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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ss OWi 336/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Im Fall der Verhängung eines Fahrverbotes wegen eines Verstoßes gegen § 24 StVG rechtfertigen nur Härten ganz außergewöhnlicher Art ein Absehen vom Fahrverbot.
Senat: 1

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Fahrverbot, Absehen, Härten ganz außergewöhnlicher Art, wirtschaftliche Gründe

Normen: StVG 24, StVG 25

Beschluss: Bußgeldsache gegen K.B. wegen Verstoßes gegen § 24 StVG.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 7. Dezember 1999 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 16.05.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts und nach Anhörung des Betroffenen, bzw. seines Verteidigers, beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Arnsberg zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG mit einer Geldbuße von 1.000,- DM belegt, jedoch von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der 72-jährige Betroffene am 7. Juli 1999 gegen 3.00 Uhr mit seinem Pkw die etwa 600 Meter durch ein Waldstück führende Zufahrtsstraße zu einer Forstschule befahren. Er hatte zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,85 o/oo, hielt sich jedoch noch für fahrtüchtig.

Das Amtsgericht hat aufgrund folgender Erwägungen von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen: Der Betroffene sei bislang noch nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei Rentner, wohne allein selbst in der Forstschule und könne sich ohne Auto nur sehr schlecht allein versorgen. Im übrigen sei auch eine abstrakte Gefährdung zur Tatzeit auf dem kurzen Weg durch den Wald wohl ausgeschlossen. Dies lasse es angemessen erscheinen, unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie ist der Auffassung, dass das Amtsgericht zu Unrecht von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel mit ergänzenden Ausführungen beigetreten.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch sowie zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.

Im Falle einer Zuwiderhandlung nach § 24 a StVG rechtfertigen in wirtschaftlicher Hinsicht nur Härten ganz außergewöhnlicher Art ein Absehen von dem nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG als Regelfolge vorgesehenen Fahrverbot. Davon kann im übrigen nur dann abgesehen werden, wenn die Tatumstände so aus dem Rahmen üblicher Begehungsweise fallen, dass die Vorschrift über das Regelfahrverbot offensichtlich nicht darauf zugeschnitten ist oder die Anordnung für den Betroffenen eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten würde (zu vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 15 a m.w.N.).

Derartige Umstände sind - jedenfalls nach den bisher getroffenen Feststellungen - nicht ersichtlich. Die Fahrstrecke des Betroffenen betrug immerhin ca. 600 Meter. Die Tat wurde zwar zur Nachtzeit begangen, jedoch war nicht auszuschließen, dass die Zufahrtsstraße auch von anderen Personen benutzt werden konnte, da es sich bei dem Betroffenen offensichtlich nicht um die einzige in der Forstschule wohnende Person handelt. Dem Umstand, dass der Blutalkoholgehalt des Betroffenen nur geringfügig die 0,8 o/oo-Grenze überschritten hat kommt dabei keine Bedeutung zu (Jagusch/Hentschel, a.a.O.).

Im übrigen ist aber auch nicht erkennbar, dass die Anordnung eines Fahrverbotes eine ganz außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Der Betroffene befindet sich - das ergibt sich schon aus dem von ihm in dieser Nacht zurückgelegten Fußweg - trotz seines Alters in einem guten körperlichen Zustand, der es ihm ohne weiteres ermöglichen dürfte, die etwas mehr als einen Kilometer entfernte Bushaltestelle zu erreichen. Für die Einkäufe von Bedarfsgegenständen von größerem Gewicht, die bei sachgerechter Planung auch nur etwa einmal in der Woche in Betracht kommen dürften, kann dem Betroffenen die Benutzung eines Taxis zugemutet werden. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass ihm nicht andere Personen zur Verfügung stehen, die ihm insoweit hilfreich zur Seite stehen würden. Die mit dem Fahrverbot im übrigen verbundenen wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteile werden hingegen vom Regelfall miterfasst und sind von dem Betroffenen grundsätzlich als selbstverschuldet in Kauf zu nehmen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ergänzend ausgeführt:

Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots beruht deshalb auf einer nicht tragfähigen Begründung, so dass das angefochtene Urteil - angesichts der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot - im gesamten Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben kann. Es ist insoweit mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache, da eine weitere Sachaufklärung zur Frage der außergewöhnlichen Härte jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Arnsberg zurückzuverweisen."

Dem tritt der Senat bei.


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