Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 33 u. 34/00 OLG Hamm
Senat: 2
Gegenstand: Pauschvergütung
Stichworte: besonderer Umfang des Verfahrens
Normen: BRAGO 99
Beschluss: Strafsache gegen O. u.a., 1. I.O., 2. M.C. wegen Raubes u.a., (hier: Pauschvergütung für die bestellten Verteidiger gem. § 99 BRAGO).
Auf die Anträge auf Bewilligung einer Pauschvergütung
1. der Rechtsanwältin S. in D. vom 27. November 1998/20. Oktober 1999 für die Verteidigung des früheren Angeklagten C. und
2. des Rechtsanwalts S. in D. vom 23. Dezember 1999 für die Verteidigung des früheren Angeklagten O.
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05.04.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen :
Den Antragstellern werden - jeweils unter Ablehnung ihrer weitergehenden Anträge - für ihre Tätigkeit im vorliegenden Verfahren anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren Pauschvergütungen bewilligt, und zwar
1. Rechtsanwältin S. anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren von 640,- DM in Höhe von 1.000,00 DM (in Worten: eintausend Deutsche Mark) und
2. Rechtsanwalt S. anstelle seiner gesetzlichen Gebühren von 750,- DM in Höhe von 1.200,00 DM (in Worten: eintausendzweihundert Deutsche Mark).
Gründe:
Die Antragsteller begehren mit näheren Begründungen, auf die Bezug genommen wird, Pauschvergütungen, die Rechtsanwältin S. mit 1.240,- DM (600,- DM über der ihr zustehenden Pflichtverteidigergebühr für die Wahrnehmung der Hauptverhandlung) und Rechtsanwalt S. mit 1.750,- DM beziffert hat.
Der Vertreter der Staatskasse hat zu den Anträgen unter dem 13. März 2000 Stellung genommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese zutreffenden Ausführungen, die den Antragstellern bekannt sind, Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Auch nach Auffassung des Senats sind die Antragsteller schon im Hinblick auf die lange Dauer der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht mit fast acht Stunden zumindest in einem bereits besonders umfangreichen Verfahren tätig gewesen.
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erachtet der Senat die zugesprochenen Pauschvergütungen für angemessen, aber auch ausreichend. Dabei ist neben der Dauer des Hauptverhandlungstermins insbesondere berücksichtigt worden, dass dem Mandaten der Rechtsanwältin S. nur eine Tat zur Last gelegt worden ist und ihre Tätigkeit im Berufungsverfahren erheblich unterdurchschnittlich war. Rechtsanwalt S. hat sich als Wahlverteidiger in das Verfahren eingearbeitet und seinen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger erst nach Anklageerhebung gestellt, so dass seine Tätigkeit im Vorverfahren und damit sein erster Besuch des Mandanten in der Justizvollzugsanstalt Herford im Hinblick auf die Höhe der Pauschvergütung keine Bedeutung erlangt. Andererseits wurden seinem Mandanten eine Vielzahl von Straftaten zur Last gelegt, so dass die den Antragstellern zugesprochenen Pauschvergütungen auch in angemessenem Verhältnis zueinander stehen.
Demzufolge waren die weitergehenden Anträge abzulehnen.
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