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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 412/98 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Frage, wann eine vom Angeklagten behauptete Spielsucht oder -leidenschaft den Tatrichter im Hinblick auf § 21 StGB ggf. zu weiteren Ermittlungen zwingt.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: verminderte Schuldfähigkeit, Spielsucht, Sachverständigengutachten, Aufklärungsrüge

Normen: StGB 21, StPO 244, StGB 248 a

Fundstelle: NStZ-RR 1998, 241; ZAP EN-Nr. 688/98; StraFo 1998, 309; StV 2000, 7

Beschluss: Strafsache gegen U.W. ,
wegen Diebstahls u.a.

Auf die (Sprung-) Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 22. Januar 1998 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.04.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 Stop einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lüdenscheid zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht Lüdenscheid hat den Angeklagten am 22. Januar 1998 wegen Diebstahls und Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge befand sich der zur Tatzeit arbeitslose Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung seit dem 11. Oktober 1997 in Untersuchungshaft; Der Bundeszentralregisterauszug weist insgesamt 16 Voreintragungen
auf, vorwiegend wegen Diebstahls, Betruges und Urkundenfälschung. Der Angeklagte ist deshalb bereits zu Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt worden, die er, zum Teil nach Widerruf, auch verbüßt hat.

Zum Tatgeschehen stellt das Amtsgericht folgendes fest:

,,Am 9. Oktober 1997 begab sich der Angeklagte in ein Büro der Hauptschule Finnentrop. Sowohl die Eingangstür als auch weitere Türen innerhalb des Schulgebäudes waren nicht abgeschlossen. Der Angeklagte begab sich in eines der Büros. Dort hatte der leitende Schuldirektor, Herr R., einen Lederaktenkoffer abgestellt, in dem sich verschiedene Ausweispapiere, zwei Scheckkarten sowie sieben Euroscheck-Formulare befanden. Der Angeklagte nahm diesen Lederkoffer an sich und verließ mit dem Koffer nebst Inhalt das Schulgebäude. Er öffnete später den Koffer, sah dessen Inhalt und nahm die Schecks und Scheckkarten an sich. Den Koffer mit restlichem Inhalt warf er in einen Fluss. Tags darauf, am 10. Oktober 1997, fuhr der Angeklagte morgens nach Altena. Dort begab er sich gegen 10.00 Uhr morgens in die Spielhalle ,,Spiel Forum 2000". Bei der aufsichtführenden Zeugin L. wechselte er Geldscheine in 5-DM-Stücke, um damit an den Automaten spielen zu können. Er fragte die Zeugin auch, ob er bei ihr Schecks eintauschen könne. Dies bejahte die Zeugin, so dass der Angeklagte einen der entwendeten Euroschecks der Sparkasse Finnentrop aus seiner Jacke zog. Der Angeklagte füllte dieses Scheckformular auf eine Summe von 400,00 DM aus. Bereits zuvor hatte er den Scheck mit dem Namenszug ,,R." unterschrieben. Der gleiche Vorgang wiederholte sich nochmals. Mithin erhielt der Angeklagte 800,00 DM Bargeld von der Zeugin L. ausbezahlt.

Nachdem der Angeklagte die Spielhalle ,,Spiel Forum 2000" verlassen hatte, begab er sich in die in unmittelbarer Nachbarschaft gelegene Spielhalle ,,Spielstube 2000". Dort löste er ebenfalls zwei Schecks über jeweils 400,00 DM ein, die er zuvor mit dem Namenszug ,,R." unterschrieben hatte. Auch in dieser Spielhalle verspielte er einen Großteil des Geldes. Da einer der Spielhallenaufsichten aufgefallen war, dass der Namenszug auf den Schecks mit einem Kugelschreiber in anderer Farbe ausgefüllt war als die eingesetzten Beträge, wurde die Polizei benachrichtigt.

Der Angeklagte wurde sodann festgenommen ...,,

Der Angeklagte hat sich, so das Amtsgericht, dahin eingelassen, er habe den Lederaktenkoffer aus der Hauptschule mitgenommen, die Schecks sowie die Scheckkarten nach Durchsicht des Aktenkoffers behalten, da er sie zu Geld habe machen wollen, und den Koffer nebst dem restlichen Inhalt dann weggeworfen. Er sei seit längerer Zeit spielsüchtig und darauf beruhten die meisten seiner Vorverurteilungen, da er stets Geld benötigt habe, um seine Spielsucht zu befriedigen.

Das Amtsgericht ist der Auffassung gewesen, der Angeklagte habe bei der Begehung der Taten nicht im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt. Dies ergebe sich aus dem planmäßigen, zielstrebigen und folgerichtigen Verhalten des Angeklagten. Dem stehe nicht die Einlassung des Angeklagten entgegen, er habe die Taten aufgrund seiner Spielsucht begangen. Denn greifbare Anhaltspunkte, dass der Angeklagte an einer pathologischen Spielsucht leide, lägen dem Gericht nicht vor. Als nicht ausreichend könne der Umstand angesehen werden, dass der Angeklagte die nicht unerheblichen an ihn ausgezahlten Geldbeträge nahezu komplett an den Automaten in den beiden Spielhallen verspielt habe. Dies sei in der heutigen Zeit ein nicht untypisches Freizeitverhalten von Menschen, die tagsüber keiner sinnvollen Tätigkeit nachgingen bzw. nachgehen könnten. Aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung habe das Gericht keine Anhaltspunkte für Persönlichkeitsveränderungen bei dem Angeklagten aufgrund der von ihm angegebenen Spielleidenschaft noch Entzugserscheinungen zum Zeitpunkt der Begehung der Taten feststellen können. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung habe sich der Angeklagte seit mehr als drei Monaten in Untersuchungshaft befunden. Gleichwohl seien auch im Rahmen der Hauptverhandlung keine Entzugserscheinungen bei dem Angeklagten festzustellen gewesen.

Hiergegen richtet sich die Sprungrevision des Angeklagten, die, mit näherer Begründung, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat keinen Antrag gestellt.

Das Rechtsmittel ist zulässig und hat auch - zumindest vorläufig - in der Sache Erfolg.

Die Ausführungen des - insoweit nicht sachverständig beratenen - Amtsgerichts zur Frage einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

war ist der Tatrichter keineswegs zur Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen gehalten, wenn es um die Beurteilung einer vom Angeklagten behaupteten Spielsucht und der daraus möglicherweise folgenden verminderten Schuldfähigkeit geht (vgl. BGH NStZ 1994, 501). Eine solche Spielsucht oder -leidenschaft kann aber dann beachtlich sein, wenn die begangenen Straftaten der Fortsetzung des Spielens dienen (vgl. BGH, a.a.O. und JR 1989, 379 mit Anmerkung Kröber). Mit dieser Frage hat sich das Amtsgericht, wenngleich die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung inhaltlich zutreffend wiedergegeben wird, nun unzureichend befasst.

Vor dem Hintergrund der vom Angeklagten behaupteten Spielsucht, die nach dessen Einlassung auch zur Begehung der den zahlreichen Vorverurteilungen zugrundeliegenden Straftaten geführt habe, wäre der Tatrichter hier zum einen gehalten gewesen, die Vorstrafakten beizuziehen und die Hintergründe und Motivsituation der damaligen Taten, die ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges ihrer Art nach der Finanzierung einer Spielsucht oder -leidenschaft gedient haben könnten, im Hinblick darauf einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Die konkreten Umstände des hier in Rede stehenden Einzelfalles - der Angeklagte entwendet Schecks, die er tags darauf ausfüllt und einlöst und deren beträchtlichen Erlös er umgehend größtenteils verspielt - hätten den Tatrichter zudem drängen müssen, sich bei der Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer sich möglicherweise strafmildernd auswirkenden Spielsucht sachverständiger Hilfe zu versichern.

Das angefochtene Urteil unterliegt mithin auf die vom Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge der Aufhebung und Zurückverweisung.

Soweit die Revision zudem das Fehlen eines Strafantrags gemäß §§ 242, 248 a, 77 StGB rügt, da den entwendeten Scheckformularen kein wirtschaftlicher Wert zukomme, vermag sie damit nicht durchzudringen. Schecks mit der dazu gehörenden Scheckkarte bedeuten für den - auch unrechtmäßigen - Gewahrsamsinhaber eine geldwerte Substanz, auf deren Erlangung es dem Angeklagten im vorliegenden Fall ersichtlich auch ankam, so dass § 248 a StGB nicht eingreift.

Nach allem war somit das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lüdenscheid zurückzuverweisen.


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