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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 422/98 OLG Hamm

Leitsatz: Eine während laufender Hauptverhandlung ergangene Haftentscheidung kann durch das Beschwerdegericht nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden, ob die angefochtene Entscheidung auf einer vertretbaren Wertung der für und gegen das Vorliegen der Haftvoraussetzungen sprechenden Umstände beruht. Das gilt auch für diejenigen Fälle, in denen das Vorliegen des Haftgrundes von dem Haftrichter und dem Beschwerdeführer unterschiedlich beurteilt wird, wie auch für diejenigen Fälle, in denen es um das Vorliegen des dringenden Tatverdachts geht . Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die Hauptverhandlung zwar bereits beendet, das erlassene Urteil aber noch nicht schriftlich abgefaßt worden ist.

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Ablehnung eines Haftbefehls, Auslandsbezieheungen, Auslieferungsabkommen, Fluchtgefahr beiFreiheitsstrafe von 6 Jahren, Haftbefehl während laufender Hauptverhandlung, Umfang der Überprüfung

Beschluss: Strafsache gegen W.R.,
wegen Betruges,
(hier: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung des Erlasses eines Haftbefehls).

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen den Beschluss der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10. September 1998 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 6. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und etwaige notwendige Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
I. Der Angeklagte ist durch Urteil der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 31.08.1998 wegen tateinheitlich begangenen vierfachen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat unter dem 03.09.1998 den Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeklagten beantragt. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, angesichts der gegen den Angeklagten verhängten Haftstrafe von sechs Jahren durch Urteil vom 31.08.1998 sei der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben. Der Angeklagte habe sich zwar der Hauptverhandlung gestellt. Er habe aber durch die Schlußvorträge seiner Verteidiger und den beantragten Freispruch deutlich zu erkennen gegeben, dass er nicht mit einer Verurteilung - schon gar nicht in der erfolgten Höhe - gerechnet habe. Dies gelte umso mehr, als der rechtliche Hinweis durch die Strafkammer auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Betruges im besonders schweren Fall und einer strafverschärfenden Einbeziehung des Verhaltens des Angeklagten im Bezug auf Betrugsstraftaten zu Lasten der Procedo GmbH und der mit dieser Gesellschaft zusammenarbeitenden Refinanzierungsbanken sowie zum Nachteil der Hausbanken der B. AG - das wegen dieser Straftaten gegen den Angeklagten ursprünglich eingeleitete Verfahren ist durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 01.04.1996 gemäß § 170 Abs. 2 StPO bzw. § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden erst am letzten Verhandlungstag erteilt worden sei.

Die Staatsanwaltschaft hat zur Begründung ihres Antrages außerdem darauf hingewiesen, der Angeklagte unterhalte private und geschäftliche Beziehungen zum Ausland, vor allem zu den USA, und er werde aufgrund seiner hervorragenden englischen und französischen Sprachkenntnisse keine Probleme haben, sich im Ausland zu etablieren. Familiäre und soziale Bindungen des Angeklagten in Deutschland fielen demgegenüber nicht ins Gewicht.

Die Strafkammer hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 03.09.1998 zurückgewiesen. Sie hat das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr verneint und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, bereits allein aufgrund des Verhaltens des Angeklagten während der doch erheblichen Dauer des Vor-, Zwischen- und Hauptverfahrens sei davon auszugehen, dass der Angeklagte sich auch dem weiteren Verfahren ohne Einschränkung stellen werde. Die Höhe der nunmehr gegen den Angeklagten verhängten Haftstrafe stehe dieser Annahme aufgrund des insgesamt von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnenen Eindrucks zumindest so lange nicht entgegen, wie - aus seiner Sicht - noch eine begründete Hoffnung auf eine anders lautende Entscheidung bestehe. Bei dem erfolgten Strafausspruch habe es sich auch nicht um eine Überraschungsentscheidung gehandelt, die einen gesteigerten Fluchtanreiz für den Angeklagten darstelle. Bereits mit der Anklage sei gegen diesen der Vorwurf des Betruges in einem besonders schweren Fall erhoben worden. Der am letzten Verhandlungstag gegebene rechtliche Hinweis habe sich lediglich auf die Neufassung des § 263 Abs. 3 StGB bezogen. Allein aus dem Ablauf der Beweisaufnahme sei für den Angeklagten bereits frühzeitig ohne weiteres die Bedeutung der Frage einer möglichen Kenntnis des Angeklagten von den Umständen betreffend den Verkauf von "Luftforderungen" an die Firma Procedo deutlich geworden. Auf ausdrückliche Nachfrage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft sei die Strafzumessungsrelevanz dieser Fragen dann schließlich auch in der Hauptverhandlung erörtert worden. Wenn ein Angeklagter sich jedoch in Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe bisher dem Strafverfahren gestellt habe, so spreche unter dieser Voraussetzung gerade keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er allein im Hinblick auf die Straferwartung nunmehr untertauchen werde. Davon sei hier aufgrund der Vergleichbarkeit der Sachlagen jedenfalls bis zum Abschluß der Revisionsinstanz auszugehen.

Die Auslandsbeziehungen des Angeklagten rechtfertigten ebenfalls die Annahme von Fluchtgefahr nicht. Seit seinem Ausscheiden aus der Firma B. am Ende des Jahres 1989 sei es dem Angeklagten nämlich nicht gelungen, sich eine solide und erfolgversprechende Existenz im französisch- oder englischsprachigen Ausland aufzubauen. Aus heutiger Sicht sei auch kein besonderer Grund dafür erkennbar, warum es dem Angeklagten nunmehr insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika möglich sein sollte, seinen Lebensmittelpunkt vollkommen und auf Dauer ins Ausland zu verlegen. Für Straftaten, wie sie dem Angeklagten vorgeworfen worden seien, bestünde außerdem ein Auslieferungsabkommen zwischen der Bundesrepublik und den USA, so dass dem Angeklagten letztlich eine Flucht in die USA nichts nutzen würde. Angesichts des Alters des Angeklagten von nahezu 52 Jahren würde für diesen ein Untertauchen im Ausland der vollständige Verlust des langjährigen bisherigen Lebensmittelpunktes bedeuten. Dieser Umstand spreche dagegen, dass sich der Angeklagte ins Ausland absetzen werde. Außerdem verfüge der Angeklagte, wie insbesondere am Rande der Urteilsverkündung zu beobachten gewesen sei, sehr wohl noch über eine enge Verbindung zu seiner gesamten Familie, obschon seine drei Töchter volljährig seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld. Sie macht insbesondere geltend, die Verurteilung zu einer Haftstrafe von sechs Jahren sei für den Angeklagten überraschend gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass der Angeklagte zu seiner Entlastung mehrere Zeugen benannt und einen Sachverständigen eingeschaltet habe sowie, dass der Angeklagte nach Durchführung der von ihm beantragten Beweisaufnahme deren Ergebnis vor dem Hintergrund einer "in dubio pro reo"-Entscheidung als so günstig beurteilt habe, dass er bzw. sein Verteidiger daraufhin auf Freispruch plädiert hätten. Das bisherige Verhalten des Angeklagten lasse daher nicht den Rückschluß zu, dieser werde sich auch künftig dem Verfahren nicht entziehen. Die Staatsanwaltschaft vertritt außerdem unter näheren Ausführungen die Auffassung, die Strafkammer habe den sehr hohen Strafausspruch von sechs Jahren Freiheitsstrafe und dem allein damit begründeten Fluchtanreiz zu wenig Bedeutung beigemessen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld angeschlossen.

II. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld, der das Landgericht Bielefeld nicht abgeholfen hat, hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine während laufender Hauptverhandlung ergangene Haftentscheidung durch das Beschwerdegericht nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden, ob die angefochtene Entscheidung auf einer vertretbaren Wertung der für und gegen das Vorliegen der Haftvoraussetzungen sprechenden Umstände beruht, da es für eine uneingeschränkte Überprüfung, die an sich dem Beschwerdegericht obliegt, in diesen Fällen an der dafür erforderlichen vollen Kenntnis des Beweisergebnisses der Hauptverhandlung mangelt (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 02.07.1996 - 3 Ws 327/96 - und vom 18.07.1996 - 3 Ws 337/96 - m.w.N.). Dies gilt gleichermaßen für diejenigen Fälle, in denen das Vorliegen des Haftgrundes von der Strafkammer und dem Beschwerdeführer unterschiedlich beurteilt wird, wie für diejenigen Fälle, in denen es um das Vorliegen des dringenden Tatverdachts geht (vgl. Senatsentscheidung vom 02.07.1996 - 3 Ws 327/96 -; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 2. Aufl., Rdnr. 346). Diese Grundsätze finden nach der Auffassung des Senates auch dann Anwendung, wenn die Hauptverhandlung zwar bereits beendet, das erlassene Urteil aber noch nicht schriftlich abgefaßt worden ist, wie es hier der Fall ist. Denn auch bei einer solchen Fallgestaltung fehlt es dem Beschwerdegericht an einer vollen Kenntnis des Ergebnisses der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweiserhebungen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Inhalt der einzelnen Beweiserhebungen nicht protokolliert worden ist.
Eine eigene abschließende Überprüfung, ob der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig ist, war dem Senat mangels Vorliegens der schriftlichen Urteilsgründe nicht möglich. Auch eine nur eingeschränkte Überprüfung, ob das Vorliegen dieser Haftvoraussetzung in vertretbarer Weise bejaht worden ist, konnte hier nicht erfolgen, da der angefochtene Beschluss keine Ausführungen zu der Frage des dringenden Tatverdachts enthält. Letztlich konnte es allerdings dahingestellt bleiben, ob ein dringender Tatverdacht gegen den Angeklagten besteht. Denn der Senat hält die Bewertung der Strafkammer, bei dem Angeklagten liege keine Fluchtgefahr vor, im Ergebnis für vertretbar, so dass schon aus diesem Grunde die Beschwerde nicht durchgreift.

Eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren, wie sie hier gegen den Angeklagten verhängt worden ist, stellt zwar erfahrungsgemäß einen erheblichen Fluchtanreiz dar. Mit einer gravierenden Freiheitsstrafe von mehreren Jahren mußte der Angeklagte für den Fall einer Verurteilung hier aber schon aufgrund des mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 01.04.1996 erhobenen Vorwurfs des Betruges im besonders schweren Fall in vier Fällen, durch den ein Gesamtschaden von ca. 30 Millionen DM verursacht worden sein soll, rechnen. Nach den Ausführungen der Strafkammer, die mit der Beschwerde nicht angegriffen worden sind, war für den Angeklagten außerdem allein aufgrund des Verlaufes der Beweisaufnahme deutlich geworden, dass das erkennende Gericht der Frage, ob er möglicherweise Kenntnis von den Umständen betreffend den Verkauf von "Luftforderungen" durch die Firma B. AG an die Firma Procedo gehabt habe, für die Strafzumessung Bedeutung zumessen werde. Angesichts dessen ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich in Kenntnis der gegen ihn erhobenen erheblichen Vorwürfe dem Verfahren gestellt und infolgedessen sei auch nicht zu erwarten, dass er sich allein wegen der nunmehr gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren, die für ihn keine Überraschungsentscheidung dargestellt habe, dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen werde, als vertretbar anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die weiteren Ausführungen der Strafkammer, diese Erwartung werde mit Blick auf die Höhe der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe zumindest so lange nicht beeinträchtigt, wie aus der Sicht des Angeklagten noch eine begründete Hoffnung auf eine anders lautende Entscheidung in der Revisionsinstanz bestehe, nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind. Denn das Rechtsmittel der Revision eröffnet keine weitere Tatsacheninstanz, sondern ermöglicht lediglich eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf Rechtsfehler hin. dass der Angeklagte dennoch besondere Hoffnungen an die noch ausstehende Revisionsentscheidung knüpft und sich nur deswegen dem weiteren Verfahren zumindest bis zur Beendigung der Revisionsinstanz stellen wird, vermag dem Senat daher nicht einzuleuchten. Diese Argumentation der Strafkammer steht außerdem in einem gewissen Widerspruch zu den weiteren Ausführungen der Strafkammer, der Angeklagte habe sich in Kenntnis des gegen ihn erhobenen Vorwurfs und damit in Kenntnis der Tatsache, dass er im Verurteilungsfall mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen habe - dem Verfahren gestellt und werde dies daher uneingeschränkt auch weiterhin tun.

Gegenüber dieser im Ergebnis nicht zu beanstandenden Bewertung der Strafkammer kann sich die Staatsanwaltschaft nicht mit Erfolg darauf berufen, der Angeklagte sei bis zum Schluss der Beweisaufnahme von der subjektiven Hoffnung getragen gewesen, einen Freispruch zu erzielen, so dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren für ihn überraschend gewesen sei. Ob der Gang der Hauptverhandlung und insbesondere die durchgeführten Beweiserhebungen Anlass gaben, auf einen Freispruch zumindest unter dem Gesichtspunkt einer Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu hoffen, vermag der Senat ohne volle Kenntnis des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht zu überprüfen. Jedenfalls rechtfertigen die von der Staatsanwaltschaft Bielefeld aufgezeigten Umstände, dass der Angeklagte sich auf Entlastungszeugen berufen und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung auf Freispruch plädiert hat, für sich allein nicht den Schluss, dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren für ihn überraschend war. Denn sowohl bei den beantragten Beweiserhebungen als auch bei dem Schlußantrag des Verteidigers kann es sich durchaus auch um verteidigungsstrategische Maßnahmen gehandelt haben, so dass sich daraus nicht der Schluss ziehen lässt, der Angeklagte und sein Verteidiger hätten mit einer Verurteilung des Angeklagten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht ernsthaft gerechnet.

Soweit die Strafkammer weitere Ausführungen dazu gemacht hat, aus welchen Gründen sie eine Flucht des Angeklagten in das Ausland, insbesondere in die Vereinigten Staaten von Amerika, im Gegensatz zu der Ansicht der Staatsanwaltschaft Bielefeld für unwahrscheinlich halte, ist die Argumentation der Strafkammer nachvollziehbar und deren Bewertung, die erörterten Umstände stünden einer Fluchtgefahr eher entgegen, vertretbar. Soweit die Staatsanwaltschaft Bielefeld mit ihrer Beschwerdebegründung geltend macht, der von der Strafkammer berücksichtigte Gesichtspunkt, dem Angeklagten würde eine Flucht in die Vereinigten Staaten von Amerika nichts nützen, da er von dort ausgeliefert werden könne, vermöge nicht zu überzeugen, ist zwar zutreffend, dass die Möglichkeit einer Auslieferung eines ins Ausland geflüchteten Täters für sich allein nicht ausreicht, um die Gefahr einer Flucht in einen ausländischen Staat, mit dem die Bundesrepublik ein Auslieferungsabkommen abgeschlossen hat, zu verneinen. Zu berücksichtigen ist aber, dass ein Täter, der in einen ausländischen Staat flieht, aus dem er ggf. in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert werden könnte, in diesem Staat nicht frei auftreten kann, sondern gezwungen ist, unterzutauchen. Unter diesem Gesichtspunkt - davon ist wohl auch die Strafkammer ausgegangen - kann die Existenz eines Auslieferungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem ausländischen Staat bei der Prüfung des Haftgrundes der Fluchtgefahr von Bedeutung sein.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.


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