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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1144/99 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Fahrverbot, Augenblicksversagen, erforderliche Feststellungen, Beharrlichkeit, darauf berufen. Absehen vom Fahrverbot, Möglichkeit bewusst sein

Normen: StVO 3, StVG 25


Beschluss: Bußgeldsache gegen F.T.,
wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 18. August 1999 gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 12. August 1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 03.12.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 473 Abs. 1 StPO) als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

Zusatz:
Der Senat weist jedoch auf folgendes hin:

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. ZAP En.-Nr. 615/99 = MDR 1999, 1322 = NStZ-RR 1999, 374) gelten die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH (NJW' 1997, 3252 = NZV 1997, 525) zum Augenblicksversagen entsprechend für die Fälle der ,,Beharrlichkeit" im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG. ,,Beharrlichkeit" im Sinn dieser Vorschrift ist danach dann nicht gegeben, wenn der dem Kraftfahrzeugführer vorgeworfene Verstoß, der die ,,Beharrlichkeit" begründen soll, nicht auf grobe Pflichtwidrigkeit, sondern auf ein sog. ,,Augenblicksversagen" zurückgeht (so auch OLG Braunschweig DAR 1999, 273 = NZV 1999, 303). Vorliegend lässt sich dem angefochtenen Urteil die ,,grobe Pflichtwidrigkeit" noch ausreichend entnehmen. Abgesehen davon, dass sich der Betroffene nach seiner vom Amtsgericht mitgeteilten Einlassung offenbar selbst nicht auf ein ,,Augenblicksversagen" berufen hat, hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene die "Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder, die beiderseits der Fahrbahn deutlich sichtbar aufgestellt sind, ohne weiteres[ hätte] erkennen können und müssen". Damit ist noch ausreichend dargetan, dass der Verkehrsverstoß nicht auf einem sog. ,,Augenblicksversagen" beruht.

Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden, da sich dem angefochtenen Urteil noch ausreichend deutlich entnehmen lässt, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, gegen eine Erhöhung der Regelgeldbuße von der Verhängung des Regelfahrverbots absehen zu können (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Senats u.a. Senat in NZV 1999, 215 = VRS 96, 382 = zfs 1999, 311) . Dies lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Das angefochtene Urteil erwähnt nämlich § 2 Abs. 4 BußgeldkatalogVO. Außerdem wird mitgeteilt, das der Betroffene in der Vergangenheit bereits einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Erscheinung getreten und das Fahrverbot deshalb nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BußgeldkatalogVO zu verhängen war. In diesen Fällen ist vom Senat aber auch schon in der Vergangenheit das ausdrückliche Ansprechen der Möglichkeit als entbehrlich angesehen worden (vgl. Senat in NZV 1995, 83 (Ls.) = VRS 88, 301; NZV 1996, 77 = VM 1996, 45 = VRS 90, 453.


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