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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss 1404/98 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Zur Frage eines Beweisverwertungsverbots infolge unrichtiger Belehrung des Beschuldigten vor seiner Vernehmung und wenn der Beschuldigte die Belehrung ggf. alkoholbedingt nicht verstanden hat.
2. Zur Zuziehung eines Sachverständigen

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Aufklärungspflicht, Belehrung alkoholbedingt nicht verstanden, Belehrungspflicht, Beschuldigtenbelehrung, Beschuldigter, Beweisantrag, weiteres Gutachten, Schweigerecht, Täuschung, Beweisverwertungsverbot, Wahrheit, Wahrheitspflicht, Zweifel

Normen: StPO 136 Abs. 1, StPO 136 a Abs. 1, StPO 163 a Abs. 4, StPO 244 Abs. 3, StPO 244 Abs. 4

Beschluss: Strafsache gegen D.A.,
wegen fahrlässigen Vollrausches.

Auf die Sprungrevision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 24.08.1998 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe:
I. Das Amtsgericht Minden hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,- DM verurteilt. Darüber hinaus hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen sowie die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch sieben Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit am 26.08.1998 beim Amtsgericht Minden eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsmittel eingelegt und dieses Rechtsmittel nach der Urteilszustellung an den Verteidiger am 06.10.1998 durch einen am 05.11.1998 beim Amtsgericht Minden eingegangenen weiteren Schriftsatz des Verteidigers als Revision bezeichnet. Die Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Mit der Verfahrensrüge wird die Verletzung der §§ 136, 136 a, 163, 163 a StPO, des § 244 Abs. 4 StPO sowie der Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO gerügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II. Die zulässige Sprungrevision des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, § 349 Abs. 2 StPO.

Anlass zu näherer Erörterung bietet nur Folgendes:
1. Die Vernehmung der Zeugen PK M. und KK B. war trotz des rechtzeitigen Widerspruchs der Verteidigung rechtmäßig. Insoweit bestand kein auf einen Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach §§ 136 Abs. 1, 163 a Abs. 4 StPO zu stützendes Verwertungsverbot.

Das Amtsgericht hat hierzu festgestellt, dass der Angeklagte am 05.04.1998 gegen 20.47 Uhr mit seinem PKW in stark alkoholisiertem Zustand - die Rückrechnung ergab einen BAK-Mittelwert von 2,98 bis maximal 3,42 o/oo zur Tatzeit - einen Verkehrsunfall verursacht hatte und anschließend zunächst von der Unfallstelle zu seiner ca. 3,5 km entfernt wohnenden Schwester geflüchtet war. Um 22.17 Uhr erschien der Angeklagte zusammen mit seiner Schwester auf der Polizeiwache Petershagen und erklärte dort, auf dem Rückweg vom Tanken in Lahde einen Unfall gehabt zu haben, an dem er jedoch nicht schuld gewesen sei. Anschließend sei er etwas durcheinander gewesen, deshalb zu seiner Schwester gegangen und habe dort drei bis vier Gläser Weinbrand getrunken. Vor dem Unfall habe er dagegen keinen Alkohol zu sich genommen. Bei der Schwester habe er sich dann entschlossen, zur Polizei zu gehen.

Wie das Amtsgericht weiter festgestellt hat, war der Angeklagte vor sämtlichen Angaben von dem diensthabenden Beamten PK M. in der Weise belehrt worden, dass er als Beschuldigter eines Strafverfahrens lediglich Angaben zur Person, nicht jedoch zur Sache machen müsse, sich nicht zu belasten brauche und die Aussage verweigern könne, bei Angaben zur Sache diese jedoch der Wahrheit entsprechen sollten und er schließlich einen Anwalt hinzuziehen könne.

Entgegen der Ansicht der Revision führt diese Belehrung nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der Angaben, die der Angeklagte am 05.04.1998 gegenüber den Zeugen PK M. und KK B. gemacht hatte.

Dem Angeklagten ist zunächst, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, von dem Zeugen PK M. die zutreffende Belehrung erteilt worden, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Diese Belehrung steht insoweit in Einklang mit § 136 Abs. 1 S.2 StPO i.V.m. § 163 a Abs. 4 S.2 StPO. Ein Verwertungsverbot auf der Grundlage, dass dem Angeklagten aufgrund fehlerhafter Belehrung durch die Polizeibeamten sein rechtsstaatlich abgesichertes Schweigerecht nicht bewusst gewesen sein könnte (vgl. dazu BGHSt 38, 214, 220), scheidet damit ersichtlich aus.

Ein Verwertungsverbot besteht hier aber auch nicht etwa deshalb, weil der Angeklagte aufgrund des weiteren Inhalt der ihm durch den Zeugen PK M. erteilten Belehrung irrtümlich der Ansicht gewesen wäre, seine Angaben sollten - wenn er sich zu Angaben entschließe - der Wahrheit entsprechen.

Allerdings ist der Revision zuzugeben, dass dieser Teil der dem Angeklagten erteilten Belehrung in § 136 Abs. 1 S.2 StPO nicht vorgesehen ist. Einen Verstoß gegen § 136 Abs. 1 S.2 StPO oder gegen § 136 a Abs. 1 S.1 StPO in der Tatbestandsalternative der "Täuschung" kommt bei einer derartigen Belehrung aber nur dann in Betracht, wenn durch den allgemeinen Hinweis, der Beschuldigte solle die Wahrheit sagen, der Eindruck erweckt wird, die Pflicht zur Wahrheit sei gesetzlich vorgeschrieben (LR-Hanack, StPO, 25. A. § 136 StPO Rdnr. 43 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die ihm erteilte Belehrung in dieser Weise verstanden hätte, bestehen jedoch nicht. Insbesondere folgt aus dem Wortlaut der dem Angeklagten insoweit erteilten Belehrung, seine Angaben "sollten" der Wahrheit entsprechen, gerade kein Hinweis auf eine entsprechende Verpflichtung. Ihrem Wortlaut nach ist diese Belehrung vielmehr als bloße Ermahnung zur Wahrheit zu verstehen, die angesichts der möglichen Nachteile eines Leugnens im Rahmen einer späteren Beweiswürdigung sowie bei einer möglicherweise folgenden Strafzumessung zulässig ist (LR-Hanack, StPO, 25. A., § 136 Randnummern 42, 43). Im Übrigen folgt hier bereits aus dem Inhalt der von dem Angeklagten im Anschluß an die genannte Belehrung gemachten Angaben, dass er die Belehrung gerade nicht in dem Sinne verstanden hatte, er unterliege einer Wahrheitspflicht. Der Angeklagte hatte nämlich trotz der Belehrung wahrheitswidrig erklärt, er sei während der Fahrt nicht alkoholisiert gewesen, habe den Unfall nicht schuldhaft verursacht und habe Alkohol erst als Nachtrunk nach dem Verkehrsunfall zu sich genommen.

Soweit die Revision darüber hinaus rügt, der Angeklagte sei entgegen § 136 Abs. 1 S.3 StPO nicht darüber belehrt worden, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen könne, ist nicht erkennbar, wie sich das Unterlassen dieses Hinweises überhaupt auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten ausgewirkt hat. Anhaltspunkte dafür, aufgrund dieses Verstoßes ein Verwertungsverbot anzunehmen, sind nicht erkennbar.

2. Die Revision rügt darüber hinaus, dass der Angeklagte aufgrund seiner zum Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung vom 05.04.1998 bestehenden erheblichen Alkoholisierung den Inhalt der ihm von dem Zeugen PK M. erteilten Belehrung gar nicht habe verstehen können.

Hierzu hat das Amtsgericht festgestellt, dass dem Angeklagten um 22.40 Uhr und um 23.10 Uhr jeweils eine Blutprobe entnommen worden war, wobei die zeitlich erste Blutprobe einen Mittelwert von 2,87 o/oo und die sich zeitlich anschließende zweite Blutprobe einen solchen von 2,75 o/oo für die jeweilige Entnahmezeit ergab. Der Angeklagte habe auf die Zeugen PK M. und KK B. trotz merkbarer Alkoholbeeinflussung und eines hohen Alko-Testergebnisses einen sprach- und redegewandten Eindruck gemacht. Insbesondere habe er auf die Fragen von PK M. klar- und folgerichtig antworten können, habe gewußt, worum es ging und keinerlei Ausfallerscheinungen gezeigt.

Zutreffend ist hier der rechtliche Ausgangspunkt der Revision, dass dann, wenn ein Beschuldigter infolge seines geistig-seelischen Zustandes die Belehrung über seine Aussagefreiheit nicht versteht, Äußerungen, die er bei dieser Vernehmung gemacht hat, in der Hauptverhandlung nicht verwertet werden dürfen, wenn der Angeklagte dieser Verwertung bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widerspricht (BGHSt 39, 349). Der rechtzeitige Widerspruch des Angeklagten gegen die Verwertung der Aussagen der beiden Vernehmungsbeamten ist hier erfolgt. Gleichwohl besteht aber kein Verwertungsverbot, da nicht festgestellt werden kann, dass der Angeklagte aufgrund seiner hochgradigen Alkoholisierung nicht in der Lage gewesen wäre, die ihm erteilte Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 StPO zu verstehen. Zweifel gehen insoweit zu Lasten des Angeklagten, da im Hinblick auf den von der Revision insoweit behaupteten Verfahrensverstoß der Grundsatz in dubio pro reo nicht gilt. Ist der Verstoß nicht erwiesen, so ist die Aussage verwertbar (BGHSt 38, 214, 224; Senat, Beschluss vom 26.11.1998 - 3 Ss 1117/98 OLG Hamm -, S. 22; SK-Rogall, § 136 a StPO, Rdnr. 84 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 136 a Rdnr. 32; LR-Hanack, a.a.O., § 136 Rdnr. 54). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht die verbleibenden Zweifel aus Gründen, die in der Sphäre der Justiz liegen, die Vermutung der Rechtmäßigkeit und Justizförmigkeit des Verfahrens ernsthaft erschüttern (LR-Hanack, a.a.O., Rdnr. 54), wofür hier aber keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Im vorliegenden Fall kommt es nämlich allein auf die Frage an, ob die von den Ermittlungsbehörden in keiner Weise herbeigeführte oder beeinflußte Alkoholisierung des Angeklagten zum Zeitpunkt seiner ersten polizeilichen Vernehmung so stark war, dass er nicht mehr in der Lage war, die ihm dort erteilte Belehrung zu verstehen. Dies kann hier aber indes nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden:

Der Angeklagte wies zum Zeitpunkt seiner Vernehmung vom 05.04.1998 eine Blutalkoholkonzentration von 2,87 o/oo auf. Dies entspricht dem Ergebnis der ihm um 22.40 Uhr unmittelbar nach seiner Vernehmung entnommenen ersten Blutprobe. Insoweit übersieht die Revision, dass es für die Beurteilung der Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten nicht auf seinen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit, vielmehr auf den zum Zeitpunkt seiner Vernehmung ankommt. Dieser Blutalkoholwert liegt aber noch deutlich unter 3 o/oo. Darüber hinaus entspricht es heute gesicherter Erkenntnis (vgl. BGH NJW 1997, 2460), dass allein der erreichte Blutalkoholwert noch keine sicheren Rückschlüsse auf die geistig-seelische Verfassung des Menschen zuläßt. Vielmehr kommt insoweit auch dem Leistungsverhalten des Täters (sogenannte psychodiagnostische Kriterien) maßgebende Bedeutung zu. Im Hinblick auf dieses Leistungsverhalten ist vorliegend aber zu bedenken, dass der Angeklagte sich aufgrund eigenen Entschlusses auf den Weg zur Polizei begeben hatte, um dort eine Aussage zu machen. Er war also ersichtlich durchaus noch in der Lage zu erkennen, dass ein Verkehrsunfall stattgefunden hatte, bei dem er sich der Verkehrsunfallflucht schuldig gemacht hatte. Anders ist nämlich nicht zu erklären, dass der Angeklagte bemüht war, gegenüber den Polizeibeamten sein Verhalten zu rechtfertigen, und zwar insbesondere auch im Hinblick auf seine deutliche Alkoholisierung durch die von ihm vorgetragene Schutzbehauptung des Nachtrunks. Dies alles zeigt, dass der Angeklagte durchaus in der Lage war, Zusammenhänge zu erfassen und zielgerichtet zu seiner eigenen Verteidigung vorzugehen. Damit überein stimmt auch der vom Amtsgericht festgestellte Eindruck, den der Angeklagte auf die Zeugen PK M. und KK B. machte, nämlich sprach- und redegewandt, orientiert, ohne Ausfallerscheinungen sowie durchaus in der Lage, auf die Fragen des Beamten klar und folgerichtig zu antworten. Bei dieser Sachlage sind keinerlei durchgreifende Anhaltspunkte dafür erkennbar, warum der Angeklagte bei dem von ihm gezeigten Leistungsverhalten nicht in der Lage gewesen sein sollte, die schlichte Belehrung über sein Schweigerecht zu verstehen. Der Senat schließt sich insoweit vielmehr der Bewertung des sachverständig beratenen Amtsgerichts an, dass der Angeklagte die Belehrung verstanden haben müsste. Jedenfalls ist der erforderliche sichere Beweis des Gegenteils im Nachhinein nicht mehr zu führen. Der Senat hat deshalb auch davon abgesehen, im Freibeweisverfahren einen psychiatrischen Sachverständigen zur weiteren Klärung dieser Frage hinzuzuziehen.

Aus den soeben ausgeführten Gründen greift auch die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3, Abs. 4 StPO nicht durch. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte am Tattage gegen 22.30 Uhr aufgrund des Vorgenusses von Alkohol, 2,78 g/o/oo, nicht in der Lage war, eine etwaige Belehrung zu verstehen, ein psychologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten der Sachverständigen Haak einzuholen. Diesen Beweisantrag hat das Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Ausführungen des von ihm gehörten medizinischen Sachverständigen Dr. Krone bezogen auf die Bekundungen der beiden Polizeibeamten sowie die festgestellten Entnahmewerte ausreichend und überzeugend seien und zudem auch ein psychiatrischer Gutachter nur diese Angaben und Werte verwerten könnte und den Angeklagten in seiner damaligen Verfassung nicht selbst gesehen habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheine die Hinzuziehung auch eines psychiatrischen Sachverständigen nicht erforderlich.

Das Amtsgericht hat den Beweisantrag zu Recht gemäß § 244 Abs. 4 S.2 StPO mit der Begründung abgelehnt, dass durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Krone das Gegenteil der behaupteten Tatsachen bereits erwiesen sei. Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen, zumal das Amtsgericht in den Urteilsgründen die dieser Wertung zugrunde liegenden Erwägungen ausführlich dargestellt hat. Es sind auch keine genügenden Anhaltspunkte dafür erkennbar oder von der Revision dargetan, aufgrund derer die Sachkunde des vom Amtsgericht gehörten medizinischen Sachverständigen nicht ausreichend gewesen sein sollte, um die Frage der Auswirkung des genossenen Alkohols auf die geistig-seelische Verfassung des Angeklagten zum Zeitpunkt seiner ersten polizeilichen Vernehmung beurteilen zu können. Für die Auswirkungen des Alkoholgenusses auf den menschlichen Organismus war der Sachverständige unbestritten kompetent. Der Angeklagte verfügte auch über keinerlei physische oder psychische Besonderheiten, aufgrund derer es bei ihm zu einer möglicherweise vom Durchschnittsfall abweichenden Wirkungsweise des Alkohols auf seine geistig-seelische Verfassung hätte kommen können. Auch sind keine überlegenen Forschungsmittel der von der Verteidigung benannten weiteren Sachverständigen erkennbar oder dargetan, die für die Beweisfrage weitere Aufklärung versprochen hätten. Insbesondere sind Forschungsmittel i.S.v. § 244 Abs. 4 S.2 Halbsatz 2 StPO nur die Hilfsmittel und Verfahren, die der Sachverständige für seine wissenschaftlichen Untersuchungen verwendet, nicht aber, worauf die Revision erkennbar abzielt, seine persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen (KK-Herdegen, 3. Aufl., § 244 Rdnr. 102 m.w.N.).

Aus den soeben ausgeführten Gründen stellt die unterlassene Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen durch das Amtsgericht auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO dar.

Da nicht sicher festgestellt werden kann, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Vernehmung vom Tattage aufgrund der Alkoholisierung vernehmungsunfähig gewesen wäre, scheidet hier endlich auch ein Verstoß gegen § 136 a Abs. 1 S.1 StPO aus. Hierzu wäre nämlich ebenfalls die sichere Feststellung der Vernehmungsunfähigkeit des Angeklagten erforderlich (vgl. Senat, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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