Aktenzeichen: 2 Ws 158, 161 - 164/99 OLG Hamm
Leitsatz: Ein Verstoß gegen § 29 StPO macht die Entscheidung des abgelehnten Richters nicht unwirksam. Der Verstoß gegen § 29 StPO kann durch die endgültige Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs durch das Beschwerdegericht geeilt werden.
Senat: 2
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Ablehnung, Ablehnungsverfahren, Wirksamkeit der Entscheidung des abgelehnten Richters
Normen: StPO 29, StPO 24
Fundstelle: NStZ 1999, 530 (Ls.)
Beschluss: Strafsache gegen F.A.,
wegen Diebstahls, (hier: sofortige Beschwerden gegen die Ablehnung von Befangenheitsgesuchen in drei Fällen, sofortige Beschwerden gegen die Kostenentscheidung nach Rücknahme der Berufung und gegen die Erklärung der Erledigung durch Rücknahme der Berufung)
Auf die undatierten sofortigen Beschwerden des Angeklagten gegen
1. den Beschluss der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 13. April 1999,
2. den Beschluss der 7. kleinen Strafkammer vom 15. April 1999,
3. den Beschluss der 7. kleinen Strafkammer vom 26. April 1999,
4. den an diesem Tag ergangenen zweiten Beschluss der 7. kleinen Strafkammer vom 26. April 1999,
5. den an diesem Tag ergangenen dritten Beschluss der 7. kleinen Strafkammer vom 26. April 1999
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.05.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden gegen die Beschlüsse zu 1. und 2. werden auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Die sofortigen Beschwerden gegen die Beschlüsse zu 3., 4. und 5. sind gegenstandslos.
Gründe
1. Der Angeklagte, der sich in dieser Sache seit dem 27. Oktober 1998 in Haft befindet, ist durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Lüdenscheid vorn 30. November 1998 wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb und wegen eines weiteren Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat er mit Schreiben vom 2. Dezember 1998, beim Amtsgericht eingegangen am 4. Dezember 1998, Berufung eingelegt. Am 2. März 1999 hat der Vorsitzende der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen Termin zur Hauptverhandlung über die Berufung auf den 22. März 1999 bestimmt. In der an den Angeklagten gerichteten Ladung hat es in einem Zusatz geheißen:
,,Jm Hinblick auf Ihr bisheriges Aussageverhalten sowie den Inhalt des am 2. März 1999 mit ihrem Verteidiger geführten Telefonats ist auf die Ladung von Zeugen verzichtet worden."
Mit einem undatierten, am 9. März 1999 beim Landgericht eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte unter anderem verschiedene Beweisanträge gestellt. Daraufhin hat ihm der Vorsitzende der Strafkammer mit Schreiben vom 9. März 1999 mitgeteilt, dass im Hauptverhandlungstermin über den Inhalt seiner Eingabe befunden werden sollte. Mit Schreiben vom 12. März 1999 hat der Angeklagte daraufhin den Vorsitzenden der 7. kleinen Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und sein Ablehnungsgesuch damit begründet, dass seine Beweisanliegen offensichtlich übergangen worden seien und seine Verteidigung beschränkt worden sei, da er sich durch den ihm bestellten Pflichtverteidiger nicht ausreichend verteidigt gefühlt habe.
Der Vorsitzende der Strafkammer hat den Hauptverhandlungstermin mit Rücksicht auf das Ablehnungsgesuch aufgehoben und sich am 12. März 1999 unter anderem wie folgt dienstlich geäußert:
,,Ausweislich Ziffer 1 der Verfügung vom 9. März 1999 ist dem Angeklagten ausdrücklich mitgeteilt worden, dass über den Inhalt seiner weiteren Eingabe ohne Datum im Hauptverhandlungstermin vom 22. März 1999 entschieden werden solle. Dabei spielten auch der Gedanke der Möglichkeit einer vorläufigen Einstellung gemäß § 154 StPO hinsichtlich des Tatvorwurfs vom 21. Juli 1998 sowie das bisherige Aussageverhalten des Angeklagten eine Rolle."
Nachdem ihm diese dienstliche Äußerung zugeleitet worden war, hat der Angeklagte mit undatierten, beim Landgericht am 19. März 1999 eingegangenen Schreiben u.a. folgende Erklärung abgegeben:
,,Danke für Ihr Angebot der vorläufigen Einstellung, kommt aber leider zu spät, werde meine Berufungsverhandlung an Montag zurücknehmen, und die 22 Monate annehmen." Auf der Rückseite des Schreibens heißt es weiter: ,,... sehe ich mich gezwungen, die Berufung zurückzuziehen und die 22 Monate anzunehmen."
Mit Beschluss des Landgerichts Hagen vom 13. April 1999 ist das Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden der 7. kleinen Strafkammer zurückgewiesen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung dieses Beschlusses Bezug genommen. Vor Rechtskraft dieser Entscheidung hat der abgelehnte Vorsitzende Richter der 7. kleinen Strafkammer mit Beschluss vom 15. April 1999 eine Entscheidung folgenden Inhalts getroffen:
,,Die Kosten des Berufungsverfahrens treffen den Angeklagten, nachdem er seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - vom 30. November 1998 zurückgenommen hat."
Dieser Beschluss ist dem Angeklagten am 19. April 1999 zugestellt worden.
Der Angeklagte hat daraufhin schriftlich mitgeteilt, dass er bei seiner Berufung bleibe. Es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, er habe seine Berufung nur ,,wahrscheinlich zurücknehmen wollen".
Mit weiteren undatiertem, beim Landgericht am 16. April 1999 eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte den Vorsitzenden der 7. kleinen Strafkammer und den mit der Entscheidung über den Befangenheitsantrag befassten Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Mit undatierten, spätestens am 22. April 1999 eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte gegen die Beschlüsse von 13. April 1999 und 15. April 1999 sofortige Beschwerde eingelegt. Auf diese Beschwerden hin ist vom Landgericht nichts veranlasst worden. An 26. April 1999 sind die beiden erneuten Ablehnungsgesuche zurückgewiesen worden. Durch weiteren Beschluss des abgelehnten Vorsitzenden der 7. kleinen Strafkammer vom selben Tag ist die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Lüdenscheid vom 30. November 1998 für erledigt erklärt worden.
Gegen diese ihn frühestens am 28. April 1999 zugestellten drei Beschlüsse hat der Angeklagte mit undatierten, an 29. April 1999 beim Landgericht eingegangenen Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
zu 1.)
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen von 13. April 1999 ist gemäß §§ 28 Abs. 2 5. 1, 311 StPO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das Landgericht hat mit einer in vollem Umfang zutreffenden Begründung, auf die Bezug genommen wird, das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden der 7. kleinen Strafkammer zurückgewiesen.
zu 2.)
Die gegen den Kostenbeschluss vom 15. April 1999 gerichtete und nach §§ 464 Abs. 3, 473, 311, 304 Abs. 3 StPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses steht nicht entgegen, dass der Vorsitzende der 7. kleinen Strafkammer die Entscheidung getroffen hat bevor rechtskräftig über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch entschieden worden war. Zwar ist der § 29 Abs. 1 StPO nicht beachtet worden, weil ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen darf, die keinen Aufschub gestatten und es sich um eine derartige Amtshandlung bei der getroffenen Kostenentscheidung nicht gehandelt hat. Auch hat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine Erledigung des Ablehnungsgesuchs im Sinne des § 29 Abs. 1 StPO vorgelegen, da dies eine endgültige, das heißt rechtskräftige Entscheidung voraussetzt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 29 Rdnr. 3; Löwe-Rosenberg-Wendisch, StPO, 24. Aufl., § 29 Rdnr. 12, 13; KK-Pfeiffer, StPO, 4. Aufl., § 29 Rdnr. 4; OLG München NDR 1982, 773; OLG Stuttgart, NDR 1994, 499; a.A. KG JR 68, 28; Schorn GA 63, 161, 178). Der Angeklagte ist aber durch diesen Verstoß gegen § 29 StPO nicht beschwert. Denn dieser wird durch die mit dem Senatsbeschluss zu 1. erfolgte endgültige Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs geheilt.
Die §§ 22 ff. StPO sollen nämlich sicherstellen, dass nur Richter entscheiden, die unbefangen sind und die vom Angeklagten vernünftigerweise auch nicht als befangen angesehen werden können (vgl. BGHSt 4, 209 f) nur dann einen Sinn, wenn der Angeklagte trotz dieses vermeintlichen Angebots bei seiner Entscheidung, die Berufung zurückzunehmen, geblieben ist.
Die Rücknahmeerklärung ist mit Eingang des Schreibens beim Landgericht wirksam und damit unwiderruflich und unanfechtbar geworden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Randnummern 8 und 9). Die vom Landgericht nach Rücknahme der Berufung getroffene Kostenentscheidung entspricht der gesetzlichen Regelung des § 473 Abs. 1 StPO, nach der die Kosten eines zurückgenommenen Rechtsmittels den treffen, der es eingelegt hat.
zu 3.)
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 7. kleinen Strafkammer vom 26. April 1999, mit dem die Berufung für erledigt erklärt worden ist, ist gegenstandslos.
Der Beschluss stellt inhaltlich lediglich eine Wiederholung der bereits im Beschluss vom 15. April 1999 mitenthaltenen Entscheidung dar. Denn bereits in dem zuletzt genannten Beschluss ist eine Entscheidung dahingehend getroffen worden, dass in dem fraglichen Schreiben des Angeklagten eine Berufungsrücknahme zu sehen ist. Eine neue Sachentscheidung enthält dieser lediglich deklaratorische Wirkung entfaltende Beschluss nicht, so dass die sofortige Beschwerde insoweit ins Leere geht.
zu 4.) und 5.)
Die sofortigen Beschwerden gegen die weiteren Beschlüsse vom 26. April 1999, mit denen die erneuten Ablehnungsgesuche zurückgewiesen worden sind, sind, da das Verfahren nach festgestellter wirksamer Rücknahme der Berufung rechtskräftig abgeschlossen ist, ebenfalls gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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