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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 779/99 OLG Hamm

Leitsatz: Fehlt die Angabe der Schuldform im Bußgeldbescheid, so bedarf es zumindest eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO, wenn das Gericht Vorsatz annehmen will.

Senat: 4

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Fehlende Schuldform im Bußgeldbescheid, Rechtlicher Hinweis, Hinweispflicht, Verfahrensrüge

Normen: StPO 265, OWiG 66

Beschluss: Bußgeldsache gegen F.W. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 24. November 1999 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25. Mai 2000 durch den Richter am Oberlandesgericht Finger als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Lippstadt zurückverwiesen.

G r ü n d e :
Mit Bußgeldbescheid vom 22. Februar 1999 hat der Landrat des Kreises Soest gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot (§§ 24 StVG, 30 Abs. 3 i.V.m. 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO sowie wegen anderer, hierzu im Verhältnis der Tateinheit stehender Zuwiderhandlungen gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung eine Geldbuße von 880,- DM festgesetzt. Hinweise zur Schuldform der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten sind in dem Bescheid nicht niedergelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bußgeldbescheides Bezug genommen.

Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Lippstadt mit Urteil vom 12. Mai 1999 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Auf die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat das Urteil - weil nur formularmäßig begründet - aufgehoben.

Nach erneuter Verhandlung hat das Amtsgericht Lippstadt den Betroffenen durch Urteil vom 24. November 1999 "wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot, Ordnungswidrigkeit nach §§ 30 Abs. 3, 49 StVO, in Tateinheit mit fahrlässigem Nichtmitführen der Fahrzeugscheine, Ordnungswidrigkeit nach §§ 24, 69 a StVO, sowie in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen eines Fahrzeugs, dessen Kennzeichen nicht vorschriftsmäßig waren, Ordnungswidrigkeit nach den §§ 60, 60 a, 69 a StVZO in Verbindung mit § 24 StVG" zu einer Geldbuße von 800,- DM verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Sie hat schon mit der noch in zulässiger Weise erhobenen und ausgeführten Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eines Eingehens auf die weiter erhobenen Beanstandungen der Rechtsbeschwerde bedarf es daher nicht mehr.

Dem Betroffenen waren mit Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises Soest Verkehrsordnungswidrigkeiten zur Last gelegt worden, ohne dass insoweit die Schuldform mitgeteilt war. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ist der Betroffene nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Sonntagsfahrverbot und vorsätzlichen Fahrens eines Fahrzeugs, dessen Kennzeichen nicht vorschriftsmäßig waren, in Betracht kommen kann. Die Nichtangabe der Schuldform im Bußgeldbescheid hat in der Regel zur Folge, dass von dem Vorwurf einer fahrlässigen Zuwiderhandlung auszugehen ist (vgl. OLG Hamm, VRS 61, 292 sowie 86, 462). Hiervon ist die Verwaltungsbehörde im Übrigen erkennbar ausgegangen, denn sie hat sich mit ihrer Sanktion an den im Bußgeldkatalog vorgegebenen, von fahrlässiger Begehung ausgehenden (vgl. § 1 Abs. 2 BKatV) Regelsatz gehalten und hat das Bußgeld nur wegen bestehender Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister erhöht. Fehlt aber die Angabe der Schuldform im Bußgeldbescheid, so bedarf es zumindest eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO, wenn das Gericht - wie es vorliegend der Fall war - Vorsatz annehmen will (vgl. BGH, VRS 49, 184, 185; OLG Hamm VRS 86, 462; 61, 292; 63, 58; KK-Hürxthal, StPO, § 265 Rdnr. 10; Löwe-Rosenberg-Gollwitzer, StPO, § 265 Rdnr. 27).

Denn der Betroffene hat das Recht, seine Verteidigung auf den konkret gegen ihn erhobenen Schuldvorwurf (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) abzustellen. Das Unterbleiben eines Hinweises auf die Schuldform verstößt daher gegen § 265 Abs. 1 StPO. Auf diesem Verfahrensverstoß kann das angefochtene Urteil auch beruhen. Denn nach Lage der Dinge ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene sich im Falle eines derartigen Hinweises (anders) eingelassen und erfolgreicher verteidigt hätte. Die Möglichkeit einer anderen Verteidigung braucht nicht nahe zu liegen; es genügt, dass sie nicht mit Sicherheit auszuschließen ist (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 5).

Im Hinblick auf die ausgeurteilte tateinheitliche Begehungsweise war das angefochtene Urteil schon aus diesem Grunde mit den Feststellungen sowie insgesamt aufzuheben und an das Amtsgericht Lippstadt zurückzuverweisen.


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