Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1274/99 OLG Hamm
Senat: 2
Gegenstand: Rechtsbeschwerde
Stichworte: Fahrverbot, Taxifahrer, Erschwernisse, darauf berufen
Normen: StVG 25, StVG 25 a
Beschluss: Bußgeldsache gegen K.P.,
wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 17. September 1999 gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 13. September 1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 06.01.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht, nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 473 Abs. 1 StPO) als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
Zusatz:
Der Senat weist auf folgendes hin:
Die Feststellungen und Ausführungen des Amtsgerichts zur Verhängung des Regelfahrverbots werden an sich nicht den Anforderungen gerecht, die der Senat für die Verhängung eines Fahrverbots gegen einen noch nicht vorbelasteten Taxifahrer aufgestellt hat (vgl. dazu Senat in NZV 1995, 366 = VRS 90, 152 = NStZ-RR 1996, 81 = zfs 1995, 315; siehe auch Senat in NZV 1995, 498 = VRS 90, 213). Ob an diesen Anforderungen allerdings nach Einführung des § 25 Abs. 2 a StVG noch festzuhalten ist, kann dahinstehen (vgl. zu § 25 Abs. 2 a StVG Senat in MDR 1999, 92 = DAR 1999, 84 = VRS 96, 231 = NZV 1999, 214). Denn selbst wenn an diesen verhältnismäßig strengen Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten wäre, würde der dann vorliegende Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch führen. Nach den vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist, hat sich nämlich der Betroffene selbst nicht darauf berufen, dass er durch ein einmonatiges Fahrverbot seinen Arbeitsplatz als Taxifahrer verlieren würde oder sonstige erhebliche berufliche Erschwernisse erleiden müsste. Der Vortrag der Rechtsbeschwerde, er sei als Taxifahrer auf seinen Führerschein in erhöhtem Maße angewiesen, ist insoweit nicht ausreichend, da damit pauschal nicht mehr als die Erschwernisse geltend gemacht werden, die jeden Kraftfahrzeugführer, der zur Ausübung seines Berufes auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, treffen.
zur Startseite "Rechtsprechung"
zum SuchformularDie Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".