue Beweismittel i.S.v. § 359 Nr. 5 StPO sind hier allein die Zeugin R. sowie die beiden namentlich nicht benannten Redakteure der Westfälischen Nachrichten, wobei der Senat davon ausgeht, dass die Namen dieser Redakteure aufgrund der von der Wiederaufnahme angeführten beiden Presseartikel nachträglich ermittelt werden können (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 366 Rdnr. 2 und § 359 Rdnr. 50). Dagegen stellt die Zeugin N. ebensowenig ein neues Beweismittel dar wie die von der Wiederaufnahme begehrte Obduktion der Leiche des Kleinkindes bzw. das darüber zu erstellende Sachverständigengutachten. Die Zeugin N. war bereits vom Schwurgericht gehört worden, auch hatte das Schwurgericht auf der Grundlage der bereits erfolgten Obduktion der Leiche des Kindes Sachverständige gehört, die sich ausdrücklich mit der Todesursache auseinandergesetzt und insoweit Tod durch Ersticken festgestellt hatten. Ein weiterer Sachverständiger ist aber nicht deshalb ein neues Beweismittel, weil der Antragsteller behauptet, er werde zu anderen Schlußfolgerungen gelangen als der früher vernommene (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 359 Rdnr. 35 m.w.N.). Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in dem die Wiederaufnahme erkennbar ohne jegliche sachliche Grundlage allein ins Blaue hinein eine nach den Feststellungen des Schwurgerichts ausgeschlossene Todesursache des Opfers behauptet. Ebenso ohne erkennbaren sachlichen Gehalt sind die Ausführungen der Wiederaufnahme dazu, dass ein Sachverständiger feststellen werde, die Kopfverletzungen des Babys stammten von der Zeugin N.. Auch hiermit hatte sich das Schwurgericht ausgiebig befaßt, ohne konkrete Feststellungen treffen zu können; auch die diesbezüglichen Ausführungen der Wiederaufnahme sind erkennbar ins Blaue hinein aufgestellt. Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, ob der Wiederaufnahmeantrag, soweit er auf die Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens zielt, schon bereits deshalb unzulässig ist, weil ein solches Gutachten nicht bereits mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegt worden ist (vgl. BGHSt 31, 365, 370; Koblenz, OLGSt § 359 StPO Nr. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 359 Rdnr. 50). Endlich handelt es sich bei der angeblichen Täterschaft der Zeugin N., die von der Wiederaufnahme in das Wissen dieser Zeugin gestellt wird, auch um keine neue Tatsache i.S.v. § 359 Nr. 5 StPO. Das Schwurgericht hat sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung umfangreich mit der Frage befaßt, ob die Tat auch von der Zeugin N. begangen sein kann, wie es der Beschwerdeführer bereits in der damaligen Hauptverhandlung behauptet hatte. Das Schwurgericht hat diese Möglichkeit nach eingehender Prüfung verworfen.
Die damit allein noch verbleibenden neuen Beweismittel - die Zeugin R. und die beiden Redakteure der Westfälischen Nachrichten, - die in das Wissen dieser Zeugen gestellte Tatsache, die Zeugin N. sei Täterin, ist wie ausgeführt nicht neu i.S.v. § 359 Nr. 5 StPO - sind nicht geeignet., die Freisprechung des Angeklagten oder eine geringere Bestrafung zu begründen. Diese Beweismittel sind nämlich i.V.m. den in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen nicht geeignet, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils zu erschüttern. Das über das Wiederaufnahmegesuch entscheidende Gericht hat nämlich schon im Zulassungsverfahren nach § 368 Abs. 1 StPO eine konkrete Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel unter Zugrundelegung des gesamten Akteninhaltes und vom Standpunkt des damals erkennenden Gerichts aus vorzunehmen. Die neu vorgebrachten Beweismittel sind bereits im Zulassungsverfahren auf ihren Beweiswert hin zu überprüfen, soweit dies ohne förmliche Beweisaufnahme .möglich ist (vgl. BGHSt 17, 303, 304; BGH NJW 1977, 59; Senat, Beschluss vom 18.01.1996 - 3 Ws 12/96 OLG Hamm -; KK-Schmidt, StPO, 3. Aufl., § 368 Rdnr. 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 368 Rdnr. 9). Zulässig ist das Wiederaufnahmegesuch nur dann, wenn sich aufgrund dieser hypothetischen Schlüssigkeitsprüfung ergibt, dass die neuen Beweismittel geeignet sind, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils zu erschüttern. Dies muss zwar nicht sicher, aber in dem Sinne genügend wahrscheinlich sein, dass ernste Gründe für die Beseitigung des Urteils sprechen, während andererseits bereits ernsthafte Zweifel an der Erheblichkeit der neuen Tatsachen und Beweismittel zur Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags als unzulässig führen (Senat, Beschluss vom 07.09.1995 - 3 Ws 471, 472/95 OLG Hamm -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 368 Rdnr. 9, 10).
Selbst wenn die Zeugin R. und die beiden Redakteure der Westfälischen Nachrichten bekunden sollten, die Zeugin N. habe ihnen gegenüber die Tat eingestanden, wäre dies nicht geeignet, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils zu erschüttern. Der Ausschluß einer Täterschaft der Zeugin N. stand im Mittelpunkt der Erwägungen des Schwurgerichts zur Schuld des Angeklagten. Neben dem Angeklagten kam von vornherein nur die Zeugin N. als Täterin in Betracht. Der Angeklagte hatte die Zeugin in seiner Einlassung vor dem Schwurgericht auch als Täterin bezeichnet. Sämtliche Ausführungen des Schwurgerichts zur Überführung des Angeklagten hatten damit gleichzeitig auch den Ausschluß der Täterschaft der Zeugin N. zum Gegenstand. Die Zeugin selbst hat das Schwurgericht gehört. Das Schwurgericht hatte sich ausdrücklich auch damit auseinandergesetzt, dass die Zeugin N. in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung noch bekundet hatte, das Kind habe noch gelebt, als sie in Lüdinghausen wieder in das Auto des Beschwerdeführers gestiegen sei. Trotz dieses auch nach Ansicht des Schwurgerichtes einen Tatverdacht auf die Zeugin lenkenden Umstandes hat das Schwurgericht die Zeugin als Täterin ausgeschlossen. Zur Person der Zeugin hat das Schwurgericht zudem ausdrücklich festgestellt, dass die Zeugin häufig - wenn auch recht plump - lüge. Vor diesem Hintergrund erscheint ausgeschlossen, dass das Schwurgericht in Kenntnis der in das Wissen der Zeugin R. und der beiden Redakteure gestellten Tatsachen zu einer anderen Bewertung gelangt wäre als zu der, dass die Zeugin sich gegenüber diesen Personen selbst zu Unrecht der Tat bezichtigt hatte, aus welchen Gründen auch immer. Sämtliche als neue Beweismittel benannten Zeugen sind lediglich Zeugen vom Hörensagen, die ihr Wissen nach dem Vortrag der Wiederaufnahme allein von der Zeugin N. bezogen haben sollen, von deren Unzuverlässigkeit das Schwurgericht aber wie ausgeführt bereits ohnehin überzeugt war.
Soweit der Beschwerdeführer seine eigene Einlassung als neues Beweismittel anbietet, stellt dies bereits deshalb keinen zulässigen Wiederaufnahmegrund i.S.v. § 359 Nr. 5 StPO dar, weil der Beschwerdeführer sich vor dem Schwurgericht bereits in gleicher wie der hier angekündigten Weise eingelassen hatte. Auf die Frage, ob der Verurteilte selbst überhaupt ein förmliches Beweismittel i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO darstellt (vgl. die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 359 Rdnr. 26), kommt es hier daher nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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