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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 71/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Zum besonderen Umfang des Verfahrens

Senat: 2

Gegenstand: Pauschvergütung

Stichworte: besonderer Umfang des Verfahrens, Hauptverhandlungsdauer, Besuche in der Justizvollzugsanstalt, Anschluss an Einschätzung des Vorsitzenden

Normen: BRAGO 99

Beschluss: Strafsache gegen S.M.,
wegen schwerer räuberischer Erpressung,
(hier: Pauschvergütung für den gerichtlich bestellten Verteidiger gem. § 99 BRAGO).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts Dr. N. aus I. vom 14. August 1998 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vertretung des früheren Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.05.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.240,- DM eine Pauschvergütung von 2.500,00 DM (in Worten: zweitausendfünfhundert Deutsche Mark) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Gründe :
Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, "eine in das Ermessen des Oberlandesgerichts gestellte Pauschvergütung von mindestens 5.000,- DM".

Der Vertreter der Staatskasse hat in seiner dem Antragsteller bekannten Stellungnahme vom 25. April 2000 keine Bedenken gegen die Bewilligung einer angemessenen Pauschvergütung erhoben, da das Verfahren zwar nicht besonders schwierig, aber besonders umfangreich gewesen sei. Der Antrag des Verteidigers, ihm eine über die Wahlverteidigerhöchstgebühren hinausgehende Pauschvergütung von 5.000,- DM zu bewilligen, sei jedoch deutlich übersetzt.

Der Senat schließt sich dem weitgehend an.

Die landgerichtliche Stellungnahme, wonach das Verfahren besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht geboten habe, lässt sich anhand der Aktenlage nicht nachvollziehen. Sie stammt im Übrigen nicht von einem der am Verfahren beteiligten Richter, so dass die in der Regel zu respektierende besondere Sachnähe des Vorsitzenden nicht gegeben ist (vgl. Senatsbeschluss in JurBüro 1999, 194). Letztlich hat auch der Antragsteller, worauf der Vertreter der Staatskasse zutreffend hinweist, seinen Antrag nur mit dem besonderen Umfang des Verfahrens begründet.

Dieses Kriterium des § 99 BRAGO ist auch nach Auffassung des Senats zu bejahen.

Eine Hauptverhandlungsdauer von 7 Stunden 50 Minuten geht deutlich über das übliche Maß anderer Verfahren vor der großen Strafkammer hinaus.

Hinzu kommen vier Anstaltsbesuche des Antragstellers bei seinem inhaftierten Mandanten.

Der Senat hat in jüngster Zeit bereits wiederholt entschieden, dass grundsätzlich je erhöhte Gebühr nur ein Besuch in der Justizvollzugsanstalt abgegolten ist, wobei je nach den Umständen des Einzelfalles, wozu namentlich der vom Antragsteller aufgewendete (und nachvollziehbar darzulegende) Zeitaufwand zu rechnen ist, bei der Bemessung der angemessenen Vergütung Ausnahmen nach oben und unten denkbar sind (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2000 - 2 (s) Sbd. 6-13/2000 m.w.N.).

Im vorliegenden Falle hat der in Iserlohn ansässige Antragsteller seinen Mandanten je zweimal in den Justizvollzugsanstalten Hagen und Remscheid aufgesucht. Die Dauer der Besprechungen hat er in seinem Antrag vom 14. August 1998 mit insgesamt 8 Stunden 45 Minuten angegeben. Hinzuzurechnen sind die Fahrt- und Wartezeiten, wobei insbesondere die Fahrten nach Remscheid und zurück von nicht zu vernachlässigender Dauer gewesen sein dürften. Zwar gehört es, wie der Vertreter der Staatskasse ausführt, zu den üblichen, grundsätzlich durch die gesetzlichen Gebühren abgegoltenen Aufgaben eines Pflichtverteidigers, sich mit seinem Mandanten ausführlich zu besprechen, unabhängig davon, ob sich dieser auf freiem Fuß befindet oder nicht. Der zeitliche Aufwand dafür muss sich jedoch in einem üblichen, für den Antragsteller zumutbaren Rahmen halten. Geht er, wie hier, deutlich darüber hinaus, reichen die ohnehin nur um insgesamt 180,- DM erhöhten gesetzlichen Gebühren und die nach § 28 BRAGO anfallende Aufwandsentschädigung, die im Übrigen, jedenfalls teilweise, nur der Deckung tatsächlich entstandener Fahrtkosten dient, nicht aus, um die Tätigkeit des Pflichtverteidigers angemessen zu vergüten.

Im Ergebnis müssen daher im vorliegenden Falle die vier Anstaltsbesuche, abweichend von der von dem Vertreter der Staatskasse geäußerten Auffassung, bei der Bemessung der Pauschvergütung Berücksichtigung finden.

Ausgehend davon hält der Senat nach allem eine Pauschvergütung von insgesamt 2.500,- DM für angemessen, aber auch ausreichend, um dem besonderen Umfang des Verfahrens Rechnung tragen zu können.

Der darüber hinausgehende Antrag war abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung noch über die Wahlverteidigerhöchstgebühren hinausgehend liegen erkennbar nicht vor (vgl. dazu Senatsbeschluss in JurBüro 1997, 84).


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