Aktenzeichen: 2 Ss OWi 951/98 OLG Hamm
Leitsatz: Zur Wirksamkeit eines vom Betroffenen im Bußgeldverfahrens erklärten Rechtsmittelverzichts.
Senat: 2
Gegenstand: Rechtsbeschwerde
Stichworte: Rechtsmittelverzicht im OWi-Verfahren,
Normen: StPO 302
Fundstelle: DAR 1999, 86 = VRS 96, 212 = NZV 1999, 182 = MDR 1999, 499
Beschluss: Bußgeldsache gegen R.W.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit (fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung)
Auf den Antrag des Betroffenen vom 17. Juli 1998 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 5. Juni 1998 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 28.09.1998 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWIG) als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht Dortmund hat durch Urteil vom 5. Juni 1998 gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 120,00 DM verhängt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er zugleich beantragt.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 5. Juni 1998 rechtskräftig geworden ist.
Der Betroffene hat ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 5. Juni 1998 nach erteilter Rechtsmittelbelehrung erklärt, er nehme das Urteil an. Diese Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden. Die Erklärung, das Urteil werde angenommen, enthält in der Regel einen Rechtsmittelverzicht (vgl. BGH JZ 52, 568 L; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 302 Rdnr. 20). Gründe, die dieser Auslegung entgegenstehen oder die Erklärung des Betroffenen als unwirksam erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen worden - auch nicht nach der von der Generalstaatsanwaltschaft zwischenzeitlich dem Verteidiger des Betroffenen gewährten Akteneinsicht unter Hinweis auf den laut Protokoll erklärten Rechtsmittelverzicht - noch sonst ersichtlich.
Die angeblich unterbliebene Ladung des Verteidigers, deren Zugang jedenfalls nicht nachweisbar ist (vgl. dazu OLG Köln, DAR 85, 125) steht der Wirksamkeit des vom Betroffenen erklärten Rechtsmittelverzichts nicht entgegen.
Nach den von der Rechtsprechung für das Strafverfahren entwickelten Grundsätzen, das im Vergleich zum Bußgeldverfahren die Verhängung wesentlich einschneidender Sanktionen zum Inhalt hat, ist der im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht eines verhandlungsfähigen Angeklagten aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit grundsätzlich als wirksam anzusehen (vgl. BGH, NStZ 96, 297; OLG Hamm, NJW 73, 1850; OLG Köln, VRS 48, 213; OLG Oldenburg, NStZ 82, 520). Anhaltspunkte dafür, dass hier der deutsche, volljährige, ausweislich des bei den Akten befindlichen Bundeszentralregisterauszugs mehrfach vorbestrafte und damit gerichtserfahrene Betroffene nicht verhandlungsfähig und sich der Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Die für das Strafverfahren angenommenen Ausnahmen, wenn z.B. entgegen § 140 Abs. 1 oder 2 StPO kein Verteidiger mitgewirkt oder das Verfahren mit einer fühlbaren Bestrafung geendet hat (vgl. im einzelnen dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 302 Rdnr. 25 m.w.N.), sind hier, da für eine keine Besonderheiten aufweisende Geschwindigkeitsüberschreitung Geldbuße von lediglich 120,- DM verhängt worden ist, erkennbar nicht gegeben.
Der damit wirksame Rechtsmittelverzicht schließt die Einlegung eines Rechtsmittels aus (vgl. BGH, NJW 78, 330).
Das gleichwohl eingelegte Rechtsmittel war daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, NJW 84, 1974).
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