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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 1484/98 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Annahme von Vorsatz bei einer außerorts begangenen Geschwindigekeitsüberschreitung.

Senat: 4

Gegenstand: OWi

Stichworte: Absehen vom Fahrverbot, Fahrlässigkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz

Normen: StVo 3, StvG 25, BKatV 2; OWiG 79 Abs. 6

Beschluss: Bußgeldsache gegen den M.L.,
wegen Zuwiderhandlung gegen § 41 (Zeichen 274) StVO.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 14. Oktober 1998 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 05.01.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen wird das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 41 (Zeichen 274) StVO eine Geldbuße von 250,- DM festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt wird.

Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, jedoch wird die Gebühr um 1/10 ermäßigt. Zu diesem Bruchteil werden die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 3 Abs. 3, 41, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 300,- DM sowie zu einem Fahrverbot von einem Monat" verurteilt.

Hierzu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Die B 55 führt aus der geschlossenen Ortschaft Erwitte nach Lippstadt. In der Ortslage Erwitte ist die B 55 beidseitig mit Wohnhäusern bebaut. Der kurvige Verlauf und mehrere Ampelanlagen in kurzen Abständen, die nicht getaktet sind, bestimmen einen der geschlossenen Ortschaft entsprechenden Verkehrsfluß. Auf der Westseite ist die B 55 zusätzlich durch die Trasse der Westfälischen Landeseisenbahn begleitet.
Vom Ortsschild "Erwitte Ende" gemäß Zeichen 311 StVO führt die B 55 geradlinig über eine Strecke von 1.500 m bis zur Kreuzung "Overhagener Weg/Abzweig Bad Westernkotten". Die B 55 beschreibt in dieser Kreuzungsanlage eine Linkskurve und ist über die Kreuzung hinaus vorab nicht einsehbar. Mit der Kreuzung wird nach Westen über den Overhagener Weg das Gewerbegebiet Erwitte-Nord und nach Osten der Kurbereich von Bad Westernkotten erschlossen.

200 m vor der Ampelanlage ist beidseitig frei sichtbar durch Zeichen 274 StVO eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h angeordnet, deren Einhaltung nach weiteren 100 m von einer Traffipax-Anlage überwacht wird.

Bis dahin ist die B 55 beidseitig mit einem Mehrzweckstreifen begleitet. An der Ostseite der B 55 wird dieses anfänglich auf 200 m von einem baumbestandenen Lärmschutzwall, dann von Alleebäumen und Buschgruppen begleitet. 200 m vor der Traffipax-Anlage ist die rechte Seite völlig frei, die Meßeinrichtung steht frei einsehbar vor der Feldflur. Auf der linken Seite stehen zwischen der Westfälischen Landeseisenbahn und der B 55 in gleichmäßigem Abstand Alleebäume. Dahinter baut sich als zentrales Gebäudes das Hochregallager der HELLA-KG auf.

Am 07.11.1997 gegen 8.47 Uhr fuhr der Betroffene in der Gemeinde Erwitte dieses Stück der B 55 von der Ortschaft Erwitte Richtung Lippstadt. Nach dem Verlassen der geschlossenen Ortschaft beschleunigte der Betroffene seinen PKW BMW EN-RL 39 auf eine Geschwindigkeit von mindestens 119 km/h. Mit dieser Geschwindigkeit wurde der Betroffene von Traffipax-Anlage gemessen und dokumentiert."

Nach Abzug einer Messtoleranz von 4 km/h stellte das Amtsgericht eine "anrechenbare Geschwindigkeit" von 119 km/h fest. Daraus ergibt sich gegenüber der durch Zeichen 274 StVO auf 70 km/h begrenzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h.

Das Amtsgericht wertet das Geschehen mit näheren Darlegungen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, als vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und seine Freisprechung.

Die Rechtsbeschwerde hat einen geringfügigen Erfolg.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts genügt nicht den gesetzlichen Begründungserfordernissen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 StPO und ist deshalb unzulässig.

Die auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils führt jedoch zu dessen Abänderung im Schuld- und Bußgeldausspruch. Hierauf hat der Senat gemäß § 79 Abs. 6 (1. Alt.) OWiG selbst erkannt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 1998 insoweit ausgeführt:

"Allerdings ist der Tatrichter entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde rechtsbedenkenfrei zu der Überzeugung gelangt, der Betroffene sei zur Tatzeit der Fahrer gewesen. Das angefochtene Urteil entspricht in seiner Begründung noch den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Darstellung der Identifizierung des Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos zu stellen sind (Beschluss vom 19.12.1995, NZV 1996, 157 f). Hier ist zwar eine prozeßordnungsgemäße Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf ein zur Identifizierung generell geeignetes Beweisfoto nicht erfolgt. Auch enthält das Urteil keine Ausführungen zur Bildqualität. Solche Angaben waren hier jedoch deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil aufgrund des ins einzelne gehenden Vergleichs mehrerer charakteristischer Merkmale durch den Tatrichter zwingend auf die Geeignetheit des Frontfotos zur Identifizierung geschlossen werden kann (zu vgl. BayObLG, DAR 1996, 411; OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1451/95). Der Tatrichter hat hier jedenfalls eine detaillierte Beschreibung der übereinstimmenden individuellen Merkmale und deren Ausprägung vorgenommen, so dass dem Rechtsbeschwerdegericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt jedoch, dass das Amtsgericht die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung als einen vorsätzlichen Verstoß des Betroffenen gewertet hat.

Der Tatrichter unterstellt - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise -, dass der Betroffene die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h nicht wahrgenommen hat. Er schließt sodann jedoch aus dem - ebenfalls unterstellten - Bewußtsein des Betroffenen, es gelte eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h und der Überschreitung dieser Begrenzung um 19 km/h, dass diese nicht so geringfügig sei, dass sie als Versehen erscheinen könne. Diese tatrichterlichen Erörterungen rechtfertigen aber ebensowenig den Vorwurf vorsätzlichen Handelns wie die übrigen zur Begründung des Vorsatzes herangezogenen Anzeichen.

Selbst wenn man - wie der Tatrichter - unterstellt, dem Betroffenen sei bewusst gewesen, die Geschwindigkeit sei auf 100 km/h beschränkt gewesen, reicht die Überschreitung dieser Geschwindigkeit um "nur" 19 km/h zur Annahme eines auch nur bedingten Vorsatzes nicht aus. Bedingter Vorsatz liegt dann vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung nur für möglich hält, aber sie "billigt" oder "billigend in Kauf nimmt" oder "die Tatbestandsverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet" oder "mit ihr einverstanden ist". Ist das Einverständnis zu verneinen, so kommt bewußte Fahrlässigkeit in Betracht (Göhler, OWiG, 12. Auflage, § 10 Rdnr. 3 m.w.N.). Bei Anlegung dieses Maßstabes ist jedenfalls bei Zugrundelegung der derzeitigen Sachlage schon bedingt vorsätzliches Handeln nicht feststellbar, da selbst die unterstellte Kenntnis der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung nicht besagt, dass der Betroffene die konkrete Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei seiner Fahrt auch wahrgenommen hat (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.1998 - 2 Ss OWi 1294/97 -). Dies gilt hier um so mehr, weil der Tatrichter - wie bereits dargelegt - davon ausgeht, dass dem Betroffenen die tatsächlich geltende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h nicht bewusst gewesen ist, sondern lediglich eine auf 100 km/h beschränkte Geschwindigkeit. Allein der Hinweis auf eine "erhebliche" Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit genügt jedenfalls zur Feststellung einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht (OLG Düsseldorf, DAR 1997, 161).

Aber auch die übrigen Erörterungen des Tatrichters rechtfertigen selbst in einer Gesamtschau den Vorwurf vorsätzlichen Handelns nicht.

Der Tatrichter unterstellt, der Betroffene habe nach Verlassen der Ortschaft auf einer Strecke von "nur" 1.500 m von 50 km/h auf 119 km/h, also gezielt, beschleunigt. Diese Beschleunigung könne dem Betroffenen auch ohne Blick auf den Tachometer nicht verborgen geblieben sein. Auch das Vorbeigleiten der Chausseebäume und Buschgruppen mache selbst dem unaufmerksamen Fahrer die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit - zumal bei Tageslicht - unübersehbar. Wer dennoch sein Fahrzeug mit 119 km/h lenke, müsse das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - von subjektiv 100 km/h - zumindest billigend in Kauf nehmen.
Unabhängig davon, dass es offensichtlich entgegen der Ansicht des Gerichts - eine Lebenserfahrung, die einen solchen Schluss rechtfertigt, nicht gibt, geht der Tatrichter dabei in nicht zulässiger Weise von falschen Voraussetzungen aus. Er unterstellt zunächst zu Gunsten des Betroffenen, dass dieser innerhalb der geschlossenen Ortschaft die dort geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten hat, um sodann aus der errechneten Beschleunigung von 69 km/h auf 119 km/h zum Nachteil des Betroffenen auf Vorsatz zu schließen. Letzteres ist indes nicht zulässig, zumal der Tatrichter es versäumt hat zu erörtern, ob nicht der Betroffene in Verkennung der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung tatsächlich bereits bei Verlassen der Ortschaft deutlich schneller als 50 km/h gefahren ist, oder warum dies auszuschließen ist. Es ist jedenfalls - zur Zeit - nicht sicher auszuschließen, dass der Betroffene sein Kraftfahrzeug deutlich geringer beschleunigt hat als der Tatrichter annimmt und deshalb eine wesentliche Änderung der Fahrsituation nicht eingetreten ist, die zwingend zu der Annahme zumindest bedingt vorsätzlichen Vorsatzes hätte führen können."
Diesen zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft schließt sich der Senat an.

Die getroffenen Feststellungen tragen indessen eine Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung. Es liegt auf der Hand, dass der Betroffene angesichts des deutlich sichtbar aufgestellten Zeichens 274 StPO die Geschwindigkeitsbeschränkung hätte erkennen und einhalten können. Der Senat hielt es für sachgerecht, in der Sache selbst zu entscheiden, (§ 79 Abs. 6, 1. Alt. OWiG). Nach Lage der Sache erscheint es ausgeschlossen, dass weitere Feststellungen getroffen werden könnten, aus denen rechtsfehlerfrei eine vorsätzliche Begehungsweise des Verkehrsverstoßes abzuleiten wäre.

Im Hinblick auf die in dem angefochtenen Urteil ordnungsgemäß festgestellten und verwertbaren Vorbelastungen des Betroffenen hält der Senat unter angemessener Erhöhung der an sich verwirkten Geldbuße von 200,- DM (vgl. lfd. Nr. 5.3.4 der Tabelle 1 a Buchstabe c der BKatV) die Festsetzung einer Geldbuße von 250,- DM für angemessen und hat hierauf erkannt.

Des weiteren war wegen des groben Verkehrsverstoßes ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats festzusetzen. Für einen Verkehrsverstoß vorliegender Art sieht die Bußgeldkatalogverordnung unter lfd. Nr. 5.3.4 der Tabelle 1 a Buchstabe c der BKatV die Verhängung eines Fahrverbots für die Dauer von einem Monat vor. In Fällen grober Verletzung der Verkehrsvorschriften kann zwar ausnahmsweise von der Anordnung des Regelfahrverbots abgesehen werden. Unangemessen kann die Verhängung des Fahrverbots bei solchen Fällen nicht erst bei Verkehrsgegebenheiten mit denkbar geringer Gefährlichkeit und minimalem Handlungsunwert sein, vielmehr können außerhalb einer solchen Beschränkung möglicherweise schon erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreichen, um eine Ausnahme zu begründen (vgl. BGHSt 38, 125 ff; OLG Hamm VRs 90, 392 ff). Dahingehende Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Angesichts der zu der Örtlichkeit getroffenen Feststellungen ist zudem ausgeschlossen, dass die Tat auf einem lediglich einfachen fahrlässigen Übersehen des die Geschwindigkeit beschränkenden Zeichens beruht (vgl. auch BGH NJW 1997, 2352 = VRS 94, 221 ff).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 473 StPO. Wegen des geringen Erfolges der Rechtsbeschwerde hat der Senat die Gerichtsgebühren um 1/10 ermäßigt und angeordnet, dass die dem Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu dieser Quote aus der Staatskasse erstattet werden (§§ 473 Abs. 4 StPO, 46 OWiG).


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