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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 230/00 OLG Hamm

Leitsatz: Zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei Steuerhinterziehung

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: vorläufige Entziehung der ´Fahrerlaubnis, Steuerhinterziehung, Zusammenhang mit de, Führen von Kraftfahrzeugen

Normen: StPO 111 a, StGB 69

Beschluss: In der Strafsache gegen H.W. wegen Steuerhinterziehung (hier: vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 8. Mai 2000 gegen den Beschluss der 12. großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Münster vom 02. Mai 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.05.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 8. April 1999 über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

G r ü n d e :

I.
Mit Beschluss vom 8. April 1999 hat das Amtsgericht Bielefeld (AZ.: 9 Gs 1426/99) dem Angeklagten auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom selben Tage gemäß § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Die Beschwerde des Angeklagten vom 14. April 1999 hat das Landgericht Bielefeld mit Beschluss vom 29. April 1999 verworfen.

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat inzwischen die Ermittlungen wegen der zugrunde liegenden Vorwürfe der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei abgeschlossen und am 10. Juni 1999 Anklage vor dem Landgericht - Wirtschaftsstrafkammer - in Münster erhoben. Das Landgericht hat das Hauptverfahren mit Beschluss vom 27. Dezember 1999 eröffnet.

Am 17. April 2000 hat der Angeklagte beantragt, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2000 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom
8. Mai 2000, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.
Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 S. 2 StPO statthafte und zulässige Beschwerde ist auch begründet.

Die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis liegen jedenfalls zur Zeit nicht vor. Nach Abwägung der Gesamtumstände sind nach Ansicht des Senats gegenwärtig nämlich keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Angeklagten demnächst die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB entzogen werden wird.

Das Landgericht geht mit dem zugrunde liegenden Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zwar zutreffend davon aus, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen in Frage kommt, sofern sie im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen worden sind und sich daraus die mangelnde Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt (BGHR § 69 Abs. 1 StGB Entziehung 3; BGHR a.a.O., 8, Zusammenhang mit der Tat). Bei der gebotenen Abwägung der Gesamtumstände ist aber zu berücksichtigen, dass von den drei in der Anklageschrift vom 10. Juni 1999 dem Angeklagten zur Last gelegten Taten der Steuerhehlerei lediglich die Tat vom 19. Oktober 1998 den notwendigen funktionalen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges aufweist, während dies für die Taten vom 9. und 10. Oktober 1998 nicht ersichtlich ist. Hinzu kommt, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist und eine Wiederholung derartiger Vorkommnisse nach Aufdeckung der Organisation und des spezifischen Beziehungsgeflechtes zwischen dem Angeklagten und anderen Tatbeteiligten nicht zu erwarten ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände in Verbindung mit der bisherigen Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bejaht der Senat die erforderlichen dringenden Gründe im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis demnächst entzogen werden wird, zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr. Dies gilt umso mehr, als die Strafkammer unter dem 2. Mai 2000 aktenkundig gemacht hat, dass in der vorliegenden Sache in absehbarer Zeit wegen eines zunächst bis August 2000 laufenden Umfangstrafverfahrens und danach wegen weiterer älterer bei der Kammer anhängiger Strafverfahren die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins nicht möglich sei. Damit ist aus heutiger Sicht in einem konkret überschaubaren Zeitraum (in den nächsten Monaten) nicht mit einem Hauptverhandlungstermin zu rechnen. Wann dieser Hauptverhandlungstermin stattfinden wird, ist z. Zt. völlig offen. Gerade auch unter Berücksichtigung dieser weiteren Zeitspanne bis zur Hauptverhandlung kann nach Auffassung des Senats nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Angeklagten demnächst die Fahrerlaubnis noch endgültig entzogen werden wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 473 Abs. 3 StPO.


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