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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ss OWi 1313/98 OLG Hamm

Leitsatz: Der Tatrichter kann die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur dann auf "die geständige Einlassung des Betroffenen" stützen, wenn er erkennbar von deren Richtigkeit überzeugt gewesen ist. Das muß den Urteilsgründen zu entnehmen sein.

Senat: 1

Gegenstand: OWi

Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung, Geständnis einer Geschwindigkeitsüberschreitung, Messverfahren

Normen: StVO 3, StPO 267

Beschluss: Bußgeldsache gegen A.B.,
wegen Verstoßes gegen §§ 3, 41 StVO.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 27. August 1998 gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom gleichen Tag hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22.12.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb der geschlossenen Ortschaft um 42 km/h zu einer Geldbuße von 200,- DM verurteilt und zugleich gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Das Amtsgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene befuhr am 11.02.1998 gegen 08.57 Uhr mit seinem Pkw Audi, UN-AB 434, in Recklinghausen die BAB A 2 in Fahrtrichtung Oberhausen. In Höhe von Kilometer 441,975 ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 100 km/h beschränkt. Der Betroffene fuhr hier mit einer Geschwindigkeit von 142 km/h und überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit mithin um 42 km/h.

Diese Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Betroffenen."

Der Betroffene hat das Urteil in zulässiger Weise mit der Rechtsbeschwerde angefochten und dazu u.a. ausgeführt, dass er die Aufhebung des Urteils "insgesamt" beantrage und die Sach- sowie die Verfahrensrüge erhebe. In der nachfolgenden Begründung wendet sich der Betroffene sodann unter näheren Ausführungen gegen die Verhängung des Fahrverbotes. Das Rechtsmittel hat - einen ggf. vorläufigen - Erfolg und führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Rechtsbeschwerde nicht auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt worden. Die Rechtsbeschwerdebegründung lässt vielmehr erkennen, dass der Betroffene auf die Überprüfung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang anträgt und sein Rechtsmittel damit nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken will. Danach kann das Urteil jedoch keinen Bestand haben.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen sind lückenhaft; sie ermöglichen dem Rechtsbeschwerdegericht, dem ein Rückgriff auf die Akten verwehrt ist, nicht die Überprüfung einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und einer fehlerfreien Anwendung des Rechts.
Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, welches Messverfahren angewandt wurde und in welchem Umfang Ungenauigkeiten bei der Geschwindigkeitsmessung Berücksichtigung gefunden haben. Soweit den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf "der geständigen Einlassung des Betroffenen" beruht, ist anzumerken, dass ein solches Geständnis zwar zum Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich geeignet ist (vgl. BGH, NStZ 1993, 592, 594). Das Amtsgericht hätte die Verurteilung aber nur dann auf diese Einlassung stützen dürfen, wenn es erkennbar von deren Richtigkeit überzeugt gewesen wäre. Es ist keineswegs selbstverständlich, dass ein Betroffener ein glaubwürdiges Geständnis über eine bestimmte Geschwindigkeitsüberschreitung ablegen kann. Ein solches kann nur dann glaubhaft sein, wenn der Betroffene anläßlich der von ihm bemerkten polizeilichen Überwachungsmaßnahmen einen Blick auf den Tachometer seines Fahrzeugs geworfen und die Anzeige gesehen hat (BGH, NStZ a.a.O.). Darüber verhalten sich die Urteilsgründe jedoch nicht. Ihnen ist auch nicht zu entnehmen, dass der Betroffene etwa aufgrund anderer Umstände (Motorengeräusch oder die wahrgenommene Schnelligkeit der Veränderung der Umgebung) die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung zuverlässig schätzen konnte.

Diese Unvollständigkeit der Feststellungen führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.


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