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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 532/98 OLG Hamm

Leitsatz: Im Verfahren über den Widerruf von Strafaussetzung zur ist nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das entsprechende Tatgericht Gericht des 1. Rechtszuges i.S.v. § 40 Abs. 1 StPO.

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: öffentliche Zustellung, Anheftung an Gerichtstafel des erstinstanzlichen Gerichts, Ort der Anheftung, Unzulässigkeit, Widerruf der Strafaussetzung, Wiedereinsetzung,

Normen: StGB 56 f, StPO 40, StPO 45

Beschluss: Strafsache gegen R.B.,
wegen Betruges u.a., (hier: a) sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, b) Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 05.11.1998 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 04.07.1997 sowie auf seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den genannten Beschluss hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.12.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 04.07.1997 wird als unzulässig verworfen.

Die sofortigen Beschwerde des Verurteilten gegen den vorgenannten Beschluss wird ebenfalls als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

Gründe:
I. Gegen den Beschwerdeführer ist durch Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 12.06.1995 (3003 Js 7132/93 - 4 Ds 309/93 -) eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt worden. Mit Beschluss vom 04.07.1997 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem genannten Gesamtstrafenbeschluß widerrufen, da der Beschwerdeführer während der laufenden Bewährungszeit wiederholt straffällig geworden war. Während des laufenden Widerrufsverfahrens war der Beschwerdeführer, der seinerzeit in anderer Sache in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede II einsaß, schriftlich durch die Strafvollstreckungskammer angehört worden. Die Zustellung des Widerrufsbeschlusses konnte sodann nicht erfolgen, da der Beschwerdeführer seit dem 27.06.1997 flüchtig war. Daraufhin hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld mit Beschluss vom 16.07.1997 die öffentliche Zustellung des Widerrufsbeschlusses vom 04.07.1997 angeordnet. Der Widerrufsbeschluß sowie der Beschluss über die öffentliche Zustellung des Widerrufsbeschlusses waren vom 21.07.1997 bis zum 06.08.1997 an der Gerichtstafel des Amtsgerichts Bad Kreuznach angeheftet.

Mit seiner am 10.11.1998 bei dem Landgericht Bielefeld eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich der Verurteilte gegen den Widerrufsbeschluß vom 04.07.1997 und beantragt gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, dass er ein Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet habe und bittet im Übrigen, aus Gründen seiner Resozialisierung von dem Widerruf älterer gegen ihn verhängter Freiheitsstrafen abzusehen.

II. Die gemäß § 454 Abs. 2 S.3 StPO, § 56 f StGB statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Sie ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. Gemäß § 40 Abs. 1 StPO gilt die im Wege der öffentlichen Zustellung bewirkte Zustellung mit Ablauf von zwei Wochen nach Anheftung des zuzustellenden Schriftstückes an der Gerichtstafel als erfolgt. Die genannte 2-Wochen-Frist war hier am 06.08.1997 abgelaufen. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ging jedoch erst am 10.11.1998, also mehr als ein Jahr nach der öffentlichen Zustellung bei Gericht ein.

Die öffentliche Zustellung gemäß § 40 Abs. 1 StPO war auch wirksam. Die Förmlichkeiten des § 40 Abs. 1 StPO sind von der Strafvollstreckungskammer beachtet worden. Die Zustellung des Widerrufsbeschlusses an den Beschuldigten im Inland konnte auf andere Weise nicht erfolgen, da der Verurteilte zum Zeitpunkt der Zustellung aus der Strafhaft flüchtig und unbekannten Aufenthaltes war. Am Tage der Anordnung der öffentlichen Zustellung hat sich der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer nochmals telefonisch bei der JVA Bielefeld-Brackwede II erkundigt, ob der Verurteilte weiterhin flüchtig war. Dies ist von dort aus bejaht worden. Weitere Maßnahmen, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln, mußte die Strafvollstreckungskammer nicht ergreifen, da dieser aufgrund seiner Flucht aus der Strafhaft ohnehin zur Festnahme ausgeschrieben war und die JVA Bielefeld-Brackwede II im Falle der Festnahme sofort benachrichtigt worden wäre.

Die öffentliche Zustellung ist auch wirksam durch Anheftung an der Gerichtstafel des Tatgerichts des 1. Rechtszuges, hier des Amtsgerichts Bad Kreuznach, erfolgt. Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das entsprechende Tatgericht Gericht des 1. Rechtszuges i.S.v. § 40 Abs. 1 StPO ist.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ist ebenfalls unzulässig. Es fehlt bereits an der Mitteilung, wann der Beschwerdeführer tatsächlich Kenntnis von dem Widerrufsbeschluß erlangt hat. Mit dieser Kenntnisnahme wurde aber die Antragsfrist des § 45 Abs. 1 S.1 StPO in Lauf gesetzt. Sie entspricht dem Wegfall des Hindernisses im Sinne der genannten Vorschrift. Angaben hierzu sind Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Wiedereinsetzungsantrag, die noch innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S.1 StPO erfüllt sein müssen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 45 Rdnr. 5 m.w.N.). Darüber hinaus enthält der Wiedereinsetzungsantrag keinerlei Tatsachen zur Begründung des fehlenden Verschuldens des Beschwerdeführers bzw. Antragstellers an der Fristversäumnis. Auch deshalb erweist sich der Antrag als unzulässig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der sofortigen Beschwerde folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


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