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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1253/98 OLG Hamm

Leitsatz: Mit der Behauptung, dass die Geschwindigkeitsmessung zu Ungunsten des Betroffenen nicht korrekt gewesen sei, und zwar aufgrund eines geometrischen Fehlers wird nicht die für einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO erforderliche konkreten und bestimmten Behauptung einer Tatsache erhoben.

Senat: 3

Gegenstand: OWi

Stichworte: Ablehnung eines Beweisantrages, Beweisantrag, bestimmte Beweisbehauptung, Beweisanregung, Beweisermittlungsantrag, Fahrverbot, Geschwindigkeitsüberschreitung

Normen: StPO 244 Abs. 3, OWiG 77 Abs. 2 Nr. 2, StVO 3

Beschluss: Bußgeldsache gegen den G.D.,
wegen Zuwiderhandlung gegen § 3 Abs. 3 StVO

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 13. August 1998 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17.12.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgerichts den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVO) mit einer Geldbuße von 200,00 DM belegt und zugleich ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Hinsichtlich des Fahrverbots heißt es im Tenor des angefochtenen Urteils:
"Die Vollstreckung des Fahrverbots wird längstens für die Dauer von 4 Monaten aufgeschoben." Das Amtsgericht hat folgende Feststellung getroffen:
Am 18.12.1997 gegen 15.23 Uhr fuhr der Betroffene mit einem PKW über die Wittenbergstraße in Essen in Richtung Müller-Breslau-Straße. Die Wittenbergstraße liegt innerhalb geschlossener Ortschaft. Es gilt somit die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h. Gleichwohl fuhr der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 89 km/h an einem Radarmeßgerät der Polizei des Fabrikats Multanova 6 F vorbei. Nach Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h ist dem Betroffenen somit eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 36 km/h vorzuwerfen.
Das Amtsgericht hat weiterhin ausgeführt, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit zumindest fahrlässig handelnd erheblich überschritten habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Da zunächst nur eine Rüge der Verletzung materiellen Rechts zu den Akten gelangt war, hat die Generalstaatsanwaltschaft einen Antrag auf Verwerfung der Rechtsbeschwerde nach §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG gestellt. Eine formelle Rüge war zu diesem Zeitpunkt nicht zu den Akten gelangt. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1998 hat die Verteidigung darauf hingewiesen, dass sie mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1998 die Rüge der Verletzung formellen Rechts erhoben habe. Dieser Schriftsatz vom 9. Oktober 1998 ist erst auf Veranlassung des Senats zu den Akten gelangt; er war am 9. Oktober 1998 und somit innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beim Amtsgericht Essen eingegangen und alsdann an die Staatsanwaltschaft Essen weitergeleitet worden.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde mit der formellen Rüge, dass das Amtsgericht in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge nicht hätte ablehnen dürfen. Bei den drei in der Hauptverhandlung gestellten und in der Rechtsbeschwerdebegründung korrekt wiedergegebenen Anträgen handelte es sich nicht um Beweisanträge im Rechtssinne.

Mit der Behauptung, dass die Messung zu Ungunsten des Betroffenen nicht korrekt gewesen sei, und zwar aufgrund eines geometrischen Fehlers fehlt es an der für einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO erforderlichen konkreten und bestimmten Behauptung einer Tatsache. Eine Substantiierung, was ein "geometrischer Fehler" sei, hat der Verteidiger ausweislich der Urteilsgründe nicht vornehmen können. Die Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung hierzu machen zudem deutlich, dass es sich insoweit vielmehr lediglich um eine Vermutung gehandelt hat.

Die Anträge auf "Ladung des Zeugen W., ob er eine schriftliche Bescheinigung darüber hat, dass er für das Gerät geschult worden ist" und "Vorlage des Eichprotokolls" für sich gesehen können nur als Beweisanregungen angesehen werden. Soweit sie so zu verstehen sind, dass auch diese Beweismittel gebraucht werden sollen zum Beweis dafür, dass die Messung zu Ungunsten des Betroffenen nicht korrekt gewesen ist (Antrag zu Zi. 1), gilt das zuvor erörterte: Eine konkrete Beweisbehauptung liegt nicht vor. Aus der Formulierung dieser Anträge wird deutlich, dass insoweit lediglich Beweisermittlung angestrebt wird.

Da auch hinsichtlich dieser beiden Punkte kein korrekter Beweisantrag gestellt worden ist, ist es unschädlich, dass das Amtsgericht diese Anträge gem. § 77 Abs. 2 Ziff. 2 OWiG als verspätet gestellt angesehen hat. Zwar kommt nach der seit dem 1. Februar 1998 geltenden Neufassung dieser Vorschrift die Zurückweisung eines Beweisantrages wegen Verspätung nicht nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten in Betracht. Erforderlich für die Annahme einer Verspätung in diesem Sinne ist jedoch, dass die Hauptverhandlung ausgesetzt und nicht nur unterbrochen werden muss. Diese Voraussetzung dürfte nicht vorgelegen haben. Da indessen nicht von zulässigen Beweisanträgen auszugehen ist, beruht das angefochtene Urteil jedenfalls nicht auf der insoweit fehlerhaften Zurückweisung der beiden zuletzt genannten Anträge zu Ziff. 2 und Ziff. 3.
Auch die materielle Rüge kann der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil tragen den Schuldspruch wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Soweit im Urteilstenor keine Schuldform angegeben ist, ist dies unschädlich: In den Urteilsgründen ist das Amtsgericht von Fahrlässigkeit ausgegangen. Die Beweiswürdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Auch gegen den Rechtsfolgenausspruch ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Diese Beurteilung entspricht auch der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Antrag vom 20. Oktober 1998, der dem Betroffenen zu Händen seiner Verteidiger zugestellt worden ist.

Da nach alledem die Rechtsbeschwerde weder mit ihren formellen Rügen noch mit der materiellen Rüge Erfolg hat, war sie als unbegründet mit der Kostenfolge aus §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG zu verwerfen.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Formulierung im Tenor des angefochtenen Urteils: "Die Vollstreckung des Fahrverbots wird längstens für die Dauer von 4 Monaten aufgeschoben" dahin zu verstehen ist, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt. Dies muss spätestens mit Ablauf von 4 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft erfolgt sein.


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