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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 125/00

Leitsatz: Zur örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Widerruf von Strafaussetzung, örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

Normen: StPO 453, StPO § 462 a

Beschluss: Strafsache gegen H.K wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz u.a. (hier: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 14. Februar 2000 gegen den Beschluss der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen vom 3. Februar 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.03.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der für die Entscheidung in der Sache berufenen Strafvollstreckungskammer vorbehalten.

Gründe :
I. Mit Beschluss vom 2. Dezember 1997 - rechtskräftig seit dem 2. Januar 1998 - hat das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort nachträglich aus Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 7. Mai 1997 (Az.: 2 Ds 76 Js 1112/96) wegen Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Bedrohung sowie aus Einzelfreiheitsstrafen des Urteils des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 25. August 1997 (Az.: 2 Ds 50 Js 26/97) wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in 30 Fällen eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen gebildet. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat das Amtsgericht für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt.

Wegen eines vom Verurteilten am 22. April 1998 begangenen erneuten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz hat ihn dasselbe Amtsgericht am 21. April 1999 (AZ.: 2 Ds 50 Js 266/98) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wiederum zur Bewährung ausgesetzt. Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Duisburg am
12. August 1999 die amtsgerichtliche Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Nachdem zunächst der Bewährungshelfer mit Schreiben vom 20. August 1999 das Amtsgericht über den Aus-
gang des Berufungsverfahrens informiert hatte, erhielt es am 11. Oktober 1999 eine Abschrift des Berufungsurteils. Mit Verfügung vom 12. Oktober 1999 übersandte die Strafrichterin das Bewährungsheft der Staatsanwaltschaft Duisburg zur Prüfung der Frage, ob ein Widerrufsantrag gestellt werde, zugleich verbunden mit der Anfrage, ob sich der Verurteilte bereits in Strafhaft befinde. Am 11. November 1999 beantragte die Staatsanwaltschaft Duisburg, die Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf die Nachverurteilung zu widerrufen und wies darauf hin, dass sich der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Duisburg befinde. Auf die Anforderung einer aktuellen Vollstreckungsübersicht von der Justizvollzugsanstalt Duisburg erhielt das Amtsgericht schließlich von der Justizvollzugsanstalt Essen ein - unvollständiges - Vollstreckungsblatt, aus dem sich ergab, dass der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt Essen verlegt worden war. Über die Staatsanwaltschaft Duisburg wurden daraufhin die Akten der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zur Übernahme der Bewährungsaufsicht unter Hinweis auf den Widerrufsantrag vorgelegt.

Diesem Antrag hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen, nach Übernahme der Bewährungsaufsicht, durch Beschluss vom 3. Februar 2000 entsprochen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unbegründet zu verwerfen.

II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat zumindest einen vorläufigen Erfolg.

Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben, weil die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zur Entscheidung über die konkrete Sachfrage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht berufen war.

Ursprünglich war das mit der Frage des Widerrufs befasste Amtsgericht Duisburg-Ruhrort als Gericht des ersten Rechtszuges für die gemäß § 453 StPO zu treffende Nachtragsentscheidung sachlich zuständig. Diese Zuständigkeit wurde am 20. Oktober 1999 gemäß § 462 a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 3 StPO durch die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Duisburg - verdrängt. Dass der Verurteilte seit dem 20. Oktober 1999 für das Verfahren 50 Js 266/98 StA Duisburg Strafhaft verbüßt, ergibt sich aus der Vollstreckungsübersicht der Justizvollzugsanstalt Essen vom 08. November 1999 (Bl. 72 BewH). Örtlich zuständig war jedoch nicht die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen sondern die des Landgerichts Duisburg, weil der Verurteilte in der Zeit vom 20. Oktober 1999 bis zum 5. November 1999 Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Duisburg verbüßt hat. Das Vollstreckungsblatt der Justizvollzugsanstalt Essen vom 8. November 1999, das offenbar Grundlage für die Annahme der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen war, ist unvollständig. Es fehlte nämlich das sogenannte Personalblatt, aus dem sich ergibt, wann der Verurteilte der Justizvollzugsanstalt Essen zugeführt worden ist. Die deshalb vom Senat eingeholten Auskünfte der Justizvollzugsanstalten Essen und Duisburg haben ergeben, dass der Verurteilte der Justizvollzugsanstalt Essen erst am 5. November 1999 zugeführt worden ist. Während der Verurteilte zunächst seit seiner Festnahme im Juni 1999 in Untersuchungshaft für ein weiteres Verfahren in der Justizvollzugsanstalt Duisburg eingesessen hatte, verbüßte er in der Zeit vom 20. Oktober 1999 bis zum 5. November 1999 in der Justizvollzugsanstalt Duisburg Strafhaft im Verfahren 50 Js 266/98 StA Duisburg. Daraus ergibt sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg. Dieses Gericht blieb auch nach der Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Essen zuständig, weil zum Zeitpunkt des Anstaltswechsels die Frage des Widerrufs noch nicht entschieden war.

Anders als bei der Begründung der sachlichen Zuständigkeit tritt nämlich hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit so lange kein Wechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen ein, wie jene noch nicht abschließend über die Frage befunden hat, mit der sie befasst wurde, bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk der anderen Strafvollstreckungskammer gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen worden ist (vgl. BGHSt 30, 189, 191; KK-Fischer, StPO, 4. Aufl., § 462 a Randnote 16).

Für die Frage des "Befasstseins" ohne Bedeutung war hier, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg in der Zeit, in der der Verurteilte in ihrem Bezirk Strafhaft verbüßte, von der anstehenden Widerrufsentscheidung keine Kenntnis hatte. Denn für die Begründung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer genügt es, wenn zum Zeitpunkt der erforderlich gewordenen Entscheidung ein Gericht - wie hier das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort - mit der Sache befasst ist, das allgemein zuständig sein könnte (BGH NStZ 1984, 525).

Da somit die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen für die Widerrufsentscheidung örtlich unzuständig war, war der angefochtene Beschluss aufzuheben.

Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde war der für die Sachentscheidung zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg zu überlassen, weil der Senat keine das Verfahren abschließende Entscheidung i.S.d. § 464 Abs. 2 StPO getroffen hat.


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