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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1363/97

Leitsatz: Zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei der Festsetzung der Geldbuße.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Bemessung der Geldbuße, Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen

Normen: OWiG 17

Fundstelle: ZAP EN-Nr. 146/98; DAR 1998, 151; MDR 1998, 466; NZV 1998, 214; zfs 1998, 276; VRS 95, 38

Beschluss: Bußgeldsache gegen D.G..
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 22. September 1997 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 12.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter an Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Betroffene sich wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß den §§ 30, 36, 41, 69 a StVZO i.V.m. 24 StVG schuldig gemacht hat und die gegen sie festgesetzte Geldbuße auf 150,00 DM reduziert wird.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene, jedoch wird die Gebühr um 1/4 ermäßigt. In diesem Umfang hat die Staatskasse auch die der Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat ,,gegen die Betroffene wegen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß den §§ 30, 31, 36, 41, 69 a StVZO, 24 StVG ein Bußgeld in Höhe von 300,- DM festgesetzt." In dem Urteil heißt es:

,,Die 19, zur Tatzeit 18 Jahre alte Betroffene befindet sich im zweiten Ausbildungsjahr zur Hörgeräteakustikerin. Ihre monatliche Lehrlingsvergütung beträgt 250,- DM; Kostgeld gibt sie in Höhe von 100,- DM zu Hause ab.

Straf- und verkehrsrechtlich ist die Betroffene bisher noch nicht in Erscheinung getreten.

Am 13. Januar 1997 gegen 16.45 Uhr befuhr die Betroffene, die seit dem 03. April 1996 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse III ist, aber keine ständige Fahrpraxis hat, mit dem Pkw Opel Ascona, amtliches Kennzeichen DO-DD 158, die Mengeder Straße in Dortmund.

Anlässlich einer Polizeikontrolle wurde festgestellt, dass sich an dem Pkw erhebliche technische Mängel befanden, die jenen verkehrsunsicher machten. Der vordere rechte Reifen wies im äußeren Bereich der Lauffläche nicht mehr die gesetzlich geforderte Mindestprofiltiefe von 1,6 mm auf. Das Betriebsbremspedal ließ sich bis zum mechanischen Anschlag durchtreten. Der Nachlaufbehälter für den Hauptbremszylinder war leergelaufen. Eine ausreichende Abbremsung des Fahrzeugs war deshalb nicht mehr gegeben. Die Feststellbremsanlage war funktionslos. Die Fernscheinwerfer, die Warnblinkanlage sowie die Nebelschlussleuchten waren funktionslos, die Antenne am Fahrzeug war abgebrochen. Am Schweller, Batterieblech, Radstehblech, Reserveradmulde, Seitenwand linksseitig, Motorhaube vorne und Kotflügel links- und rechtsseitig befanden sich erhebliche Durchrostungen. Aufgrund dieser Mängel wurde das Fahrzeug als verkehrsunsicher eingestuft.

Die Betroffene stellt die aufgrund des Kfz.-Sachverständigengutachtens festgestellten Mängel nicht in Abrede."

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, in der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und beantragt, sie unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen, hilfsweise das Verfahren einzustellen, weiter hilfsweise die Geldbuße auf einen geringeren Betrag in einer Größenordnung von höchstens 100,- DM festzusetzen und äußerst hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet und führt zu einer Ergänzung des Urteilstenors und zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch.

Die nicht näher begründete Verfahrensrüge genügt nicht der in den §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S.2 StPO vorgeschriebenen Form und ist damit unzulässig.

Auch die auf die Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des Schuldspruchs lässt Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht erkennen. Die Feststellungen sind konkret, klar und frei von Widersprüchen. Sie tragen den Schuldspruch einer ordnungswidrigen Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, das sich aufgrund verschiedener erheblicher technischer Mängel in einem verkehrsunsicheren Zustand befand gemäß §§ 30, 36, 41, 69 a StVZO, i.V.m. § 24 StVG. Zwar enthält der Tenor der angefochtenen Entscheidung keine Angabe zur Schuldform, der Senat hat jedoch - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft keine Bedenken, die erforderliche Ergänzung des Urteilstenors entsprechend §§ 79 Abs. 3 OWiG, 354 Abs. 1 StPO selbst vorzunehmen. Im vorliegenden Fall enthalten die Gründe des angefochtenen Urteils zu Art und Umfang der an dem PKW der Betroffenen vorhandenen Mängel derart ausreichende Feststellungen, dass jedenfalls von einem fahrlässigen Verhalten der Betroffenen ausgegangen werden kann, weil ihr derart zahlreiche und gravierende Mängel nicht verborgen bleiben konnten und durften. Insoweit konnte der Senat mithin den Urteilstenor ergänzen.

Im Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils ist allerdings die vorgenommene Bemessung der Geldbuße rechtsfehlerhaft.

Das Amtsgericht hat offenbar unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelgeldbuße in Höhe von 150,- DM (lfd. Nr. 51.2.2 des Bußgeldkataloges) und Berücksichtigung der darüber hinaus verwirkten Geldbußen bzw. des Verwarnungsgeldes (lfd. Nr. 60 und 62 des Bußgeldkataloges und lfd. Nr. 69.4 des Verwarnungsgeldkataloges) eine Geldbuße in Höhe von 300,- DM festgesetzt.

Dies ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, berücksichtigt im vorliegenden Fall die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen jedoch nicht hinreichend. Grundlage für die Zumessung einer Geldbuße sind gemäß § 17 Abs. 3 S.2 OWIG auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil erhält die Betroffene eine monatliche Lehrlingsvergütung in Höhe von 250,- DM, von der sie ein Kostgeld in Höhe von 100,- DM monatlich ihren Eltern abzugeben hat. Der Senat ist in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft der Auffassung, dass bei Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen Verhältnisse die Festsetzung der Geldbuße auf 300,- DM unangemessen war.

Dieser Mangel des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch führt hier jedoch nicht zwingend zu einer Aufhebung und gleichzeitigen Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Vielmehr konnte der Senat gemäß õ 79 Abs. 6 OWIG aufgrund der insoweit umfassenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil in der Sache selbst befinden und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abändern. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungskriterien gemäß õ 17 OWiG, insbesondere der wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen, hat der Senat auf eine Geldbuße in Höhe von 150,- DM erkannt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen war das angefochtene Urteil mithin im Rechtsfolgenausspruch teilweise abzuändern und im übrigen zu ergänzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.


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