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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 198/99 OLG Hamm

Leitsatz: Die Anhörung von Vollstreckungsbehörde, Verurteiltem und hehandelnden Personen oder Einrichtungen nach § 36 Abs. 5 Satz 2 BtMG ist grundsätzlich zwingend.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Verstoß gegen das BtM-Gesetz, zwingende Anhörung, Abbruch der Therapie

Normen: BtMG 36

Fundstelle: StV 2000, 40

Beschluss: Strafsache gegen M.H.,
wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz (hier: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Aussetzung eines Strafrestes gem. § 36 Abs. 2 BtMG).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vorn 11. Mai 1999 gegen den Beschluss der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 3. Mai 1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 01.07.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Gründe:
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag des Verurteilten, die Vollstreckung der nach Teilverbüßung und Therapie noch aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Bochum vom 27. Oktober 1998 verbleibende Restfreiheitsstrafe gem. § 36 Abs. 2 BtMG zur Bewährung auszusetzen, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seinem Rechtsmittel. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Nach § 36 Abs. 5 Satz 2 BtMG sind vor einer Entscheidung nach § 36 Abs. 2 BtMG die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandeln den Personen oder Einrichtungen zu hören. Dieser Anhörungspflicht ist die Strafkammer vorliegend nicht nachgekommen. Dahinstehen kann, ob, da die Staatsanwaltschaft zum Aussetzungsantrag des Verurteilten Stellung genommen hatte, diese noch einmal besonders anzuhören war. Jedenfalls waren aber der Verurteilte und insbesondere die Einrichtung, in der sich der Verurteilte während seiner Therapie aufgehalten hat, zu hören. Ein Grund, der das Absehen von diesem grundsätzlich zwingenden Verfahrenserfordernis ausnahmsweise - etwa entsprechend § 454 Ab~. 1 Satz 4 StPO - rechtfertigen könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr war die Anhörung des Verurteilten und der Einrichtung vorliegend schon deshalb geboten, um die Umstände, die zum Abbruch der Therapie geführt haben, aufzuklären.

Der Senat wäre als Beschwerdegericht zwar grundsätzlich berechtigt gewesen, die erforderlichen Anhörungen selbst vorzunehmen. Dadurch wäre dem Verurteilten ggf. jedoch ,,eine Instanz genommen" worden, so dass der angefochtene Beschluss wegen des Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache an die Strafkammer zur erneuten Entscheidung
zurückzuverweisen war (siehe Beschluss des 3. Strafsenats vom 18. August 1998 - 3 Ws 352/98).

Die Strafkammer wird, da eine abschließende Entscheidung in der Sache bislang nicht vorliegt, auch über die Kosten des sofortigen Beschwerdeverfahrens zu befinden haben.

In der Sache verweist der Senat auf die Erwägungen im Beschluss OLG Zweibrücken StV 1986, 113.


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