Aktenzeichen: 2 Ws 563/98 OLG Hamm
Leitsatz: Der Klageerzwingungsantrag ist nur dann i.S. von § 172 Abs. 3 S. 2 StPO von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, wenn der Rechtsanwalt durch die eigenhändige Unterschrift zu erkennen gibt, daß er die Sache geprüft und im Rahmen seiner Berufspflichten die Verantwortung übernommen hat. Nicht ausreichend ist es deshalb, wenn der Rechtsanwalt sich lediglich auf eine beigefügte vom Antragsteller selbst gefertigte Antragsschrift bezieht.
Gericht: OLG Hamm
Senat: 2
Gegenstand: Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren
Stichworte: Bezugnahme, Billigung, Klageerzwingungsverfahren, Rechtsanwalt, Schreiben des mandanten, Unterschrift eines Rechtsanwalts, Unzulässigkeit
Normen: StPO 172 Abs. 2, StPO 172 Abs. 3
Fundstelle: ZAP EN-Nr. 201/99
Beschluss: Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren) G.B. in Münster,
wegen Betruges,
(hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO),
Antragsteller: H.K. -.
Auf den am 28. November 1998 beim Oberlandesgericht Hamm eingegangenen und auf den 29. November 1998 datierten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 S. 1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 22. Oktober 1998 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.12.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Antragsteller bezichtigt die Beschuldigte des Betruges im Rahmen der Abwicklung eines früheren Mietverhältnisses. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte, hat der Generalstaatsanwalt die Beschwerde mit Bescheid vom 22. Oktober 1998 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Der Antrag ist bereits deshalb unzulässig, weil er nicht dem Formerfordernis des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO entspricht.
Nach dieser Bestimmung muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung ist jedoch nur dann wirksam, wenn der Rechtsanwalt durch die eigenhändige Unterzeichnung zu erkennen gibt, dass er die Sache geprüft und im Rahmen seiner Berufspflichten die Verantwortung übernommen hat. So ist es z. B. nicht ausreichend, wenn der Rechtsanwalt ohne eigene inhaltliche Nachprüfung lediglich seinen Namen und seinen Anwaltstempel unter ein ihm von dem Antragsteller selbst überreichtes Schriftstück setzt. Er muss vielmehr die Tatsachen und Rechtsmeinungen selbst vortragen und, soweit er sich dabei auf Mitteilungen seines Mandanten beruft, sich dessen Behauptungen zu eigen machen. Nur damit ist der Zweckbestimmung des § 172 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 1 StPO genügt, der unsachliche und offenbar unbegründete Anträge von den Gerichten fernhalten will.
Ergibt sich zudem aus einem Zusatz oder aus sonstigen Umständen, dass es an diesen Voraussetzungen ganz oder teilweise fehlt oder dass jedenfalls zweifelhaft ist, ob sie erfüllt sind, so ist die Unterschrift unwirksam und der Antrag unzulässig (vgl. OLG Düsseldorf VRS 91, 182; NJW 1990, 1002; JMBl NW 1988, 22; OLG München NStZ 1984, 281; OLG Karlsruhe Die Justiz 1980, 207; KK-Wache/Schmid, StPO, 3. Aufl., § 172 Rd. 33; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 172 Rd. 33 jeweils m. w. N.; für den vergleichbaren Fall der Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch einen Rechtsanwalt vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. April 1998 - 2 Ss 1577/97 in DAR 98, 322; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., § 345 Rd. 14).
Eine sachliche Überprüfung setzt hierbei nicht nur die Kenntnis des Antragsinhaltes und seine Billigung voraus, sondern ist erst dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt erkennbar an dem Antragsvorbringen mindestens maßgeblich gestaltend mitgewirkt, wenn schon nicht dieses gänzlich selbst erarbeitet hat (vgl. OLG Düsseldorf, JMBl 1988, 22; OLG München a.a.O.; für den ebenfalls vergleichbaren Fall der Unterzeichnung eines Wiederaufnahmeantrags - § 366 Abs. 2 StPO - vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 1997 in 2 Ws 65 u. 66/97 unter Hinweis auf BGH NStZ 1984, 563 und OLG Hamm NStZ 1988, 571).
Der vorliegende Klageerzwingungsantrag wird diesen Erfordernissen nicht gerecht.
Mit dem am 28. November 1998 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz der Rechtsanwältin W. aus Münster, der allerdings das Datum des 29. November 1998 trägt und nur aus einer Seite besteht, stellt diese für ihren Mandanten unter Beifügung einer am 28. November 1998 unterzeichneten Vollmacht Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung ist lediglich ausgeführt, dass sie sich auf den beigefügten Schriftsatz ihres Mandanten beziehe. Diesen Schriftsatz mit Datum vom 27. November 1998, der im Übrigen keinen Briefkopf trägt, hat die Rechtsanwältin allerdings ebenfalls unterschrieben. Beigefügt waren dem Schreiben zudem zahlreiche Anlagen. Darüber hinaus ist derselbe Schriftsatz vom 27. November 1998 nebst Anlagen versehen ausschließlich mit der Unterschrift des Antragstellers selbst von diesem gesondert dem Oberlandesgericht eingereicht worden, wo er am 30. November 1998 einging.
Diese Umstände lassen erkennen, dass Rechtsanwältin W. weder an der Erarbeitung der Antragsschrift mitgewirkt hat noch sich den Inhalt zu eigen machen will.
Bietet nach alledem der Antrag bereits aus den vorgenannten Gründen keine ausreichende Grundlage für das gerichtliche Klageerzwingungsverfahren, kommt es letztlich nicht mehr darauf an, dass der Antrag darüber hinaus auch nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprechen würde. Er enthält nämlich, was angesichts der Person des Verfassers auch nicht verwunderlich ist, keine hinreichend geordnete und aus sich heraus verständliche sowie sich mit den Einstellungsbescheiden auseinandersetzende Sachverhaltsdarstellung, abgesehen davon, dass auch die Einhaltung der Frist des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO nicht hinreichend dargelegt worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 Rd. 27).
Nach alledem war der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
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