Aktenzeichen: 4 Ws 204/2000 OLG Hamm
Leitsatz: Auf eine Änderung des angewendeten Gesetzes kann ein Wiederaufnahmeantrag nicht in zulässiger Weise gestützt werden.
Senat: 4
Gegenstand: Beschwerde, Wiederaufnahmeverfahren
Stichworte: Wiederaufnahmeverfahren, Änderung des Gesetzes, Sicherungsverwahrung
Normen: StPO 359, StGB 67 d
Beschluss: Strafsache gegen W.H.,
wegen schwerer räuberischer Erpressung,
hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Verwerfung seiner Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und sofortige Freilassung.
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 3. April 2000 gegen den Beschluss der V. Strafkammer des Landgerichts Essen vom 15. März 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.05.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe:
Das Landgericht Essen hat den Antrag des Verurteilten vom 10. September 1999 auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht als unzulässig verworfen. Durch Art. 1 a Abs. 3 EGStGB ist zwar angeordnet, dass § 67 d StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26 Januar 1998 (BGBl. I S. 160) uneingeschränkt - also auch rückwirkend auf sog. "Altfälle - Anwendung findet. Auf eine Änderung des angewendeten Gesetzes kann ein Wiederaufnahmeantrag jedoch nicht in zulässiger Weise gestützt werden (vgl. BGHSt 39, 75, 79; 42, 314, 316; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 359 Rdnr. 24).
Bei dieser Sachlage kommt weder ein Aufschub noch eine Unterbrechung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung in Betracht.
Auch der Umstand, dass der Antrag des Verurteilten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers unbeschieden geblieben ist, führt nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Verurteilte verfolgt die Wiederaufnahme des Verfahrens mit ersichtlich unzulässiger Begründung. Es handelt sich somit um eine einfache Sach- und Rechtslage, bei der der Verurteilte seine Interessen selbst wahrnehmen konnte. Zudem war eine Beiordnung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages nicht geboten (vgl. § 364 a StPO).
Die zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten ist daher als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Die Frage, ob im vorliegenden Verfahren die Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus aufrechtzuerhalten ist, ist zu gegebener Zeit - für den Verurteilten mit der Rechtsmittelmöglichkeit des § 458 Abs. 1 StPO - von der Vollstreckungsbehörde zu prüfen.
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