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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 5 - 183/98 OLG Hamm

Leitsatz: Bei der Bewilligung einer einem auswärtigen Pflichtverteidiger ggf. nach § 99 BRAGO zustehenden Pauschvergütung sind von dem Pflichtverteidiger ggf. aufgewendete lange Fahrtzeiten zum Gerichtsort bei der Beantwortung der Frage, ob dem Pflichtverteidiger überhaupt eine Pauschvergütung zu gewähren ist, nicht zu berücksichtigen.

Senat: 2

Gegenstand: Pauschvergütung

Stichworte: besondere Schwierigkeit, besonderer Umfang, Fahrtzeiten, Dolmetscher

Normen: BRAGO 99

Fundstelle: NStZ-RR 1999, 31; Rpfleger 1999, 95; AGS 1999, 168

Beschluss: Strafsache gegen Y.Y.,
wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz u.a.
(hier: Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts Dr. B. aus B. vom 26. Juni 1997 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des früheren Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.10.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung wird zurückgewiesen.

Gründe:
I. Dem früheren Angeklagten, der türkischer Staatsangehöriger ist, wurde im vorliegenden Verfahren versuchte Erpressung und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 17 Fällen zur Last gelegt. Er ist deswegen durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 13. Mai 1997 zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Der Antragsteller wurde dem ehemaligen Angeklagten am 27. November 1996 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Zuvor war Rechtsanwalt Dr. R. Pflichtverteidiger des ehemaligen Angeklagten, dieser hat seine Ansprüche an den Antragsteller abgetreten. In seiner Eigenschaft als Pflichtverteidiger hat der Antragsteller im wesentlichen folgende Tätigkeiten für den ehemaligen Angeklagten erbracht: Er hat an 25 Hauptverhandlungsterminen vor der großen Strafkammer teilgenommen. An einem weiteren Hauptverhandlungstermin hat der Antragsteller nicht teilgenommen. Der insoweit als Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt K. hat jedoch ebenfalls seine Ansprüche an den Antragsteller abgetreten. Der Antragsteller hat den Angeklagten außerdem zweimal in der Justizvollzugsanstalt Dortmund besucht. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils hat der Antragsteller zudem gegen das 38-seitige Urteil Revision eingelegt und diese mit einem 8-seitigen Schriftsatz begründet. Wegen der weiteren vom Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten wird auf die dem Antragsteller bekannte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 21. September 1998 Bezug genommen.

Der Vorsitzende des Strafkammer und auch der Leiter des Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung sind der Auffassung, dass es sich nicht um ein im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO "besonders schwieriges" Verfahren gehandelt habe. Der Leiter des Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung ist weiterhin der Ansicht, dass das Verfahren auch nicht "besonders umfangreich" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO gewesen sei. Dazu hat er insbesondere ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der durch die Fahrtzeiten vom Sitz des Antragstellers in Bielefeld zum Gerichtsort in Dortmund entstandene Zeitaufwand nicht zur Bewilligung einer Pauschvergütung herangezogen werden könne. Er hat beantragt, den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung zurückzuweisen und es bei den gesetzlichen Gebühren, die 10.440,-- DM betragen, zu belassen. Der Antragsteller hat die Gewährung einer angemessenen Pauschvergütung beantragt. Er ist der Auffassung, dass er in einem sowohl "besonders schwierigen" als auch in einem "besonders umfangreichen" Verfahren tätig geworden sei. Bei der Beurteilung des besonderen Umfangs seien insbesondere auch die Fahrtzeiten von Bielefeld nach Dortmund, die jeweils wenigstens drei Stunden/Hauptverhandlung betragen hätten, hinzuzurechnen.

II. Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO war zurückzuweisen. Der Antragsteller ist für den ehemaligen Angeklagten weder in einem im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO "besonders schwierigen" noch in einem "besonders umfangreichen" Verfahren tätig geworden.

1. Das Verfahren war nicht im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO "besonders schwierig". Insoweit nimmt der Senat zunächst auf die Stellungnahme des Vorsitzenden der Strafkammer vom 31. Juli 1998, der sich auch der Leiter des Dezernats 10 angeschlossen hat, Bezug. Gründe, sich dieser Stellungnahme nicht anzuschließen (vgl. zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Stellungnahme des Gerichtsvorsitzenden den Beschluss des Senats vom 15. Januar 1998 in 2 (s) Sbd. 5-265/97, ZAP EN-Nr. 609/98 = AnwBl. 1998, 416 = AGS 1998, 104) sind nicht ersichtlich. Eine Berücksichtigung aller insoweit maßgeblichen Umstände lässt das Verfahren nach Ansicht des Senats zwar als "schwierig," nicht aber schon als "besonders schwierig" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO erscheinen.

Soweit der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 1998 auf Schwierigkeiten hinsichtlich der Verständigung mit dem ehemaligen Angeklagten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, hingewiesen hat, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Zwar weicht durch die erforderliche Hinzuziehung eines Dolmetschers die Tätigkeit des Pflichtverteidigers in der Regel vom Üblichen ab. Die Hinzuziehung eines Dolmetscher rechtfertigt für sich allein jedoch nicht die Beurteilung eines Verfahrens als "besonders schwierig"; das ist nur dann der Fall, wenn weitere Umstände hinzukommen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 30. Mai 1995 - 2 Sbd. 4-50/95 - ZAP EN-Nr. 600/95 = JurBüro 1995, 531).
Auch die vom Antragsteller in seiner bereits erwähnten Stellungnahme angeführten Schwierigkeiten hinsichtlich der Beweiswürdigung lassen eine Beurteilung des Verfahrens als "besonders schwierig" nicht zu. Dass Angeklagte ihre Tatbeteiligung bestreiten, ist nicht ungewöhnlich. Auch die während der Beweisaufnahme aufgetretenen Fragen der Verwertbarkeit der im Ermittlungsverfahren durchgeführten Vernehmungen sind für ein Verfahren vor der großen Strafkammer (zum Vergleichsmaßstab siehe u.a. Beschluss des Senats vom 15. Mai 1998 - 2 (s) Sbd. 5-98/98, NSTZ-RR 1998, 254 = StraFo 1998, 321, 356; siehe auch OLG Koblenz Rpfleger 1985, 508; OLG München JurBüro 1976, 638 = MDR 1976, 689) nicht derart schwierig, dass deshalb insgesamt die Einordnung des Verfahrens als ein "besonders schwieriges" im Sinn von § 99 Abs. BRAGO gerechtfertigt wäre.

2. Der Antragsteller ist nach Auffassung des Senats auch nicht in einen im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO "besonders umfangreichen", Verfahren tätig geworden. Besonders umfangreich ist eine Strafsache nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur entspricht (vgl. die oben angeführten Rechtsprechungsnachweise; siehe auch Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 12. Aufl., 1997, § 99 Rn. 3), wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat. Vergleichsmaßstab sind dabei nur gleichartige Verfahren, vorliegend also Verfahren vor einer großer Strafkammer.

a) Legt man diesen Maßstab hier zugrunde, hat es sich nicht um ein "besonders umfangreiches" Verfahren gehandelt. Bei der Beurteilung dieser Frage sind vorliegend nur die vom Antragsteller nach seiner Beiordnung erbrachten Tätigkeiten von Belang. Der Antragsteller war zwar zuvor als Wahlverteidiger für den ehemaligen Angeklagten tätig. Sämtliche vor seiner Beiordnung entfalteten Tätigkeiten als Wahlverteidiger sind jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar gemäß § 97 Abs. 3 BRAGO bei der gesetzlichen Vergütung, nicht aber in Rahmen der Pauschvergütung zu berücksichtigen (vgl. z.B. den Beschluss des Senats vom 12. August 1997 - 2 (s) Sbd. 5-109-13/97, ZAP EN-Nr. 806/98 = AGS 1997, 138 = AnwBl. 1998, 219). Zu berücksichtigen sind damit vornehmlich der dem Antragsteller durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung, durch die beiden Besuche in der Justizvollzugsanstalt und durch die Tätigkeit im Revisionsverfahren entstandene Zeitaufwand.

Dieser ist jedoch insgesamt noch nicht so erheblich, dass das Merkmal des "besonderen Umfangs" zu bejahen wäre. Die Hauptverhandlung hat in der Zeit vom 27. November 1996 bis zum 13. Mai 1997 an insgesamt 26 Terminen stattgefunden. Die durchschnittliche Verhandlungsdauer hat 3 Stunden 58 Minuten betragen, was verglichen mit anderen Verfahren vor der großen Strafkammer als unterdurchschnittlich anzusehen ist. Der Senat übersieht insoweit nicht, dass zwar fünf Termine mit einer Dauer von mehr als sechs Stunden und einer mit einer Dauer von mehr als sieben Stunden deutlich überdurchschnittlich waren. Diese Termine werden jedoch durch die insgesamt 11 Termine mit einer Dauer von nur bis zu drei Stunden vollständig kompensiert. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil die Terminierungsfolge locker war. Die Hauptverhandlungen fanden in der Regel an ein bis zwei Terminen in der Woche statt, lediglich in der Woche vom 16. bis 19. Dezember 1996 ist an drei Tagen verhandelt worden. Insgesamt lag die zeitliche Beanspruchung des Antragstellers durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung damit noch im üblichen Rahmen.

Dieser wird auch nicht durch die beiden zu berücksichtigenden Besuche des ehemaligen Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt überschritten. Diese gehören zu den üblichen Verteidigeraufgaben und werden - zumindest in dem hier festzustellenden Umfang - durch die dem Antragsteller zustehenden erhöhten gesetzlichen Gebühren abgegolten (vgl. zu der durch die gesetzlichen Gebühren abgegoltenen üblichen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers den oben bereits erwähnten Beschluss des Senats von 15. Mai 1998 - 2 (s) Sbd. 5-98/98). Auch die Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren ist als (nur) durchschnittlich anzusehen.
b) Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich vorliegend schon um ein "besonders umfangreiches" Verfahren im Sinn des § 99 Abs. 1 BPAGO gehandelt hat, musste - entgegen der Ansicht des Antragstellers - der vor ihm für die Fahrten zwischen dem Sitz seiner Büros in Bielefeld und dem Gerichtsort Dortmund erbrachte Zeitaufwand außer Betracht bleiben.
Der Antragsteller geht zwar zutreffend davon aus, dass, wenn diese Zeitaufwand mit rund drei Stunden/Hauptverhandlungstag zu berücksichtigen wäre, es sich um ein "besonders umfangreiches" Verfahren handeln würde und demgemäss eine Pauschvergütung zu bewilligen gewesen wäre. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die vom Pflichtverteidiger aufgebrachten Fahrtzeiten von seiner auswärtige Kanzlei zum Gerichtsort nicht zur Begründung eines Pauschvergütungsanspruchs herangezogen werden können (vgl. u.a. Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 2 (s) Sbd. 3-190/91).

Die Frage, inwieweit Fahrtzeiten des Pflichtverteidigers bei der Bewilligung einer Pauschvergütung von Belang sind, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Für eine Berücksichtigung der Fahrtzeiten haben sich in der Literatur ausdrücklich Gerold u.a. (a.a.O., § 99 Rn. 5) und wohl auch Schuhman/Geißinger, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 2. Auflage, § 99 Rn. 9, sowie Riedel/Sußbauer, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 8. Auflage, § 99 Rn. 2, ausgesprochen. In der Rechtsprechung sind - soweit ersichtlich - das OLG Köln (vgl. NJW 1964, 1334 f.), das OLG Karlsruhe (vgl. StV 1990, 369) und in neuerer Zeit das OLG Bremen (StraFo 1998, 358) dieser Auffassung. Demgegenüber haben sich in der Literatur Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 99 Rn. 4, und Göttlich/Mümmler/Braun/Rehberg, BRAGO, 9. Aufl., S. 1098, sowie das BayObLG (vgl. JurBüro 1998, 479, 481) und das OLG Bamberg (vgl. JurBüro 1989, 965 f.) gegen die Berücksichtigung von Fahrtzeiten des Pflichtverteidigers ausgesprochen. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass in der Rechtsprechung nur das OLG Karlsruhe und das OLG Bremen, die Frage, ob Fahrtzeiten einen Anspruch auf Pauschvergütung begründen können, erörtern, während die übrige angeführten Rechtsprechungsnachweise sich nur mit dem Problem auseinandersetzen, inwieweit Fahrzeiten eine bereits aus anderen Gründen zu gewährende Pauschvergütung noch erhöhen können. Auch die angeführte Literaturstimmen unterscheiden nicht immer deutlich zwischen der Frage der Begründung und der der Erhöhung einer Pauschvergütung wegen erbrachter Fahrtzeiten.

Der Senat hält an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung, wonach Fahrtzeiten des Pflichtverteidigers nicht zur Begründung einer nach § 99 Abs. 1 BRAGO ggf. zu bewilligenden Pauschvergütung herangezogen werden können, fest (a.A. die o.a. OLGe Karlsruhe und Bremen, a.a.O.). Nach § 99 Abs. 1 BRAGO wird dem Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung gewährt, wenn er in einer besonders umfangreichen Strafsache tätig geworden ist. Diese Formulierung des Gesetzes zeigt nach Auffassung des Senats deutlich, dass bei der Beurteilung des Strafverfahrens, in dem der Pflichtverteidiger tätig geworden ist, ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen ist (so auch OLG Bamberg, a.a.O.) . Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs eine zeitaufwendigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist (Riedel/Sußbauer, a.a.O.). Nur Zeitaufwand, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, kann daher für die Begründung einer Pauschvergütung herangezogen werden, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat. Das bedeutet, dass eine schwierige und umfangreiche Beweisaufnahme, die zu langen Hauptverhandlungszeiten führt, für die Begründung der Pauschvergütung von Belang ist, andererseits aber die Zeit, die der Verteidiger aufwendet, um zum Gerichtsort zu kommen, nicht berücksichtigt werden kann. Denn sie hat ihren Grund nicht im Verfahren, sondern in der Person des Verteidigers, nämlich dessen vom Gerichtsort verschiedenen Sitz, und kann deshalb bei dem zugrunde zu legenden objektiven Maßstab nicht mit herangezogen werden. In diesem Zusammenhang überzeugt der Hinweis des OLG Bremen auf § 28 BRAGO und den unterschiedlichen Sinn und Zweck der Regelungen des § 28 BRAGO einerseits und des § 99 BPAGO andererseits nicht (vgl. dazu OLG Bremen StraFo 1998, 358, 359). Nach Auffassung des Senats zeigt die Regelung des § 28 BRAGO vielmehr gerade, dass der durch die Fahrtzeiten zum Gerichtsort erbrachte Zeitaufwand des Verteidigers zumindest bei der Bewilligung einer Pauschvergütung nicht berücksichtigt werden kann. Anderenfalls würde dieser Zeitaufwand nämlich zweimal - einmal über § 28 BRAGO und einmal durch die Gewährung einer Pauschvergütung - vergütet. Ob diese Überlegung auch dazu führt, dass Fahrtzeiten des Verteidigers überhaupt nicht, also auch nicht für die Erhöhung einer bereits aus anderen Gründen zu gewährenden Pauschvergütung berücksichtigt werden können (so BayObLG, a.a.O.; OLG Bamberg, a.a.O.; Hansens und Göttlich u.a., jeweils a.a.O.; a.A. die bisherige ständige Rechtsprechung des Senats), kann hier dahinstehen, da es vorliegend nicht um die Erhöhung, sondern um die Frage geht, ob dem Antragsteller überhaupt eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO zu bewilligen ist.

Gegen die pauschvergütungsbegründende Berücksichtigung von Fahrtzeiten sprechen nach Auffassung des Senats über die o.a. Argumente hinaus noch folgende Überlegungen: Die Berücksichtigung von Fahrtzeiten führt ggf. zu einer Ungleichbehandlung von am Gerichtsort ansässigen Pflichtverteidigern gegenüber dem auswärtigen Verteidiger. Während nämlich - bei im übrigen gleichen Bedingungen und Tätigkeiten - der ortsansässige Verteidiger für den Angeklagten nicht in einer "besonders umfangreichen" Strafsache tätig wäre, wäre - nur wegen der Fahrtzeiten - der auswärtige Verteidiger ggf. "besonders umfangreich" tätig mit der Folge, dass ihm eine Pauschvergütung zu gewähren wäre. Eine solche Ungleichbehandlung kann von § 99 Abs. 1 BRAGO jedoch nicht gewollt sein. Im übrigen würden schließlich auch möglicherweise völlig außerhalb des Verfahrens liegende Umstände Einfluss auf die Bewilligung einer Pauschvergütung haben. So könnten z.B. auf der Fahrt des auswärtigen Verteidigers auftretende Schwierigkeiten, wie z.B. ein Stau, die Fahrtzeit derart verlängern, das allein deshalb das Merkmal des "besonderen Umfangs" zu bejahen wäre. Dass das aber nicht zutreffend sein kann, bedarf nach Auffassung des Senats keiner näheren Darlegung.
Nach allem war damit der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO zurückzuweisen.


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