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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 331/99 OLG Hamm

Leitsatz: 1. §§ 52, 53 ZDG sind verfassungsgemäß.
2. Das sog. Wohlwollensgebot gilt nur für Gewissenstäter.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Dienstflucht, Wohlwollensgebot, eigenmächtige Abwesenheit vom Zivildienst

Normen: ZDG 52, ZDG 53

Beschluss: Strafsache gegen T. T.,
wegen Dienstflucht u.a.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 8. Dezember 1998 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27.04.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe:
Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Hagen am 28. August 1997 wegen vorsätzlicher eigenmächtiger Abwesenheit vom Zivildienst und wegen vorsätzlicher Dienstflucht, §§ 52, 53 ZDG, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.

Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten ist vom Landgericht Hagen mit Urteil vom 8. Dezember 1998 verworfen worden.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er vorrangig die Verfassungswidrigkeit der §§ 52, 53 ZDG geltend macht.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

Der Angeklagte hat durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. April 1999 darauf erwidert und beantragt, gemäß § 350 Abs. 1 StPO Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Das angefochtene Urteil lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen jeweils vorsätzlich begangener eigenmächtiger Abwesenheit gemäß § 52 ZDG und Dienstflucht gemäß § 53 ZDG.

Die Verfassungsgemäßheit beider Strafnormen steht zur Überzeugung des Senats außer Frage.

Gemäß Art. 73 Nr. 1, Art. 87 a Abs. 1 S. 1 GG hat der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufzustellen. Nach Art. 12 a Abs. 1 GG können Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften auf der Grundlage einer allgemeinen Wehrpflicht verpflichtet werden. Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem zivilen Ersatzdienst verpflichtet werden, Art. 12 a Abs. 2 S. 1 GG. Die allgemeine Wehrpflicht für Männer, der im Falle der Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe die Pflicht zur Ableistung eines zivilen Ersatzdienstes gleichstellt, ist damit verfassungsrechtlich verankert (vgl. BVerfGE 48, 127, 161). Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lassen sich im übrigen nicht ansatzweise Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der §§ 52, 53 ZDG entnehmen (vgl. BVerfGE 23, 127). Im übrigen liegt es auf der Hand, dass die Befolgung einer grundgesetzlich normierten Pflicht nicht in das Belieben eines jeden Betroffenen gestellt sein kann, sondern es im Falle des Nichtbefolgens, insbesondere aus Gründen der Wehrgerechtigkeit als Ausfluss des Gleichheitsgebots gemäß Art. 3 GG, einer Pönalisierung bedarf.

Soweit die Revision hilfsweise die Rüge der fehlerhaften Strafzumessung erhebt, vermag sie damit ebenfalls nicht durchzudringen. Den Feststellungen des angefochtenen Urteils zufolge lagen "gesundheitliche Beschwerden, die den Angeklagten konkret bei der Ableistung seines Zivildienstes beeinträchtigt hätten, mindestens im Jahre 1995 und im ersten Halbjahr 1996 nicht vor." Damit bestand für das Landgericht keine Veranlassung, die "ungeklärten gesundheitlichen Probleme des Angeklagten", so die Revisionsbegründungsschrift, strafmildernd zu berücksichtigen. Auch im übrigen begegnen die Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil keinen rechtlichen Bedenken. Das grundsätzlich im Rahmen der §§ 52, 53 ZDG zu beachtende sogenannte Wohlwollensgebot (vgl. dazu BVerfGE 23, 127, 134 f; OLG Stuttgart NJW 1992, 3251) gilt nur für Gewissenstäter, nicht aber für solche, die, wie der Angeklagte hier, aus eigennützigen Motiven heraus - den Feststellungen des angefochtenen Urteils zufolge ist der Angeklagte dem Dienst ferngeblieben, weil er "keinen Bock" hatte - der Pflicht zur Ableistung des Zivildienstes nicht nachkommen.

Schließlich hat die Strafkammer nicht die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten als solche strafschärfend bewertet, die Tatbestandsmerkmal ist, so dass darin ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB läge, sondern das erhebliche Maß der Pflichtwidrigkeit, was nicht zu beanstanden ist.

Die Revision war daher nach alledem mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.


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