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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ss OWi 144/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Auch bei einer mittels eines sog. standardisierten Messverfahrens festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kann der Tatrichter die Verurteilung auf eine geständige Einlassung nur stützen, wenn er erkennbar von deren Richtigkeit überzeugt ist.

Senat: 1

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung, Geständnis, Grundlage der Verurteilung, geständige Einlassung, lückenhafte Feststellungen, Angabe des Toleranzwertes

Normen: StPO 216, StPO 265

Beschluss: Bußgeldsache gegen L.S.,
wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen vom 25. November gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 24. November hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts am 29.02.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 130,- DM verurteilt und zugleich gegen sie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Das Amtsgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen:

,,Die Betroffene befuhr am 17. April 1999 gegen 00:02 Uhr in Siegen (B 62) per Pkw die Eiserfelder Straße stadteinwärts; die gemessene Geschwindigkeit betrug 80 km/h. Erlaubt waren/sind nur 50 km/h.

Dieser Sachverhalt ist unstreitig; die Betroffene meint jedoch, dass vorliegend von einem Fahrverbot abzusehen gewesen wäre angesichts der Tatsache, dass es sich um einen
Notfall gehandelt habe; sie sei als Ärztin dringend ins Weidenauer Krankenhaus gerufen worden."

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt wird. Die Verfahrensrüge wird im Weiteren näher
ausgeführt.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte, und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat bereits auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Die auf die allgemein erhobene Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung nicht tragen.

Die Feststellungen sind lückenhaft; sie ermöglichen dem Rechtsbeschwerdegericht, dem ein Rückgriff auf die Akten verwehrt ist, nicht die Überprüfung einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und einer fehlerfreien Anwendung des Rechts.

Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, welches Messverfahren angewandt wurde und in welchem Umfang Ungenauigkeiten bei der Geschwindigkeitsmessung durch Abzug eines Toleranzwertes Berücksichtigung gefunden haben. Damit genügt das Urteil nicht den Anforderungen, die die obergerichtliche Rechtsprechung an die Darstellung der ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung mit standardisierten Messverfahren stellt. Hiernach hat der Tatrichter in den Urteilsgründen zumindest das angewandte Messverfahren und den von der gemessenen Geschwindigkeit in Abzug gebrachten Toleranzwert anzugeben (BGH NJW 1993, 3081, 3083). Soweit den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass ~der Sachverhalt unstreitig" ist, ist anzumerken, dass sich aus dieser Formulierung bereits nicht hinreichend deutlich ergibt, ob die Betroffene den Sachverhalt in vollem Umfang eingeräumt hat. Darüber hinaus ist ein Geständnis zwar zum Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich geeignet (BGH, a.a.O.). Das Amtsgericht hätte die Verurteilung aber nur dann auf eine geständige Einlassung stützen dürfen, wenn es erkennbar von deren Richtigkeit überzeugt gewesen wäre. Es ist keineswegs selbstverständlich, dass ein Betroffener ein glaubwürdiges Geständnis über eine bestimmte Geschwindigkeitsüberschreitung ablegen kann. Ein solches kann nur dann glaubhaft sein, wenn der Betroffene anlässlich der von ihm bemerkten polizeilichen Überwachungsmaßnahmen einen Blick auf den Tachometer seines Fahrzeuges geworfen und die Anzeige gesehen hat (BGH, a.a.O.). Darüber verhalten sich die Urteilsgründe jedoch nicht. Ihnen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Betroffene etwa aufgrund anderer Umstände (Motorengeräusche oder die wahrgenommene Schnelligkeit oder Veränderung der Umgebung) die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung zuverlässig schätzen konnte.

Allein diese Unvollständigkeit der Feststellungen führt bereits zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Ausführungen zum Rechtsfolgenausspruch lückenhaft und unvollständig sind. So lässt sich den Ausführungen des Amtsgerichts nicht hinreichend sicher entnehmen, ob der Tatrichter die Anordnung des Fahrverbotes auf § 2 Abs. 1 BKatV oder auf § 2 Abs. 2 BKatV gestützt hat. Ist das erkennende Gericht von einem beharrlichen Verstoß gemäß § 2 Abs.; 2 BKatV ausgegangen, so wäre es erforderlich gewesen, die Vorwürfe der Vorbelastungen im Einzelnen mitzuteilen. Im Übrigen hätte dabei die zweite Verkehrsordnungswidrigkeit, die laut Urteil ebenfalls am ,24. November 1999 verhandelt worden ist, ohnehin nicht berücksichtigt werden dürfen. Des weiteren hat das Amtsgericht Siegen die Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG nicht beachtet.


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