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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 141/2000 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Wiederaufnahme des Verfahrens, erforderlicher Vortrag, neue Tatsachen

Normen: StPO 395 Nr. 5


Beschluss: Strafsache gegen U.J.,
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a., (hier: Wiederaufnahme des Verfahrens).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 13 April 2000 gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 16. März 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05.06.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird aus den weitgehend und im Ergebnis zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Ergänzend merkt der Senat an:

Entgegen der Auffassung der Strafkammer ist der Beschwerdeführer seiner erhöhten Darlegungspflicht hinsichtlich der beantragten erneuten Vernehmung der Zeugin D.K. schon deshalb nicht nachgekommen, weil er nicht in hinreichender Weise die Umstände dargelegt hat, unter denen die Zeugin von ihren Bekundungen im Erkenntnisverfahren abrücken will (vgl. BGH NJW 1977, 59; BVerfG NJW 1994, 510; Senatsbeschluss vom 21. Juni 1999 in 2 Ws 184/99).

Unter den hier zu beachtenden Besonderheiten des Falles reicht es insoweit nicht aus, den Sinneswandel und die behauptete frühere Falschaussage der Zeugin damit zu begründen, sie habe dem Verurteilten für seinen Fortgang von der Familie im Jahre 1994 aus Hass und Wut "richtig einen reinwürgen" wollen, das für die Zeugenaussage notwendige Detailwissen habe sie aus Büchern und Filmen zusammengesetzt, ihr sei nun bewusst geworden, was sie durch ihre Falschaussage angerichtet habe, nachdem sie von dem bevorstehenden Strafantritt erfahren habe, was die Trennung von dem Verurteilten für ihre jüngeren Geschwister bedeute und durch die für sie nunmehr erkennbaren Folgen ihrer Falschaussage hätten sich Depressionen bei ihr eingestellt, aufgrund derer sie reinen Tisch machen wolle.

Bei diesen Angaben bleibt indes die Entstehungsgeschichte der Aussage der Zeugin K. im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung völlig unbeachtet. Die Zeugin hat nämlich ihre ersten Aussagen zu Lasten des Verurteilten offenbar gerade nicht aus Hass und Wut im Anschluss an den Fortgang aus der Familie im Jahr 1994 und im Anschluss an die Scheidung von ihrer Mutter, der Zeugin G., im Jahr 1995 gemacht, sondern erst im Zusammenhang mit einem besonderen Ereignis und erst auf Drängen der Zeugin Sabrina Herrmann im Februar 1997.

Zudem setzt sich der Antrag nicht damit auseinander, dass die gegenteilige Aussage der mit durchschnittlicher Intelligenz ausgestatteten Zeugin K. im Erkenntnisverfahren neben anderen Umständen durch die Strafkammer des Landgerichts Bochum auch deshalb für glaubwürdig erachtet worden ist, weil auch die Sachverständige Jessen, die ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit erstattet hatte, zu dem Ergebnis gekommen war, die Zeugin sei nicht dazu in der Lage, eine Falschaussage mit dem vorhandenen Detailreichtum bei unglaublich hoher Aussagekonstanz zu machen.

Der Antrag enthält auch keine weiteren Angaben zu der nunmehr behaupteten Depression der Zeugin K., die nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Bochum bereits zur Zeit der Hauptverhandlung im August 1998 seit Anfang des Jahres 1998 wegen der sexuellen Übergriffe und wegen der Probleme zu Hause in psychologischer Behandlung war.

Insbesondere wird nicht dargelegt, wie sich das Verhältnis der Zeugin K. zu ihrer Mutter, der Zeugin G., welches im Urteil als sehr schlecht bezeichnet worden ist und sogar dazu geführt hat, dass die Zeugin K. zu Hause ausgezogen war und seit Mai 1998 im Betreuten Wohnen in Recklinghausen wohnte, inzwischen gestaltet hat, und auf welche Weise die Zeugin K. dazu veranlasst worden ist, zum jetzigen Verteidiger des Verurteilten zu gehen und ihre früheren Aussagen zu widerrufen. Auch die Rolle des Angeklagten, der im Urteil als gewalttätig beschrieben worden ist und nach seiner Scheidung von der Zeugin G. inzwischen mit einer anderen Frau verheiratet ist, wird in diesem Zusammenhang nicht dargelegt.

All dies wäre vorliegend aber erforderlich gewesen, um die neuen Tatsachen i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO auf ihren Beweiswert überprüfen zu können.

Auf die im angefochtenen Beschluss erörterte Frage, ob die Zeugin K. künftig ihre den Verurteilten entlastenden Angaben, die im Gegensatz zu ihren Angaben im Erkenntnisverfahren stehen, in einem Gerichtsverfahren beibehalten wird, kommt es somit letztlich nicht an (vgl. zum Erfordernis eines diesbezüglichen, bisher jedoch insoweit ebenfalls nicht erfolgten Vortrags auch OLG Hamm, NStZ 1981, 155).

Demzufolge sind auch der Rechtsanwalt M. und die Rechtsanwältin L. nicht als geeignete neue Beweismittel i.S.d. § 359 Nr. 4 StPO anzusehen, wobei es auch insoweit letztlich nicht darauf ankommt, ob sie künftig Angaben im vorliegenden Verfahren machen wollen oder nicht, was auch in der Beschwerdeschrift nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht wird.


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