Aktenzeichen: 2 Ws 129/00 OLG Hamm
Senat: 2
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Ablehnung wegen Befangenheit, völlig ungeeignete Begründung, Unzulässigkeit des Ablehnungsantrags
Normen: StPO 24, StPO 28
Beschluss: Strafsache gegen K u.a. wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a., (hier: Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit).
Auf die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten vom 7. April 2000 gegen den Beschluss der 1. auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 30. März 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.04.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe:
Der Angeschuldigte hatte die Mitglieder der 1. auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum - den Vorsitzenden Richter am Landgericht S., die Richterin am Landgericht G. und den Richter B. -, die demnächst zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens berufen sind, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch vom 28. März 2000 war damit begründet worden, dass durch Formulierungen in der Haftbeschwerdeentscheidung der Strafkammer vom 20. Januar 2000 die Voreingenommenheit der Richter zum Ausdruck kommt.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer in der Besetzung der abgelehnten Richter die Befangenheitsanträge als unzulässig verworfen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 28 Abs. 2 S. 1 StGB), im Ergebnis jedoch nicht begründet.
Dabei kann es dahinstehen, ob die von dem Antragsteller vorgebrachten Ablehnungsgründe völlig ungeeignet waren, den Ablehnungsantrag zu rechtfertigen. Derartige völlig ungeeignete Gründe würden dem völligen Fehlen einer Begründung gleichzusetzen sein und demzufolge zur Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs führen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 1999 in 2 Ws 296/98; OLG Köln StV 1991, 293; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 26 a Rdnr. 4).
Das Ablehnungsgesuch ist jedenfalls nicht begründet, so dass es im Ergebnis zu Recht verworfen worden ist. Die vom Antragsteller insoweit geltend gemachten Beanstandungen lassen eine Befangenheit der abgelehnten Richter auch nicht ansatzweise erkennen. Die Formulierungen in dem Strafkammerbeschluss vom 20. Januar 2000 über die Haftbeschwerde sind sachlich, sachgerecht und nicht geeignet, eine Voreingenommenheit der Richter annehmen zu können. Wie die Strafkammer vermag auch der Senat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Widersprüche in den Zeugenaussagen nicht zu erkennen. Dass der Beschwerdeführer selbst dies anders bewertet, kann jedenfalls nicht die Befangenheit der mit der Sache befassten Richter begründen.
Die Beschwerde war daher mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
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