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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 21/00

Senat: 4

Gegenstand: Kostenbeschwerde

Stichworte: Pflichtverteidigervergütung, Vertretung des Pflichtverteidigers, eigener Gebührenanspruch

Normen: BRAGO 97


Beschluss: Strafsache gegen I.R. wegen Verstoßes gegen des BtM-Gesetz (hier. Pflichtverteidigervergütung: Antragsteller Rechtsanwalt K.)

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 26. November 1999 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 7. Strafkammer des Landgerichts Münster vom 19. November 1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.04.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts und des Verurteilten beschlossen:

1. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Vorsitzenden der 7. Strafkammer des Landgerichts Münster wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Landgerichts Münster vom 21. Oktober 1999 teilweise, nämlich soweit er die Bescheidung des Antrages auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung für Rechtsanwältin K. vom 1. September 1999 betrifft, aufgehoben.

2. Die der Rechtsanwältin Ursula K. aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für ihre Tätigkeit als Pflichtverteidigerin des Angeklagten in der Strafsache I.R. wird auf 696,00 DM abzüglich eines bereits an Rechtsanwalt Jürgen K. gezahlten Betrages in Höhe von 440,80 DM, festgesetzt.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 696,00 DM.

Gründe:
Mit Beschluss vom 21. Oktober 1999 hat der Urkundsbeamte des Landgerichts Münster die am 1. September 1999 von Rechtsanwältin K. für die Verteidigung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom 31. August 1999 beantragte Festsetzung einer Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 696,- DM zurückgewiesen. Rechtsanwältin K. sei im Hauptverhandlungstermin vom 31. August 1999 - dem letztem von insgesamt 6 Hauptverhandlungsterminen in der Strafsache R. - lediglich als Vertreterin des schon zuvor zum Pflichtverteidiger bestellten und während der übrigen Hauptverhandlungstermine als Pflichtverteidiger tätig gewordenen Rechtsanwaltes K. aufgetreten.

Dessen Pflichtverteidigervergütung setzte der Urkundsbeamte im selben Beschluss unter Berücksichtigung einer - von Rechtsanwalt K. gar nicht beantragten - Pflichtverteidigervergütung für den Hauptverhandlungstermin vom 31. August 1999 als Fortsetzungstermin i.S.v. §§ 83 Abs. 2, 97 Abs. 1 BRAGO auf insgesamt 3.444,16 DM fest. Dieser Betrag ist inzwischen an Rechtsanwalt K. ausgezahlt worden. Rechtsanwalt K. hatte in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 1. September 1999 lediglich die Festsetzung einer Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 3.003,36 DM, mithin einen um 440,80 DM geringeren Betrag, beantragt, weil er für den Hauptverhandlungstermin vom 31. August 1999 keine eigene Pflichtverteidigervergütung geltend gemacht hatte.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Erinnerung der Rechtsanwältin K. hat der Vorsitzende der 7. Strafkammer mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. November 1999, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Rechtsanwältin K. vom 26. November 1999.

Die gemäß § 98 Abs. 3 BRAGO i.V.m. § 304 StPO statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführerin hat nämlich gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 BRAGO einen eigenen Vergütungsanspruch gegenüber der Landeskasse. Sie ist im Hauptverhandlungstermin vom 31. August 1999 nicht lediglich als Vertreterin des Pflichtverteidigers K. aufgetreten, sondern als selbständig bestellte Pflichtverteidigerin des Angeklagten. Dies ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 31. August 1999. Dort heißt es nämlich wörtlich in der auf entsprechenden Antrag der Rechtsanwältin ergangenen Anordnung des Vorsitzenden:

"Rechtsanwältin K. aus Münster wird dem Angeklagten R. als Pflichtverteidigerin für den heutigen Hauptverhandlungstermin beigeordnet."

Aus dieser Pflichtverteidigerbestellung ergibt sich ein eigener Gebührenanspruch für Rechtsanwältin K. gegen die Landeskasse. Denn angesichts dieser klaren und unmissverständlichen Beschlusslage scheidet die Annahme eines Vertretungsfalles aus. Auch der vom Vorsitzenden der Strafkammer in der Begründung des angefochtenen Beschlusses hervorgehobene Umstand, dass Rechtsanwalt K. nach der mit ihm wegen seiner Verhinderung am Tag der Urteilsverkündung abgesprochenen Verfahrensweise am 31. August 1999 gleichwohl Pflichtverteidiger des Angeklagten R. bleiben und lediglich an diesem Tag Rechtsanwältin K. vorübergehend für ihn als Pflichtverteidigerin tätig werden sollte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zu Recht weist der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung beim Oberlandesgericht Hamm zwar in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich Rechtsanwalt K. von seiner Sozietätskollegin Rechtsanwältin K. mit Genehmigung des Gerichts in der Wahrnehmung der Pflichtverteidigung hätte vertreten lassen können. Diese mögliche Vertretungslösung ist jedoch mit der oben zitierten Entscheidung nicht umgesetzt, sondern Rechtsanwältin K. ihrerseits für den in Rede stehenden Tag zur Verteidigerin bestellt worden. Aus dem Protokoll sind auch keinerlei Einschränkungen für ihre Bestellung als Pflichtverteidigerin ersichtlich. Abgesehen davon, dass das Gericht den sich aus der Bestellung ergebenden Anspruch nach § 97 BRAGO grundsätzlich nicht durch Bedingungen, die es der Bestellung beifügt, wirksam einschränken oder ausschließen kann, ist es im übrigen insbesondere nicht möglich, einen zweiten Pflichtverteidiger nur mit der Maßgabe beizuordnen, dass insgesamt nur eine Gebühr erstattet wird (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 97 BRAGO, Rdnr. 7 m.w.N.). Auch der Umstand, dass Rechtsanwalt K. nicht entpflichtet worden ist, kann nicht dazu führen, der Beschwerdeführerin einen eigenen Vergütungsanspruch gegenüber der Landeskasse zu versagen.

Da Rechtsanwältin K. für den inhaftierten Angeklagten erstmals im Hauptverhandlungstermin vom 31. August 1999 tätig geworden ist, berechnet sich ihre Pflichtverteidigervergütung gegenüber der Landeskasse wie folgt:

Gebühr gemäß § 97 Abs. 1 S. 3;
§ 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO600,00 DM

16 % Umsatzsteuer § 25 BRAGO 96,00 DM

Summe696,00 DM.

Da sich Rechtsanwältin K. damit einverstanden erklärt hat, dass ein Teilbetrag in Höhe von 440,80 DM der bereits an Rechtsanwalt K. erstattet worden ist, sozietätsintern verrechnet werden soll, verbleibt ein ihr zu erstattender Differenzbetrag von 255,20 DM.

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung.


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