Aktenzeichen: 2 Ws 317 u. 318/99 OLG Hamm
Leitsatz: Es ist daran festzuhalten, dass auch nach der Neufassung des § 88 Abs. 1 JGG nach Abgabe der Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft gem. § 85 Abs. 6 JGG die Strafvollstreckungskammer die Prüfung, ob die Aussetzung einer Reststrafe nach § 57 StGB, sondern weiterhin nach Maßgabe des § 88 JGG vorzunehmen hat (Fortführung von OLG Hamm NStZ 1996, 405).
Fundstelle(NStZ-RR 2000, 93
Senat: 2
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Jugendstrafe, Vollstreckung im Erwachsenenvollzug, Voraussetzungen der bedingten Entlassung
Normen: JGG 88, JGG 85, StGB 57
Beschluss: Strafsache gegen H.B.,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (hier: Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und Anordnung einer Sperrfrist in zwei Verfahren).
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 27. September 1999 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 13. September 1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer ist durch seit dem 2. April 1996 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Dortmund vom 9. Februar 1996 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubten Erwerbs von Haschisch tateinheitlich mit Diebstahl zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt worden. Die ursprünglich bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 29. September 1997 widerrufen, weil der Verurteilte ihm erteilten Weisungen nicht nachgekommen war und insbesondere nahezu kaum Kontakt zu seinem Bewährungshelfer gehalten hatte.
Nachdem sich der Verurteilte am 3. Dezember 1997 in der JVA Herford zum Vollzug der Jugendstrafe gestellt hatte, wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 4. Juni 1998, rechtskräftig seit dem 13. Juni 1998, wegen "illegalen Besitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe" unter Einbeziehung zweier weiterer Verurteilungen (Geldstrafen wegen Körperverletzung, Beleidigung und Hausfriedensbruchs) zu einer(Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Die Jugendstrafe verbüßte er zunächst im Jugendstrafvollzug
teilweise bis zum 17. Februar 1999. Durch Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 16. Februar 1999 wurde er gemäß § 92 JGG vom Jugendstrafvollzug ausgenommen, weil er inzwischen das 24. Lebensjahr vollendet hatte. Die Vollstreckung der Restjugendstrafe wurde nach §§ 89 a Abs. 3, 88 Abs. 6 JGG an die Staatsanwaltschaft Dortmund abgegeben.. Vom 18. Februar 1999 an verbüßte er zunächst nach Unterbrechung des Vollzugs der Jugendstrafe die neunmonatige Gesamtfreiheitsstrafe bis zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt am 15. August 1999. Seitdem wird nach Unterbrechung dieser Strafvollstreckung wieder die Jugendstrafe vollstreckt. Zwei Drittel dieser Strafe waren an 23. September 1999 verbüßt; das Strafende ist insoweit für den 21. Mai 2000 vorgemerkt. Im Anschluss daran ist die Verbüßung des letzten Drittels der Gesamtfreiheitsstrafe bis zum 24. August 2000 vorgemerkt.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung von jeweils zwei Dritteln der erkannten Strafen abgelehnt und außerdem eine Sperrtrist von vier Monaten festgesetzt, vor deren Ablauf ein neuer Antrag auf bedingte Einlassung nicht zulässig ist.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, hat im Ergebnis jedoch keinen Erfolg.
Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die bedingte Entlassung des Verurteilten. nach Verbüßung von inzwischen jeweils zwei Dritteln der erkannten Strafen abgelehnt.
Allerdings wäre die Aussetzungsentscheidung bezüglich der jetzt im Erwachsenenvollzug vollstreckten Jugendstrafe auf der Grundlage der Bestimmungen des § 88 JGG und nicht nach § 57 StGB zu treffen gewesen (vgl. hierzu die ausführliche Begründung des hiesigen 3. Strafsenats im Beschluss vom 2. Februar 1996 = StV 1996, 277 = NStZ 1996, 405 (LS) = MDR 1996, 958(LS) auch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats - Beschlüsse vom 6. Januar 1995 in 2 Ws 469/94 und vom 28. Oktober 1992 in 2 Ws 238 u. 239/92; ferner OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 91; Ostendorf JGG, 4. Aufl., § 88 Rnr. 1; Diemer-Schoreit-Sonnen, JGG, 3. Aufl., § 85 Rnr. 16; Brunner, JGG, 10. Aufl., § 85 Rnr. 14). Die entgegenstehende Ansicht des OLG Düsseldorf im Beschluss vom 25. April 1995 (JM Bl. NW 1995, 258 = JR 1997, 212 mit ablehnender Anmerkung Böhm = StV 1998, 348 mit ablehnender Anmerkung Rzepka) ist vereinzelt geblieben und hat weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur Unterstützung erfahren. Auch aus der Neufassung des § 88 Abs. 1 JGG durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 ergibt sich keine andere Beurteilung dieser Frage, zumal der Gesetzgeber die Verweisungsvorschrift des § 85 Abs. 6 5. 2 JGG bezüglich der Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften der StPO und des GVG unverändert gelassen hat und nicht auch auf die materiellen Voraussetzungen des StGB erweitert hat.
Diese Frage gewinnt aber im Wesentlichen nur dann praktische Bedeutung, wenn von der in Erwachsenenvollzug vollstreckten Jugendstrafe noch nicht zwei Drittel verbüßt sind; denn nur dann sind die materiellen Voraussetzungen der Aussetzung dieser Strafe nach § 57 Abs. 2 StGB und § 88 Abs. 1 JG unterschiedlich zu bewerten, während - wie hier - die Voraussetzungen nach Verbüßung von zwei Dritteln einer Strafe nach § 57 Abs. 1 StGB und § 88 Abs. 1 JGG weitgehend angeglichen sind und es dann allein auf die positive Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit ankommt.
Unter diesem Gesichtspunkt ist die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in beiden Verfahren nicht zu beanstanden, zumal sie insbesondere auch auf dem in dem mündlichen Anhörung gewonnenen Eindruck, dem wesentliche Bedeutung zukommt, gestützt ist. Insoweit wird auf die auch nach Auffassung des Senats weitgehend zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung keinen Anlass.
Auch der Senat hat unter besonderer Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet, dass er - nachdem er sich als Rauschgifthändler betätigt hatte - während wegen dieser Taten laufender Bewährungszeit nicht nur eine gegenüber seinem Bewährungshelfer völlig unzureichende Kontakthaltung gezeigt hat, sondern unter anderem auch eine weitere gefährliche Straftat beqangen hat, indem er eine geladene und scharfe Pistole in der Öffentlichkeit (Gaststätte und öffentliche Straßen) bei sich geführt hat. Die bereits in den Taten zum Ausdruck gekommene Unzuverlässigkeit hat sich - trotz teilweise guter Ansätze während des Vollzugs beispielsweise bei der Berufsfortbildung - aber auch darin gezeigt, dass er zuletzt im Juni 1999 während eines Urlaubs in erheblichen Maß Alkohol zu sich genommen und in diesem Zustand die Scheibe einer Spielhalle zerschlagen hatte, was letztlich auch zu seiner Rückverlegung aus dem offenen in den geschlossenen Vollzug geführt hat. Der Beschwerdeführer wird daher während eventueller weiterer Beurlaubungen oder auch einer erneuten Verlegung in den offenen Vollzug beweisen müssen, dass er Belastungssituationen außerhalb der Vollzugsanstalt gewachsen ist, bevor das Erprobungsrisiko verantwortet werden kann.
Unter diesem Aspekt ist auch die Verhängung einer Sperrfrist von vier Monaten nach § 88 Abs. 5 JGG und § 57 Abs. 6 StGB im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Allerdings hat die Strafvollstreckungskammer ihre Sperrfristentscheidung, bei der es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, entgegen § 34 StPO nicht gesondert begründet, was in der Regel jedoch erforderlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 1999 in 2 Ws 167/99 sowie vom 26. Mai 1999 in 2 Ws 168/99 und 2 Ws 130/99). Hier liegt es angesichts der oben aufgeführten Umstände jedoch auf der Hand, dass die Stabilisierung des Beschwerdeführers während des Vollzugs noch einer gewissen Dauer bedarf, so dass der Senat diese - in maßvoller Höhe - festgesetzte Sperrfrist trotz insoweit fehlender jeglicher Begründung des angefochtenen Entscheidung bestätigen konnte.
Insgesamt war daher die sofortige Beschwerde mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
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