Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss 412/00 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Aufhebung einer fehlerhaften Gesamtfreiheitsstrafe, Zäsurwirkung, Verschlechterungsverbot, Gesamtschau der Rechtsfolgen

Normen: StPO 331 Abs. 1

Beschluss: Strafsache gegen S.G. wegen Diebstahls.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der kleinen Strafkammer II des Landgerichts Detmold vom 18. Februar 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 2. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag bzw. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten bzw. dessen Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Unter Verwerfung der Revision im übrigen wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

Gründe:
I. Das Amtsgericht - Strafrichter - Detmold hat den Angeklagten am 29. November 1999 "wegen gemeinschaftlichen Diebstahls unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Detmold vom 28.07.99, Az.: 5 Cs 12 Js 921/99, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten" verurteilt. Es hat den Angeklagten für schuldig befunden, gemeinschaftlich mit dem mittlerweile rechtskräftig verurteilten Su.G am 19. Juli 1999 aus den Auslagen der Firma "Ihr Platz" in Detmold ein Blutdruckmessgerät im Wert von 99,00 DM entwendet zu haben, um es für sich zu behalten. Es hat für diese Tat auf eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt. Durch das "einbezogene Urteil" vom 28. Juli 1999 war gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war.

Das Landgericht Detmold hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, "dass die Einbeziehung entfällt und der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer (Einzel-)Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird".

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II. Die zulässige Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung Erfolg.

1. Soweit sich die Revision auch gegen den Schuldspruch wendet, war das Rechtsmittel dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Der auf die Sachrüge vorzunehmenden rechtlichen Nachprüfung halten die Ausführungen im angefochtenen Urteil zum Rechtsfolgenausspruch dagegen nicht stand.

Das Landgericht hat zwar zu Recht festgestellt, dass die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 28. Juli 1999 vorliegend nicht in Betracht kommt, weil insoweit das vorangegangene Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 28. Juni 1999 bereits eine Zäsurwirkung entfaltet hatte (vgl. BGH NJW 1991, 1763, 1763). Die dem Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 28. Juli 1999 zugrundeliegende Tat hatte der Angeklagte nämlich begangen, bevor er wegen der beiden Diebstahlstaten, die Gegenstand der Verurteilung des Amtsgerichts Detmold vom 28. Juni 1999 waren, verurteilt worden ist. Insoweit hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die vom Amtsgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 28. Juli 1999 in Wegfall gebracht.

Bei der Festsetzung der Rechtsfolgen für den am 19. Juli 1999 begangenen Diebstahl des vorliegenden Verfahrens hat das Landgericht jedoch nicht das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO beachtet. Danach darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn - wie hier - lediglich der Angeklagte, zu seinem Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat. Vorliegend bedeutet das, dass die vom Amtsgericht (zu Unrecht) gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr die Obergrenze bildete hinsichtlich der Summe der Rechtsfolgen aus dem Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 28. Juli 1999 (Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten) einerseits und der hier zu treffenden Rechtsfolgenentscheidung für den Diebstahl vom 19. Juli 1999 andererseits. Die Strafe, auf die das Landgericht erkennen durfte, durfte daher vorliegend eine Freiheitsstrafe von vier Monaten nicht übersteigen (vgl. BGH NJW 1991, 1763, 1763 f.). Hiergegen hat das Landgericht durch die Bestätigung der sechsmonatigen Freiheitsstrafe aus dem erstinstanzlichen Urteil verstoßen.

Der Senat kann in der Sache auch nicht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden. Aus Rechtsgründen erscheint nicht völlig ausgeschlossen, dass gemäß dem Grundsatz des § 47 StGB vorliegend von der Verhängung einer Freiheitsstrafe abgesehen werden könnte. Deshalb war der Rechtsfolgenausspruch insgesamt mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.

Gemäß § 354 Abs. 2 StPO war die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückzuverweisen.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".