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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 421/99 OLG Hamm

Leitsatz: Zum Umfang der Ausführungen im tatrichterlichen Urteil, wenn sich der Betroffene, dem ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vorgeworfen wird, auf § 3 der Handwerksordnung und einen Verbotsirrtum beruft.

Senat: 2

Gegenstand: OWi

Stichworte: Schwarzarbeit, handwerklicher Nebenbetrieb

Normen: SchwArbG 1 Abs. 1 Nr. 3; HandwO 3 Abs. 2

Fundstelle: wistra 1999, 436; GewArch 2000, 32

Beschluss: Bußgeldsache gegen U.B.,
wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 25. November 1998 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17.06.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.

Gründe:
Die Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu einer Geldbuße von 20.000,00 DM verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des Urteils ist sie seit dem 16. Juli 1997 als handwerklicher Nebenbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen. Die Handwerksrolleneintragung ist ausdrücklich beschränkt auf die Teiltätigkeit: "Herstellen von Kellergeschossen für Ein- und Zweifamilienhäuser". Im Mai 1997 veräußerte sie als Bevollmächtigte der Grundstückseigentümerin insgesamt sieben Baugrundstücke in Gevelsberg und schloss gleichzeitig mit den jeweiligen Käufern Werkverträge über die Errichtung von geschlossenen Rohbauten mit Leistungsverzeichnis und Zahlungsplan entsprechend dem Baufortschritt ab. In der folgenden Zeit errichtete die Betroffene bei allen sieben Häusern die Kellergeschosse und führte bei vier Häusern darüber hinaus die Maurerarbeiten im Erdgeschoss und Obergeschoss einschließlich der Erdgeschossdecken und der Außenverklinkerung aus.
Die Betroffene hat die Ausführung der Arbeiten in dem festgestellten Umfang eingeräumt, jedoch die Auffassung vertreten, die von ihr oberhalb der Kellergeschossdecke ausgeführten Maurerarbeiten seien unerheblich im Sinne des § 3 der Handwerksordnung und ihr deswegen gestattet. Darüber hinaus habe bei einem Gespräch mit der Bezirksregierung in Arnsberg der dort beschäftigte Zeuge D. die Auskunft erteilt, sie dürfe die Bausummen bis 10 % überschreiten oder Arbeiten ausfahren, die ein Geselle innerhalb eines Jahres zu leisten imstande sei.

Das Vorliegen eines Verbotsirrtums der Betroffenen darüber, dass sie die ihr in diesem Verfahren zur Last gelegten Maurerarbeiten ausführen dürfe, hat das Amtsgericht mit der Begründung verneint, durch die Beweisaufnahme sei widerlegt, dass der Zeuge D. gegenüber ihrem Ehemann diesbezügliche Aussagen gemacht habe. Der Zeuge D. habe dazu bekundet, was im übrigen auch vom Ehemann der Betroffenen nicht in Abrede gestellt worden sei, dass sich die Unterredung gar nicht auf das hier in Rede stehende Bauvorhaben in der Clemens-Bertram-Straße in Gevelsberg bezogen habe. Bei dem Gespräch sei es lediglich darum gegangen, dass der Ehemann der Betroffenen eine Ausnahmegenehmigung für die Errichtung von Kellergeschossen, die später auch erteilt worden sei, beantragen wollte. Bei diesem Gespräch habe der Zeuge D. über die Ausnahmegenehmigung hinaus keinerlei Zusagen erteilt.
Die Urteilsgründe sind lückenhaft (§ 267 StPO i. V. m. § 46 OWiG), was die Betroffene zu Recht mit der Sachrüge geltend macht.

Wenn auch mit dem Amtsgericht anzunehmen ist, dass angesichts des festgestellten Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und dem festgestellten Umfang des genehmigten Nebenbetriebs daneben ein weiterer Nebenbetrieb im Sinne des § 3 der Handwerksordnung begrifflich ausgeschlossen ist, hätte doch im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ausschluss eines Verbotsirrtums dargelegt werden müssen, welche konkreten Angaben der Zeuge D. gegenüber dem Ehemann der Betroffenen im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Handwerksordnung gemacht hat, zumal er diese Vorschrift auf einem dem Ehemann der Betroffenen übergebenen Zettel notiert hat. Auch wenn diese Vorschrift hier nicht einschlägig ist, kann die Erörterung darüber im Rahmen eines möglicherweise bei der Betroffenen entstandenen Verbotsirrtums Bedeutung erlangen.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Dieses wird bei der erneuten Hauptverhandlung für den Fall einer Verurteilung auch zu beachten haben, dass nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit für Verstöße der vorliegenden Art die Verhängung einer Geldbuße bis zu 100.000,00 DM vorgesehen war und erst in der ab 1. Januar 1998 gültigen Fassung eine Geldbuße bis zur Höhe von 200.000,00 DM vorgesehen ist.


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