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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 285/99 OLG Hamm

Leitsatz: Die Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 322 a Satz 1 StPO über die Annahme oder Nichtannahme der Berufung gegen ein Urteil, durch das das Amtsgericht den Angeklagten zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt hat ist nicht nur dann unanfechtbar, wenn die Berufung angenommen wird, sondern auch dann, wenn die Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht angenommen und deshalb als unzulässig verworfen wird.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Berufung, Annahmeberufung, Anfechtbarkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts

Normen: StPO 313, StPO 322 a

Fundstelle: VRS 98, 145

Beschluss: Strafsache gegen U.S.,
wegen fahrlässiger Körperverletzung (hier: Nichtannahme der Berufung des Angeklagten).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 3. August 1999 gegen den Beschluss der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 17. Juni 1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05.10.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 22. April 1999 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er Berufung eingelegt, die vom Landgericht durch den angefochtenen Beschluss gemäß § 313 Abs. 2 StPO nicht angenommen worden ist. Hiergegen wendet sich der Angeklagte nunmehr noch mit seiner Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.
Die Beschwerde des Angeklagten ist nicht statthaft und war deshalb als unzulässig zu verwerfen.

D er Angeklagte ist vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe von fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden. Damit bedurfte seine Berufung gemäß § 313 Abs. .1 Satz 1 StPO der Annahme.

Diese Entscheidung ist gemäß § 322 a Satz 2 StPO unanfechtbar. Dies gilt nach allgemeiner Meinung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 322 Rn. 8 mit weiteren Nachweisen) auch dann, wenn - wie vorliegend - die Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht angenommen und deshalb verworfen worden ist.

Dem schließt sich der Senat an. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht zunächst der Wortlaut der gesetzlichen Regelung. In § 322 a Satz 2 StPO wird hinsichtlich der Unanfechtbarkeit der über die Annahme der Berufung ergehenden Entscheidung nicht unterschieden, ob diese die Annahme der Berufung ausgesprochen hat oder nicht. Vielmehr stellt § 322 a Satz 2 StPO ohne jede Einschränkung fest, dass ,,Die Entscheidung _..,, unanfechtbar ist. Gemeint ist damit die nach § 322 a Satz 1 StPO ,,über die Annahme der Berufung (§ 313)...,, ergangene Entscheidung. Diese Entscheidung umfasst aber sowohl die Annahme als auch die Nichtannahme der Berufung.

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber im übrigen in § 322 a StPO zwischen der Entscheidung über die Annahme und der über die Nichtannahme der Berufung unterschieden hat. Denn nach § 322 a Satz 3 StPO bedarf nur der Beschluss über die Annahme der Berufung keiner Begründung. Wenn der Gesetzgeber, wie offenbar der Verteidiger meint, auch hinsichtlich der (Nicht-)Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Annahme einen Unterschied hätte machen wollen, hätte deshalb nichts näher gelegen, als dieses - ebenso wie bei der Begründung - ausdrücklich aufzunehmen.

Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gegen eine Anfechtbarkeit der Entscheidung, die die Annahme der Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit ablehnt . Mit dem Rechtspflegeentlastungsgesetz vom 11. Januar 1993 war eine Entlastung der Rechtspflege durch Beschränkung der Rechtsmitte1. in weniger bedeutenden Verfahren angestrebt. Eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen, in denen die Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht angenommen worden ist, würde diesem Ziel widersprechen und. gerade in den weniger bedeutenden Verfahren zu einer Mehrbelastung führen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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