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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 508/97 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Untersuchungshaft, Beschränkungen, Akustische Überwachung, Telefonerlaubnis, Familienangehörige

Normen: StPO 119 Abs. 3


Beschluss: Strafsache gegen A.M.,
wegen Vergewaltigung u.a. (hier: Beschwerde des Angeklagten gegen im Rahmen der Untersuchungshaft ergangene Beschlüsse des Landgerichts).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 5. November 1997 gegen die Beschlüsse der IX. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 22. Oktober 1997 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04.02.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 22. Oktober 1997, durch den der Brief des Angeklagten an den Mitangeklagten M. beschlagnahmt worden ist, wird aufgehoben.

Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 22. Oktober 1997, durch den u.a. der Antrag des Angeklagten, telefonieren zu dürfen, abgelehnt worden ist, wird insoweit ebenfalls aufgehoben.

Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zu überwachten Telefonaten mit seinen Familienangehörigen erteilt.

Im übrigen wird die Beschwerde des Angeklagten verworfen.

Gründe:
Dem Angeklagten, der sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 27. Juni 1997 (78 Gs 751/97) seit diesem Tag in Untersuchungshaft befindet, wird von der Staatsanwaltschaft Dortmund in der Anklage vom 10. Oktober 1997 u.a. eine gemeinsam mit dem Mitangeklagten M. begangene Vergewaltigung zum Nachteil einer Frau G. vorgeworfen. Wegen dieser Tat ist der Angeklagte inzwischen durch Urteil des Landgerichts vom 18. Dezember 1997 zu eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Durch die angefochtenen Beschlüsse hat der Vorsitzende der Strafkammer einen Brief des Angeklagten an den Mitangeklagten M. beschlagnahmt, weil er als Beweismittel für den Versuch des Angeklagten in Betracht komme, "das Aussageverhalten beider Angeschuldigten abzustimmen". Außerdem ist ein Antrag des Angeklagten, telefonieren zu dürfen und ein Antrag auf Aufhebung der akustischen Besuchsüberwachung abgelehnt worden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, der u.a. ausführt, dass ihm jedenfalls die Erlaubnis zu - auch unüberwachten - Telefonaten mit seinen Familienangehörigen erteilt werden müsse. Es sei außerdem auch unverständlich, dass die Besuche seine Angehörigen akustisch überwacht würden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.

II.
Die Beschwerde des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

1.
Soweit das Landgericht den Brief des Angeklagten an den Mitangeklagten M. beschlagnahmt hat, war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Es kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Briefs die Voraussetzungen für deren Anordnung vorgelegen haben. Jedenfalls ist nun, nachdem gegen den Angeklagten, der im übrigen auch bereits vor Anklageerhebung ein Geständnis abgelegt hatte (siehe Blatt 5 der Anklage vom 10. Oktober 1997) am 18. Dezember 1997 ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergangen ist, für den Senat nicht mehr erkennbar, wie durch diesen Brief (noch) das Aussageverhalten der beiden Angeklagten abgestimmt werden soll.

2.
Die Beschwerde des Angeklagten hat auch insoweit - zumindest teilweise - Erfolg, als der Angeklagte die Erlaubnis erstrebt, telefonieren zu dürfen. Diese Frage hat der Angeklagte in der Beschwerdebegründung allerdings erkennbar auf Telefonate mit seinen Angehörigen beschränkt hat, so dass auch nur insoweit noch eine Entscheidung des Senats veranlasst war.

Ausgangspunkt für die Entscheidung des Senats ist § 119 Abs. 3 StPO. Danach dürfen einem Untersuchungshaftgefangenen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung der Anstalt erfordern (vgl. u.a. BVerfG NStZ 1994, 52; OLG Zweibrücken StV 1998, 32; OLG Bremen StV 1998, 33, OLG Hamm StV 1998, 35, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die - vollständige - Versagung von Telefonaten ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn eine Gefährdung dieser Vollzugsinteressen mit weniger eingreifenden Maßnahmen nicht abgewandt werden kann. Für eine vollständige Versagung sind hier, nachdem der Angeklagte inzwischen wegen der ihm zur Last gelegten Tat verurteilt worden ist, keine Gründe ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass bei diesem Angeklagten, der bereits - ebenso wie der Mitangeklagte - im Ermittlungsverfahren geständig war, nun ggf. noch Verdunkelungsgefahr bestehen könnte.

Allerdings kam - entgegen der Auffassung des Angeklagten - nur die Erteilung einer Erlaubnis zu überwachten Telefonaten mit Familienangehörigen in Betracht. Insoweit nimmt der Senat auf das Schreiben des Leiters der Justizvollzugsanstalt vom 28. Januar 1998 Bezug. Danach hat es in den letzten Monaten zwei erfolgreiche Ausbrüche sowie mehrere Ausbruchsversuche gegeben. Somit erfordert die Sicherheit der Anstalt eine Überwachung der ggf. geführten Telefonate.

III.
Soweit der Angeklagte die Aufhebung der akustischen Besuchsüberwachung beantragt hat, hat seine Beschwerde keinen Erfolg und war deshalb zu verwerfen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Die Sicherheit der Anstalt erfordert in diesem konkreten Fall die - auch akustische - Überwachung der Besuche.


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