Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 568/98 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Ablauf der Bewährungszeit, Straferlass, Vertrauensschutz, Widerruf der Strafaussetzung

Normen: StGB 56 f


Beschluss: Strafsache gegen M.R.,
wegen Betruges u.a.
(hier: Widerruf der bedingten (Rest-) Strafaussetzung).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 27. August 1998 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 20. August 1998 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08.10.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Münster(Westf.) vom 26.April 1989 werden, soweit diese noch nicht verbüßt sind, erlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse, die auch die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe:
Das Rechtsmittel des Verurteilten hat Erfolg. Zwar ist der Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Bewährungszeit straffällig geworden, doch konnte die angefochtene Widerrufsentscheidung keinen Bestand haben, weil ihr der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegensteht.

Zulässig ist der Widerruf grundsätzlich auch nach Ablauf der Bewährungszeit; im Einzelfall maßgeblich ist jedoch, ob der Verurteilte noch mit einer gerichtlichen Reaktion auf ein bestimmtes Bewährungsversagen rechnen mußte, oder angesichts des Verfahrens und des Zeitablaufs darauf vertrauen durfte, dass dieses nicht mehr zum Anlass eines Aussetzungswiderrufs genommen wird (vgl. Tröndle, 48. Aufl. (1997), § 56 f StGB Rdnr. 2 a). Letzteres ist hier ausnahmsweise der Fall.

In dem vorliegenden Verfahren hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 21. November 1995 die Aussetzung der Restfreiheitsstrafen mit der Begründung widerrufen, der Verurteilte habe sich der Aufsicht und Leitung seines Bewährungshelfers beharrlich entzogen und dadurch Anlass für die Besorgnis neuer Straftaten gegeben. Mit Beschluss vom 6. Februar 1996 hatte der Senat den Beschluss aufgehoben, weil nicht festzustellen war, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich zu dem Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen die erteilten Weisungen mündlich zu äußern.

Bis zum Ablauf der Bewährungszeit am 15. Mai 1996 hat die Strafvollstreckungskammer nichts mehr unternommen, obwohl ihr mehrere Anklageschriften zur Kenntnis gegeben worden sind, aus denen sich ergeben hat, dass die Besorgnis erneuter Straffälligkeit während der laufenden Bewährungsaufsicht berechtigt gewesen ist. Erst mit Schreiben vom 16. Februar 1998 ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung wegen der weiteren Straftaten hingewiesen worden. Das ist angesichts des vorausgegangenen - nicht weiter betriebenen - Widerrufsverfahrens und des Umstandes, dass die Straftaten innerhalb der Bewährungszeit im September 1995 und Ende November/Anfang Dezember 1995 begangen und im Mai 1997 aufgrund der im wesentlichen geständigen Einlassung des Beschwerdeführers abgeurteilt worden sind, so spät gewesen, dass dieser mit einer Sanktion durch die Strafvollstreckungskammer nicht mehr hat rechnen müssen.

Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben.

Da darüber hinaus keinerlei Gründe ersichtlich sind, die noch zu einem Widerruf führen könnten, hat der Senat auch den Erlass der Restfreiheitsstrafen aussprechen können. Dies ist die allein noch mögliche Entscheidung, zu der der Senat gemäß § 309 Abs.2 StPO berufen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 467, 473 StPO.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".