Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 20. April 2000 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 14. April 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.05.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und nach Anhörung der ,Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten mit der Maßgabe verworfen, dass die gemäß § 57 Abs. 6 StGB angeordnete Sperrfrist entfällt.
Gründe:
Die Strafvollstreckungskammer hat durch den angefochtenen Beschluss die bedingte Entlassung des Verurteilten mit ausführlicher Begründung abgelehnt und zudem, ohne weitere Begründung, gemäß § 57 Abs. 6 StGB angeordnet, dass ein neuer Antrag auf bedingte Entlassung vor Ablauf von sechs Monaten nicht gestellt werden darf.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten dem Senat mit dem Antrag vorgelegt, die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, dass die gemäß § 57 Abs. 6 StGB angeordnete Sperrfrist entfällt.
Der Senat schließt sich der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft an.
Die Strafvollstreckungskammer hat mit weitgehend zutreffenden und eingehend begründeten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die bedingte Entlassung des Verurteilten abgelehnt.
In Anbetracht dessen, dass auch aus vollzuglicher Sicht noch psychischer Stabilisierungsbedarf besteht - die Vollzugskonferenz hat am 5. April 2000 bei einer negativen Entscheidung gemäß § 57 StGB die Verlegung des Verurteilten in den offenen Vollzug beschlossen - bleibt abzuwarten, ob die von der Strafvollstreckungskammer nicht zuletzt aufgrund des bei der mündlichen Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks für erforderlich erachtete ,,Vorerprobung" im offenen Vollzug zum gewünschten Erfolg führt. Sodann wird, falls sich die bereits jetzt abzeichnende positive Entwicklung des verurteilten fortsetzt, das gemäß § 454 Abs. 2 StPO vorgesehene Prognosegutachten einzuholen sein.
Die sofortige Beschwerde war daher insoweit, als die bedingte Entlassung des verurteilten abgelehnt worden ist, als unbegründet zu verwerfen.
Die Anordnung der Sperrfrist gemäß § 57 Abs. 6 StGB kann hingegen keinen Bestand haben, da der angefochtene Beschluss sich dazu jeglicher Begründung enthält.
Zwar wird in aller Regel eine eingehende Begründung nicht erforderlich sein. Die Strafvollstreckungskammer muss jedoch erkennen lassen, dass sie das ihr in § 57 Abs. 6 StGB eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die Wiederholung abgelehnter Anträge in aussichtslosen Fällen auszuschließen, ausgeübt hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 57 StGB Rdnr. 16 m.w.N.). Dabei darf eine Frist - im Interesse des Verurteilten aber nur für die Zeit festgesetzt werden, in der eine günstige Veränderung der Sozialprognose nicht zu erwarten ist (vgl. OLG Stuttgart, Die Justiz 1976, 212; OLG Düsseldorf, MDR 1983, 247).
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Die Strafvollstreckungskammer hätte, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist, bei ihrer Entscheidung im Rahmen des § 57 Abs. 6 StGB die nach Einschätzung des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt Schwerte einsetzende günstige Entwicklung des Verurteilten ebenso berücksichtigen müssen wie die anstehende Verlegung in den offenen Vollzug und die damit verbundene ,,Vorerprobung".
Die Anordnung der Sperrfrist muss daher entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verurteilte sein vorrangiges Beschwerdeziel nicht erreicht hat.
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