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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 1500/98 OLG Hamm

Leitsatz: Zweifel daran, dass der Verteidiger oder Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründung übernommen hat, bestehenauch dannr, wenn nicht auszuschließen ist, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt einen Kollegen nur bei der Unterzeichnung des von diesem allein verfassten und verantworteten Schriftsatzes vertreten wollte.

Senat: 4

Gegenstand: OWi

Stichworte: Rechtsanwalt, Unterschrift, Vertretung bei Unterzeichnung, Verantwortung

Normen: StPO 345 Abs. 2 StPO

Beschluss: Bußgeldsache gegen E.H.,
wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts,
hier: Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 2. Oktober 1998 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19.01.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gründe:
Das Amtsgericht Steinfurt hat den Betroffenen durch Urteil vom 2. Oktober 1998 wegen einer am 31. März 1998 auf der Bundesautobahn A 1 fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 53 km/h (§§ 41 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 300,00 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu wie folgt Stellung genommen:

"Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerdebegründung nicht der nach § 345 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG vorgeschriebenen Form genügt.
Nach § 345 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde, abgesehen vom Fall der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, formgerecht nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift begründet werden. Dazu gehört, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt (BGHSt 25, 272, 273; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 345 Rdnr. 16 m.w.N.). Bestehen Zweifel daran, dass der Verteidiger oder Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Begründung übernommen hat, ist die Rechtsbeschwerdebegründung trotz Unterzeichnung formunwirksam (KG, JR 1974, 207; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, aaO). Ein solcher Zweifelsfall liegt auch dann vor, wenn nicht auszuschließen ist, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt den Kollegen nur bei der Unterzeichnung des von diesem allein verfassten und verantworteten Schriftsatzes vertreten wollte (KG, JR 1987, 217; BayObLG NJW 1991, 2095 f). Aufgrund der hier vorliegenden Rechtsbeschwerdebegründung vom 11.12.1998 (Bl. 48 f d.A.) ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt Dr. Langels dieses Schreiben verfasst und diktiert hat und dass Rechtsanwalt Dr. Schmidt-Hartmann diesen Schriftsatz nicht als eigenverantwortlicher Verfasser der Rechtsbeschwerdebegründung unterschrieben, sondern den Verfasser nur in der Unterschriftsleistung vertreten hat. Der einschränkende Zusatz "i.V." spricht gegen eine eigenverantwortliche Prüfung und Billigung des rechtlichen Gehalts der Beschwerdebegründung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt Dr. Schmidt-Hartmann. Jedenfalls sind daran Zweifel begründet, die zur Formunwirksamkeit der Rechtsbeschwerdebegründung führen.
Auch der Umstand, dass die Vollmacht Bl. 20 d.A. auch auf Rechtsanwalt Dr. Schmidt-Hartmann lautet, führt hier zu keinem anderen Ergebnis."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an, so dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig zu verwerfen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO.


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