Aktenzeichen: 2 Ws 69/2000
Senat: 2
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Pflichtverteidiger, Auswechselung, wichtiger Grund
Normen: StPO 140, StPO142
Beschluss: Strafsache gegen R.G. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (hier: Ablehnung der Entpflichtung des bisherigen und Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers).
Auf die Beschwerde des Angeschuldigten vom 7. Februar 2000 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. großen Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 20. Januar 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.03.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Zusatz:
Der Senat erachtet das von Rechtsanwältin O. im Hinblick auf die Beschwerdebegründung offenbar für den Angeschuldigten eingelegte Rechtsmittel für zulässig.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht die Entscheidung des OLG Düsseldorf in StV 1997, 576, der der Senat nicht folgt, entgegen.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil ein wichtiger Grund für die Auswechslung des Pflichtverteidigers weder dargelegt und glaubhaft gemacht noch im übrigen ersichtlich ist (vgl. dazu im einzelnen Senatsbeschluss vom 21. Juni 1999 in 2 Ws 187/99 = NStZ 1999, 531 = StV 1999, 587).
Wie der Vorsitzende der Strafkammer im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt hat, hat sich Rechtsanwalt M. unter Vorlage einer Vollmacht bereits mit Schriftsatz vom 3. August 1999 als Verteidiger des Angeschuldigten gemeldet und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Die Bestellung des Rechtsanwalts M. zum Pflichtverteidiger erfolgte anlässlich des Termins zur Verkündung des Haftbefehls am 16. Dezember 1999 nach erneuter Anhörung und auf ausdrücklichen Wunsch des Angeschuldigten, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit dem 20. Oktober 1999 in anderer Sache (Verfahren 15 Js 303/99 StA Essen) in Untersuchungshaft in der JVA Essen befand und in dem Essener Verfahren von einem anderen Rechtsanwalt verteidigt wurde. Bei dieser Sachlage ist der bloße Wunsch des Angeschuldigten, der nach dem Akteninhalt seine Verteidiger offenbar wiederholt wechselt, nunmehr von Rechtsanwältin O. als Pflichtverteidigerin verteidigt zu werden, ebenso wenig als wichtiger Grund anzusehen wie der Umstand, dass der Angeklagte im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Essen (Verfahren 15 Js 303/99) nunmehr von Rechtsanwältin O. verteidigt wird und sich Rechtsanwalt M. mit der Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung einverstanden erklärt hat.
zur Startseite "Rechtsprechung"
zum SuchformularDie Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".