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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 VAs 31/2000 OLG Hamm

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungssache

Stichworte: Rückgabe von sichergestellten Gegenstände, Auskunft, verleumderische Angaben

Normen: EGGVG 23


Beschluss: Justizverwaltungssache betreffend F.B.,
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden, hier: Umstände der Rückgabe von sichergestellten Schreibmaschinen).

Auf den am 9. November 1999 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf angebrachten und mit Beschluss vom 12. Januar 2000 vom Verwaltungsgericht als Antrag im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG an das Oberlandesgericht Hamm verwiesenen Antrag des Betroffenen vom 9. November 1999 hat der 1. Strafsenat des Oberlandes-
gerichts Hamm am 16.05.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts in Hamm beschlossen:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens bei einem Geschäftswert von 5.000,00 DM.

Gründe:
Der Betroffene hat mit seiner beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobenen Klage sinngemäß begehrt:

1. die beklagten Behörden zu verpflichten, Auskünfte "über verleumderische Angaben Polizist S." zu erteilen.

2. den Behörden zu untersagen, "Aufstellung, Verbreitung, Aufrechterhaltung der verleumderischen Behauptung, der Kläger
- im Rückabwicklungsverfahren seiner Mutter wegen unerlaubter Einziehung von Gegenständen durch Polizist S. "Annahme verweigert", "Zutritt verwehrt".

3. die beklagten Behörden zu verpflichten, einschlägige Akten zu berichtigen.

Hintergrund des hier angesprochenen Geschehens ist die Rückgabe von Schreibmaschinen, die in einem gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahren zunächst sichergestellt waren.

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 12. Januar 2000 (18 K 7254/99) an das Oberlandesgericht Hamm verwiesen und dazu ausgeführt, dass nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Oberlandesgericht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zuständig sei. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.

Der Verweisungsbeschluss ist gemäß § 17 a Abs. 2 GVG für den Senat bindend, so dass damit der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet ist.

Das von dem Betroffenen angesprochene "Tatgeschehen" war bereits Gegenstand des Verfahrens 1 VAs 43/99 OLG Hamm. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Sie treffen auch vorliegend noch zu, denn der beanstandeten Behauptung, der Betroffene habe die Annahme der Schreibmaschinen verweigert und dem Polizisten keinen Zutritt in die Wohnung gewährt, kann ein Regelungscharakter mit unmittelbaren Rechtswirkungen nicht entnommen werden.

Das gilt auch, soweit der Betroffene darüber hinaus Auskunft "über verleumderische Angaben Polizist S." begehrt. Auch bei der Erteilung von Auskünften handelt es sich nicht um Maßnahmen i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 88, 184; OLG Koblenz MDR 84, 1036).

Soweit der Betroffene schließlich darauf anträgt, "einschlägige Akten zu berichtigen", ist nicht ersichtlich, um welche Akten es sich handelt, warum eine Korrektur des Akteninhalts geboten ist und aus welchen Gründen die aktenführende Stelle dies verweigert. Das Vorbringen des Betroffenen ermöglicht jedenfalls keine Schlüssigkeitsprüfung durch den Senat.

Die Anträge waren deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.


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