Aktenzeichen: 2 Ws 408/98 OLG Hamm
Senat: 2
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Widerruf der Strafaussetzung, neue Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe, Verlängerung der Bewährungszeit, Verurteilung zu einer Geldstrafe
Normen: StGB 56 f
Beschluss: Strafsache gegen E.M.,
wegen Betruges u.a.(hier: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung).
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 2. September 1998 gegen den Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 24. August 1998 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.09.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Bewährungszeit wird um ein Jahr bis zum 19. Januar 2000 verlängert.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verurteilten auferlegt. Jedoch wird die Gebühr für die Beschwerde um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse auch die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
I.
Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Mai 1993 u.a. wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Diese Strafe hat der Verurteilte zu 2/3 verbüßt. Die Reststrafe ist durch Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 4. Januar 1996 zur Bewährung ausgesetzt worden.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer diese Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Den Widerruf hat sie damit begründet, dass der Verurteilte wegen innerhalb der Bewährungszeit begangener Straftaten erneut verurteilt worden ist, und zwar durch das Amtsgericht Emmerich am 30. März 1998 wegen Unterhaltspflichtverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zu Bewährung ausgesetzt wurde, sowie durch das AG Bochum am 21. November 1997 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 DM sowie schließlich ebenfalls durch das AG Bochum am 2. März 1998 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unfallflucht, zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 DM. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat - ohne nähere Begründung - beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.
Nach § 56 f Abs. 1 StGB wird eine Strafaussetzung zur Bewährung u.a. dann widerrufen, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begangen und dadurch gezeigt hat, dass sich die der Strafaussetzung zur Bewährung zugrundeliegende Erwartung nicht erfüllt hat. Ein Widerruf kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch dann in Betracht kommen, wenn wegen der neuen Straftat (noch einmal) Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist. Allerdings ist es - nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Dezember 1997 in 2 Ws 483 u. 484/97, vom 27. Januar 1998 in 2 Ws 46 u. 48/98, zuletzt vom 8. Juli 1998 in 2 Ws 306/98) - in diesem Fällen wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten des die neuerliche Straftat aburteilenden Gerichts in der Regel geboten, sich der sachnäheren Prognose dieses Gerichts anzuschließen (so auch OLG München StraFo 1998, 214; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 56 f Rn. 3 c mit weiteren Nachweisen).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze war der angefochtene Beschluss hier aufzuheben. Das Amtsgericht Emmerich hat in seinem Urteil vom 30. März 1998 die getroffene Aussetzungsentscheidung zwar knapp, aber - unter Berücksichtigung der dem Verurteilten in dem Verfahren zur Last gelegten Unterhaltspflichtverletzung - noch nachvollziehbar begründet, so dass kein Grund ersichtlich ist, sich dieser Entscheidung nicht anzuschließen. Auch die übrigen o.a. Verurteilungen durch das Amtsgericht Bochum machen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht erforderlich. Bei der Trunkenheitsfahrt hat schon das Amtsgericht dem Verurteilten zu gute gehalten, dass er sie aus einer schwierigen persönlichen Lage heraus begangen hat, was die Tat in einem milderen Licht erscheinen lässt. Wegen des Betruges ist gegen den Verurteilten "nur" eine Geldstrafe verhängt worden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des vom Bewährungshelfer mitgeteilten Umstandes, dass der Verurteilte nun auch - wenigstens teilweise - Unterhaltszahlungen an seinen Sohn erbringt, erschien insgesamt der Widerruf und damit die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Verurteilten nicht erforderlich.
Gem. § 56 f Abs. 2 StGB war jedoch die Bewährungszeit zu verlängern. Der Verurteilte ist innerhalb der zunächst festgesetzten Bewährungszeit inzwischen schon drei Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch hat er bislang nur geringfügige Unterhaltszahlungen geleistet. Nach allem erschien daher dem Senat eine Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr erforderlich, um dem Verurteilten Gelegenheit zu geben zu beweisen, dass er auch ohne erneute Einwirkung des Strafvollzugs in Zukunft nunmehr keine Straftaten mehr begehen wird. Der Senat weist den Verurteilten allerdings eindringlich darauf hin, dass er bei einer erneuten Straftat nunmehr nicht mehr mit einer nochmaligen Verlängerung der Bewährungszeit wird rechnen können, sondern diese im Zweifel den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach sich ziehen wird.
Wegen der im wesentlichen für den Verurteilten positiven Entscheidung des Senats war ein noch längeres Abwarten des Eingangs der vom Verteidiger angekündigten ergänzenden Beschwerdebegründung nicht erforderlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 , 4 StPO.
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