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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 290/97 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Halbstrafenentlassung, besondere Umstände, positive Prognose

Normen: StGB 57


Beschluss: Strafsache gegen R.G.,
wegen schwerer räuberischer Erpressung (hier: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung nach Verbüßung von ½ der erkannten Strafe).

Auf die am 5. Juli 1997 eingegangene sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 30. Mai 1997 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.08.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Vollstreckung der nach dem 15. August 1997 verbleibenden Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Juli 1996 wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Bewährungszeit dauert 3 Jahre.

Für diesen Zeitraum wird der Verurteilte der Leitung und Aufsicht des örtlich zuständigen Bewährungshelfers unterstellt.

Die Belehrung über die Strafaussetzung wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Meisenhof, Castrop-Rauxel, übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

G r ü n d e:
I.
Der Verurteilte, der sich seit dem 29. März 1996 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befindet, ist durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Juli 1996 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Die Hälfte dieser Strafe war am 28. Juni 1997 verbüßt, der 2/3-Termin ist auf den 26. November 1997 notiert, Strafende auf den 28. September 1998.

Die Strafvollstreckungskammer hat im angefochtenen Beschluss die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung von ½ der erkannten Strafe abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen.

II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB kann schon nach Verbüßung von ½ der erkannten Strafe die Vollstreckung des Restes zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn - neben einer günstigen Sozialprognose - "besondere Umstände" in Tat, Persönlichkeit und Entwicklung des Verurteilten im Vollzug gegeben sind. Das ist hier - entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer und der Generalstaatsanwaltschaft - der Fall.

Der Senat ist zunächst davon überzeugt, dass es zur Einwirkung auf den Verurteilten der weiteren Strafvollstreckung nicht (mehr) bedarf und dieser sich in Zukunft straffrei führen wird. Der Verurteilte ist 42 Jahre alt und in der Vergangenheit nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Tat, wegen der er jetzt Strafe verbüßt, resultiert zudem aus einer Ausnahmesituation.

Nach Auffassung des Senats liegen auch "besondere Umstände" im Sinn des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor. Insoweit ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats ausreichend, wenn eine größere Zahl auch nur durchschnittlicher Milderungsgründe vorliegt, diese aber insgesamt ein solches Gewicht haben, dass sie den Grad der "besonderen Umstände" des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB erreichen. Bei der insoweit erforderlichen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls hat der Senat zunächst auf die von der Strafkammer bereits bei der Bewertung der Tat des Verurteilten als "minder schwerer Fall" herangezogenen Umstände abgestellt. Von besonderem Gewicht ist insoweit, dass der Verurteilte bei der Tat "nur" eine Spielzeugpistole verwendet hat, und, dass er unverschuldet in die finanzielle Notlage, die Auslöser für den Überfall auf die Bank gewesen ist, geraten war. Auch hat der Verurteilte die erlangte Beute zur Schuldentilgung verwenden wollen. Der Verurteilte ist zudem bislang unbestraft.

Auch das Verhalten des Verurteilten im Vollzug ist positiv zu bewerten. Seine Führung ist nach der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt nicht zu beanstanden. Der Verurteilte verfügt über eine Arbeitsstelle, seine familiären Verbindungen sind intakt.
Nach allem waren damit die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu bejahen. Somit war der verbleibende Strafrest zur Bewährung auszusetzen und die bedingte Entlassung des Verurteilten mit den im Tenor näher aufgeführten Maßgaben anzuordnen. Diese Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 57 Abs. 3, 56 a, 56 d StGB, 454 Abs. 3 Satz 2 StPO, die Kostenentscheidung auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.


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