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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 165/97

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Pflicht des Berufungsgerichts, mit der Verwerfung der Berufung des Angeklagten gem. § 329 Abs. 1 StPO zu warten, wenn dieser zwar bei Beginn der Hauptverhandlung ausgeblieben ist, er aber noch vor Terminsbeginn konkrete Gründe für sein Nichterscheinen mitgeteilt hatte.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Berufungsverwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, Wartepflicht des Gerichts, Zeitmangel

Normen: StPO 329

Fundstelle: ZAP EN-Nr. 559/97; NStZ-RR 1997, 368

Beschluss: Strafsache gegenN.T. wegen Raubes u.a. (hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung).

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 18. März 1997 gegen den Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 28. Februar 1997 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.05.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe:

I. Der Angeklagte ist vom Jugendschöffengericht Schwelm mit Urteil vom 25. April 1996 u.a. wegen schweren Raubes zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Hiergegen hat er form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das Landgericht hat daraufhin Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 7. Januar 1997, 9.00 Uhr bestimmt. Zu dieser ist der Angeklagte ordnungsgemäß geladen worden.

Am Terminstag rief der Angeklagte, der in Wuppertal wohnt, gegen 8.56 Uhr bei der Geschäftsstelle der Jugendkammer an und teilte mit, dass er vor Aufregung den Zug nach Hagen verpasst habe. Der nächste Zug fahre erst um 9.06 Uhr ab Wuppertal. Er sei um 10.00 Uhr in Hagen und wolle sich ein Taxi nehmen und zum Landgericht fahren.

Die Jugendkammer begann mit der Hauptverhandlung um 9.25 Uhr und hat die Berufung des Angeklagten nach Durchführung der Berufungshauptverhandlung gegen 9.35 Uhr gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Zur Begründung hat es formularmäßig ausgeführt, der Angeklagte habe zwar rechtzeitig Berufung eingelegt, sei aber trotz ordnungsgemäßer Ladung im Hauptverhandlungstermin ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben. Auf die Gründe für das nicht rechtzeitige Erscheinen des Angeklagten ist das Landgericht nicht eingegangen.

Mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 14. Januar 1997 hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Revision eingelegt. Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Angeklagte habe sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt. Ihn treffe an dem Umstand, dass er erst 40 Minuten nach Beginn der Berufungshauptverhandlung erschienen sei, ein Verschulden, da er aufgrund vorwerfbarer Unaufmerksamkeit in den falschen Zuge eingestiegen sei.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, dem Angeklagten die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren.

II. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig und hat - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - auch in der Sache Erfolg.

Zur Begründung ihres Antrags hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:

"Die Möglichkeit der Verwerfung der Berufung ohne Sachbehandlung beruht auf der Vermutung, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiter verfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung zur Verhandlung nicht einfindet. Sie dient dem Zweck, den Beschwerdeführer daran zu hindern, die Sachentscheidung über seine Berufung dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 329 Rdn. 2 m.w.N.). Dabei ist aber eine enge Auslegung der Vorschrift des § 329 Abs. 1 StPO geboten, um zu verhindern, dass der grundgesetzlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt wird (zu vgl. BGHSt 17, 188, 189; BayObLG 75, 30, 32; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., m.w.N.).

Deshalb ist der Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung im Sinne von § 329 Abs. 1 StPO zugunsten des Angeklagten weit auszulegen (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 23 m.w.N.; LR-Gollwitzer, StPO, 24. Aufl.., § 329 Rdn. 34). Hiernach hat das Gericht, wenn es wegen des Ausbleibens des Angeklagten die Berufung verwerfen will, je nach den gegebenen Verhältnissen oder Umständen eine gewisse Zeit über die Terminsstunde hinaus zuzuwarten (zu vgl. OLG Hamm, VRS 40, 49 ff, Vrs 54, 450 f; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 13 m.w.N.). Das Gericht muß in einem solchen Fall die Grundsätze eines fairen Verfahrens und insbesondere die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht beachten (zu vgl. BayObLG VRS 76, 137 f). Weitergehende Anforderungen an die Wartepflicht können insbesondere dann zu stellen sein, wenn konkrete Verzögerungsgründe für das Erscheinen des Angeklagten dem Gericht mitgeteilt worden sind (zu vgl. BayObLG, a.a.O.; OLG Hamm, VRS 54, 450 f). Hier hat der Angeklagte der Geschäftsstelle des Landgerichts noch vor Terminsbeginn mitgeteilt, dass er unterwegs sei und spätestens innerhalb einer Stunde bei Gericht eintreffen werde. Damit war hinreichend zum Ausdruck gekommen, dass der Angeklagte seiner Pflicht zur Mitwirkung nachkommen wollte. Dem Verhalten des Angeklagten war jedenfalls nicht zu entnehmen, dass er nicht gedenke, an der Hauptverhandlung nicht teilzunehmen. Denn es ist nicht naheliegend anzunehmen, dass ein Angeklagten seine voraussichtliche Verspätung dem Gericht mitteilt, wenn er doch noch kommen werde. Vor diesem Hintergrund durfte das Gericht die Verspätung des Angeklagten nicht zum Anlass nehmen, nach nur 25minütiger Wartezeit bereits um 09.25 Uhr mit der Hauptverhandlung zu beginnen. Da dem Angeklagten das Erscheinen innerhalb angemessener Zeit noch möglich war, was sich durch sein Eintreffen bei Gericht um 09.40 Uhr bestätigt hat, hätte ihm das Landgericht Gelegenheit geben müssen, durch sein Erscheinen die Folgen der Säumnis abzuwenden.

Dies gilt um so mehr, wenn Zeitmangel wegen anstehender anderer Termine nicht zu befürchten ist (zu vgl. OLG Hamm, VRS 54, 450 f). Dass Zeitnot bestanden hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Zwar ist das Nichterscheinen des Angeklagten zur festgesetzten Terminsstunde deshalb als nicht entschuldigt anzusehen; das Landgericht hat aber seine gegenüber dem Angeklagten obliegende Fürsorgepflicht nicht hinreichend beachtet (zu vgl. BayObLG, a.a.O.).

Die vom Angeklagten geltend gemachten Wiedereinsetzungstatsachen waren dem Landgericht bei der Berufungsverwerfung bereits bekannt. Der Angeklagte ist indes mit diesem Vortrag nicht ausgeschlossen, da das Berufungsgericht diese Tatsachen zwar hätte würdigen können und müssen, dies jedoch das Berufungsurteil nicht getan hat (zu vgl. OLG München, NStZ 1988, 377; OLG Köln OLGSt Nr. 7 zu § 329 StPO; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 42 f)."

Diesen Ausführungen tritt der Senat in vollem Umfang bei. Zutreffend ist es insbesondere, dass der Angeklagte vorliegend im Wiedereinsetzungsverfahren ausnahmsweise nicht mit seinem Entschuldigungsvorbringen ausgeschlossen ist. Das Landgericht hat nämlich die Tatsachen, die vom Angeklagten als Entschuldigung für sein Nichterscheinen vorgebracht werden, im Berufungsurteil mit keinem Wort gewürdigt. Es hat vielmehr, obwohl ihm das Vorbringen des Angeklagten bekannt war, die Berufung des Angeklagten mit einer formelhaften Begründung verworfen. In diesen Fällen ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. den eingehend begründeten Beschluss des OLG München in NStZ 1988, 377), die der des erkennenden Senats entspricht, die Wiederholung des Entschuldigungsvorbringens im Wiedereinsetzungsverfahren zulässig (so auch OLG Köln OLGSt § 329 Nr. 7). Nur dann, wenn sich bereits aus dem Verwerfungsurteil ergibt, dass das Berufungsgericht sich mit dem Entschuldigungsvorbringen des Angeklagten auseinandergesetzt hat, wird der Angeklagte, da er keinen Anspruch darauf hat, dass der gleiche Sachverhalt vom Berufungsgericht ein zweites Mal entschieden werden soll, mit diesem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren nicht (noch einmal) gehört, sondern muß sich mit der Revision gegen das Verwerfungsurteil wenden.

III. Nach allem war somit dem Angeklagten - gem. § 473 Abs. 7 StPO auf seine Kosten - die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren. Die vom Angeklagten ebenfalls eingelegte Revision ist damit, ohne dass es einer ausdrücklichen Entscheidung des Senats insoweit bedurft hätte, gegenstandslos.


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