Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 80/2000 OLG Hamm
Leitsatz: Zur Gewährung eines Vorschusses auf einem demnächst zu bewilligende Pauschvergütung
Senat: 2
Gegenstand: Pauschvergütung
Stichworte: Pauschvergütung, Vorschuss, Abschluss des Verfahrens, ausreichende Begründung des Vorschussantrags
Normen: BRAGO 99
Beschluss: Strafsache gegen C. u.a., wegenerpresserischen Menschenraubes u.a., hier: Antrag auf Vorschuss auf eine Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger).
Auf den Antrag des Rechtsanwalts P. in M. (früher Osnabrück) vom 8. März 2000 auf Bewilligung eines Vorschusses auf eine künftig zu bewilligende Pauschvergütung für die Pflichtverteidigung des Angeklagten C. hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.05.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt für seine bisherige Tätigkeit im vorliegenden Verfahren, in welchem er seit dem 29. April 1993 dem Angeklagten C. als Pflichtverteidiger beigeordnet ist, einen Vorschuss in Höhe von 2.500,- DM auf eine demnächst zu bewilligende Pauschvergütung. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, da nach teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Münster vom 16. Januar 1995 durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1995 eine erneute Hauptverhandlung noch nicht stattgefunden hat.
Der Vertreter der Staatskasse hat unter dem 18. April 2000 zu dem Antrag ablehnend Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme, die dem Antragsteller bekannt ist und die die Prozessdaten sowie die dem Antragsteller zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend wiedergibt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Der Senat hat in den letzten Jahren in zahlreichen Beschlüssen die Grundsätze und Kriterien dargelegt, nach denen auch ohne eine entsprechende gesetzliche Bestimmung ganz ausnahmsweise ein Vorschuss auf eine künftige Pauschvergütung bewilligt werden kann (vgl. Beschluss vom 25. April 1996 = AnwGebSpezial 1996, 125 m.w.N. sowie Beschlüsse vom 19. Dezember 1996 = NStZ-RR 1997, 223 = StV 1997, 427 = AnwBl. 1998, 220 = StraFo 1997, 254, vom 20. August 1997 = AnwBl. 1998, 219, vom 8. Januar 1998 = AnwBl. 1998, 613, vom 27. April 1998 = AnwGebSpezial 1998, 141, vom 10. Juni 1998 = StV 1998, 616 = AnwBl. 1998, 613 = AnwGebSpezial 1998, 142 = RPfleger 1998, 487, vom 9. November 1998 = AnwGebSpezial 1999, 73 sowie zuletzt vom 15. Dezember 1999 in 2 (s) Sbd. 6 - 178, 265 u. 266/99 und vom 4. April 2000 in 2 (s) Sbd. 6 - 46/2000).
An den dort genannten Kriterien, auf die auch der Vertreter der Staatskasse in seiner Stellungnahme hingewiesen hat, hält der Senat fest.
Unabhängig davon, ob es sich um ein besonders umfangreiches oder besonders schwieriges Verfahren handelt, wofür zumindest hinsichtlich der besonderen Schwierigkeit unter Berücksichtigung der Ausführungen des Vertreters der Staatskasse in der genannten Stellungnahme einiges spricht, scheitert vorliegend die Bewilligung eines Vorschusses schon deshalb, weil der Antragsteller nicht in hinreichender Weise dargelegt hat, dass die Versagung von Teilzahlungen auf eine voraussichtliche spätere Pauschvergütung als eine unzumutbare Härte erscheinen müsste, die sogar bis zu existentiellen Konsequenzen führen kann.
Der Senat vermag eine solche Härte noch nicht darin zu erkennen, dass der beantragte vergleichsweise geringe Betrag von 2.500,- DM nicht Vorschussweise bewilligt wird.
Sollte von der Versagung eines solch relativ niedrigen Betrages die weitere Existenz des Verteidigers abhängen oder ihm deshalb gar die Existenzgrundlage entzogen werden, so bedürfte dies eingehender Darlegung und Begründung. Anhaltspunkte dafür, dass dies bei dem Antragsteller der Fall sein könnte, sind jedenfalls nicht vorgetragen und ersichtlich. Insbesondere ist dies auch der Erklärung im Schriftsatz des Antragstellers vom 10. Mai 2000, dass seine finanzielle Situation einfach Gelder benötige, die zur Deckung der Kosten der Kanzlei notwendig seien, nicht zu entnehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. August 1997 = AnwBl. 1998, 219 und vom 2. März 1998 in 2 (s) Sbd. 5 - 30/98).
Darüber hinaus wäre es bei der gegebenen Sachlage auch nicht gerechtfertigt, einen höheren als den beantragten Betrag als Vorschusszahlung auf eine künftige Pauschvergütung, deren künftige Bewilligung noch nicht mit Sicherheit feststeht, festzusetzen.
Auch der Umstand, dass die Beendigung der Tätigkeit des Antragstellers und das Ende des Verfahrens derzeit noch nicht abgesehen werden kann, führt vorliegend zu keiner anderen Entscheidung. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auch von demjenigen im o.g. Senatsbeschluss vom 4. April 2000.
Danach war der Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses auf eine Pauschvergütung abzulehnen.
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