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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss 1357/98 OLG Hamm

Leitsatz: Die Berufung kann nicht wirksam "auf die Frage der Schuldform und des Strafausspruchs" beschränkt werden.

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf die Schuldform und den Strafausspruch, Unzulässigkeit der Beschränkung

Normen: StPO 318

Beschluss: Strafsache gegen den R.D.,
wegen fahrlässiger Tötung u.a..

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 21. Juli 1998 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22.12.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Gründe:
Das Schöffengericht Warendorf hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von einem Jahr sechs Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt. Mit dem angefochtenen Urteil hat die Strafkammer die Berufung des Angeklagten - zu diesem Rechtsmittel hatte der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung durch seinen Verteidiger erklärt: "Die Berufung richtet sich gegen die Schuldform und den Strafausspruch. Die Feststellungen zum äußeren Hergang des Unfalls sollen nicht angefochten werden." - mit der Maßgabe verworfen, dass die Sperre noch neun Monate andauert.

Die hiergegen rechtzeitig eingelegte und form- und fristgemäß begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn das Landgericht hat zum eigentlichen Tatgeschehen keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern seinem Schuldspruch die insoweit von dem Schöffengericht getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt. Das ist rechtsfehlerhaft, denn entgegen der Auffassung der Strafkammer ist die Beschränkung der Berufung durch den Angeklagten "auf die Frage der Schuldform und des Strafausspruchs" ist unzulässig und damit unwirksam.

Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung ist, dass sich das Rechtsmittel auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinen nicht angegriffenen Teilen rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich zu machen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 318 Rdnr. 6 m.w.N.). Die Schuldfrage (und damit "die Frage der Schuldform") allein ist aber nicht selbständig anfechtbar. Denn sie ist Grundlage der weiteren Entscheidungen über alle Rechtsfolgen: Strafen, ebenso wie sichernde Maßnahmen, Nebenfolgen und Kosten. Wird sie angefochten, so wendet sich das Rechtsmittel regelmäßig gegen das gesamte Urteil (vgl. Gollwitzer bei Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 318 Rdnr. 50 ff. m.w.N.; Ruß in KK, StPO, 3. Aufl., § 318 Rdnr. 6 ff. m.w.N.). Wegen der Wechselwirkung zwischen den Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und der Beurteilung der subjektiven Tatseite ist es grundsätzlich auch nicht möglich, die Feststellungen zum äußeren Tatbestand von der Anfechtung auszunehmen.
Wegen der aufgezeigten Mängel war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückzuverweisen.


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